Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

des Teiles IX (finanzielle Beftimmungen) des gegenwärtigen Vertrages 
feitgefegt. 
Der Teil der Staatsfhuld, der fich nach der Entfcheidung der in 
dem genannten Wrtitel vorgejehenen Wiedergutmahungstommilfion auf 
die Diaßnahmen bezieht, weldye die deutiche und preußifche Regierung für 
die deutfhe Anfiedlung in Polen getroffen hat, wird bei der Verteilung 
nicht zu Lajten Polens angerechnet. 
Bei der gemäß Artifel 256 des Teils VII (Miedergutmachungen) 
des gegenwärtigen Vertrages vorgenommenen Abjchäßung des Eigentums 
und der Befigungen des Deutichen Neichd oder der deutichen Yundes- 
jftaaten, welche zugleich mit den abzutretenden Gebieten auf Polen übers 
geben, muß die Kommillion Gebäude, Wälder und anderen Staatsbefik 
ausfchliegen, welche dem ehemaligen Königreich Polen gehörten. Diele 
erwirbt Polen umfonit und frei von allen LZaften. 
In allen deutichen Ländergebieten, die fraft des vorliegenden 
Vertrages auf Polen übertragen und endgültig als Teil Polens 
anerfannt werden, darf die polnische Regierung das Vermögen, 
die Rechte und Intereffen deuticher Stantsangehöriger nur dann 
unter Anwendung von Artikel 297 Tiquidieren, wenn Dies im 
Gemäßheit folgender VBorjchriften geichieht: 
1, Das Ergebnis der Liquidation ift Direft an den Berechtigten 
auszuzahlen; 
2. Beweijt der Lebtere vor dem in Teil X (Wirtichaftliche 
Bedingungen), Seftion VI, des vorliegenden Vertrages vorgejchenen 
Bemilchten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diejfem Gerichts= 
hof ernannten Schiedsrichter, daß die Bedingungen des Verlaufs 
oder die von der polnijchen Ntegierung außerhalb ihrer allgemeinen 
Gejetgebung ergriffenen Maßnahmen den Preis ungerechtermweife 
beeinträchligt Haben, jo joll das Gericht oder der Schiedsrichter 
die Befugnis haben, dem Berechtigten einen von der polnijchen 
Regierung zu zahlenden angemeilenen Schadenserjab zuzubilligen. 
Durch) Ipätere Abmachungen werden alle Fragen geregelt, die nicht 
in dem vorliegenden Vertrage geregelt fein follten und die aus Der 
Nbtretung des genannten Gebietes entjtehen Tönnten. 
Artilel 3. 
Polen nimmt unter Zuftimmung, daß die alliierten und allo- 
stierten Sauptmächte dies in einen mit ihm zu Tchließenden Vertrag 
aufnehmen, die Beftimmungen an, melde diefe Mächte für notwendig 
erachten, um in Bolen die AIntereffen der nationalen, fprachlichen und 
religiöfen Minderheiten zu jchüßen.*) 
*) Urfprünglicher Tert von Abjfat 1: „Polen gibt feine Zuftimmung, daB 
die alliierten uud affoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu fchliegenden 
Vertrag die Beitimmungen aufnehmen, welche‘ ulm. 
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