Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Ebenfjo gibt Polen feine Zuftimmung, daß die alliierten und afjozi> 
ierten Hauptmächte in einen mit ihm zu fchliegenden Vertrag Die Bes 
ftimmungen aufnehmen, welche diefe Mächte für notwendig erachten, um 
die freie Durchfuhr und eine gerechte Regelung des Handelsverfehrs der 
anderen Völker zu fichern. 
Keunter Abfchnitt. Oftpreuken. 
Yrtifel 9. 
St dem Gebiet zwilchen der füdlichen Grenze Oftpreußens, wie fie 
in dem Wrtifel 23 des Teiles II (Grenzen Deutfchlands) des gegen- 
wärtigen Vertrages feftgejegt ift, und der nachftehend bejchriebenen Linie 
werden die Einwohner aufgefordert, durd) Abftimmung zu bejtimmen, 
welchem Stante fie angehören wollen: 
Weit: und Nordgrenze des Negierungsbezirts Allenftein bis zu ihrem 
Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den reifen Dleßfo und Angerburg; 
von dort die Nordgrenze des Kreifes Dleblo bis zu ihrem Schnittpunkt 
mit der alten Grenze Dftpreußens. 
Artifel 9. 
Binnen 14 Tagen von Inkrafttreten des gegenwärtigen Bertrages 
an werden bie dDeutjchen Zruppen und Behörden aus dem vorermähnten 
Gebiet zurücdgezogen. Bis die NRaumung vollzogen ijt, dürfen jie Feine 
Erhebung von Geld und Naturalien vornehmen und müflen fich jeder 
Maßnahme enthalten, die die materiellen Sutereffen des Landes beein- 
trächtigen Fönnte. | | 
Nach Ablauf der vorermähnten Srift wird das genannte Gebiet einer 
internationalen Kommilfion von 5 Mitgliedern unterftellt, die von den 
alliierten und affoziierten Hauptmächten ernannt wird. Die Kommilfion 
befigt Die allgemeine Vermaltungsbefugnis und ift insbefondere beauftragt, 
die Abitimmung vorzubereiten und alle Maßnahmen zu treffen, die fie 
zur Sicherung einer freien, geheimen und unabhängigen Abftimmung: 
für notwendig erachtet. Die Kommilfton befitt ferner Vollmadt zur 
Enticheidung aller Fragen, die aus der Ausführung der gegenwärtigen 
Beitimmungen entjtehen Tonnen. Die Kommijfion trifft alle geeigneten 
Maßnahmen, um fich bei der Ausübung ihres Amtes durd Hilfsfräfte 
unterftügen zu laflen, die fie jelbjt aus der örtlichen Bevöllerung mählt. 
Sie faßt ihre Beihlüffe mit Stimmenmehrheit. 
Stimmberehtigt ift jede PBerfon, ohne Unterfchied des Gefchlechtes, 
die folgende Bedingungen erfüllt: 
a) Sie muß beim Inkrafttreten diefes Vertrages das zwanzigite 
Sabr vollendet haben, 
b) in dem Gebiet, in dem die Bollsabjtimmung ftattfindet, geboren 
fein oder dort ihren Wohnfig oder dauernden Aufenthalt feit 
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