Ebenfjo gibt Polen feine Zuftimmung, daß die alliierten und afjozi>
ierten Hauptmächte in einen mit ihm zu fchliegenden Vertrag Die Bes
ftimmungen aufnehmen, welche diefe Mächte für notwendig erachten, um
die freie Durchfuhr und eine gerechte Regelung des Handelsverfehrs der
anderen Völker zu fichern.
Keunter Abfchnitt. Oftpreuken.
Yrtifel 9.
St dem Gebiet zwilchen der füdlichen Grenze Oftpreußens, wie fie
in dem Wrtifel 23 des Teiles II (Grenzen Deutfchlands) des gegen-
wärtigen Vertrages feftgejegt ift, und der nachftehend bejchriebenen Linie
werden die Einwohner aufgefordert, durd) Abftimmung zu bejtimmen,
welchem Stante fie angehören wollen:
Weit: und Nordgrenze des Negierungsbezirts Allenftein bis zu ihrem
Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den reifen Dleßfo und Angerburg;
von dort die Nordgrenze des Kreifes Dleblo bis zu ihrem Schnittpunkt
mit der alten Grenze Dftpreußens.
Artifel 9.
Binnen 14 Tagen von Inkrafttreten des gegenwärtigen Bertrages
an werden bie dDeutjchen Zruppen und Behörden aus dem vorermähnten
Gebiet zurücdgezogen. Bis die NRaumung vollzogen ijt, dürfen jie Feine
Erhebung von Geld und Naturalien vornehmen und müflen fich jeder
Maßnahme enthalten, die die materiellen Sutereffen des Landes beein-
trächtigen Fönnte. | |
Nach Ablauf der vorermähnten Srift wird das genannte Gebiet einer
internationalen Kommilfion von 5 Mitgliedern unterftellt, die von den
alliierten und affoziierten Hauptmächten ernannt wird. Die Kommilfion
befigt Die allgemeine Vermaltungsbefugnis und ift insbefondere beauftragt,
die Abitimmung vorzubereiten und alle Maßnahmen zu treffen, die fie
zur Sicherung einer freien, geheimen und unabhängigen Abftimmung:
für notwendig erachtet. Die Kommilfton befitt ferner Vollmadt zur
Enticheidung aller Fragen, die aus der Ausführung der gegenwärtigen
Beitimmungen entjtehen Tonnen. Die Kommijfion trifft alle geeigneten
Maßnahmen, um fich bei der Ausübung ihres Amtes durd Hilfsfräfte
unterftügen zu laflen, die fie jelbjt aus der örtlichen Bevöllerung mählt.
Sie faßt ihre Beihlüffe mit Stimmenmehrheit.
Stimmberehtigt ift jede PBerfon, ohne Unterfchied des Gefchlechtes,
die folgende Bedingungen erfüllt:
a) Sie muß beim Inkrafttreten diefes Vertrages das zwanzigite
Sabr vollendet haben,
b) in dem Gebiet, in dem die Bollsabjtimmung ftattfindet, geboren
fein oder dort ihren Wohnfig oder dauernden Aufenthalt feit
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