einem von der Kommilfion zu beitimmenden Zeitpunft gehabt
haben.
Seber ftimmt in der Gemeinde ab, in der er feinen Wohnfit bat,
oder wenn er feinen Wohnfiß oder Aufenthaltsort in dem genannten Ge-
biete hat, in der Gemeinde, mo er geboren ill.
Das Ergebnis der Abjtimmung wird nad) Gemeinden beitimmt,
und zwar nad) der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde.
Nah Abihluß der Abjtimmung teilt die Kommilfion die Zahl der
in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen den alliierten und afjoziierten
Hauptmädhten mit und reicht zugleich einen ausführlichen Bericht über
den Hergang der Abjtimmung und einen Vorfchlag über die Linie ein,
welche in diefer Gegend als Grenze Dftpreußend gezogen werden joll,
unter Berücfichtigung des durch die Abftimmung ausgedrüdten Willens
der Bevölkerung, fomie der geographifchen und wirtfchaftlichen Lage. Die
alliierten und affoztierten Hauptmächte werden dann die Grenze zwifchen
Dftpreußen und Bolen in diefer Gegend beitimmen.
Falls die von den alliierten und affogtierten Hauptmächten bejtimmte
Grenze irgendeinen Teil des im Artifel 94 abgegrenzten Gebietes von
Dftpreußen ausschließt, erftredt jich der Verzicht Deutfchlands auf feine
Rechte zugunften Polens, wie er im vorjtehenden Artilel 87 vorgejehen
tft, auf die derart ausgefchlojfenen Gebiete.
Sobald die Grenzlinie durh Die alliierten, und afioztierten
Hauptmädhte feitgefeßt ijt, wird die internationale Kommilfion den
Dermaltungsbehörden von Dftpreußen befannt geben, daß fie die Ver:
waltung des Gebietes nördlich der fo beftimmten Linie wieder zu über-
nehmen haben. Diefe Übernahme hat im Verlauf des Monats, der auf
diefe Mitteilung folgt, und in der von der Kommilfion bejtimmten Art
zu gefhehen. Snnerhalb derjelben Frift und in der von der Kommiffion
beftimmten Art hat die polnische Regierung für die Verwaltung des
Gebietes füdlich der feitgefegten Linie Sorge zu tragen. Sobald Die
Verwaltung des Landes auf Diefe Weife durch die oftpreußiichen und
polnischen Behörden gefichert it, laufen die Vollmadıten der inlers
nationalen Kommilfton ab.
Die Unfoften der Kommilfion fowohl für ihre Tätigkeit wie für Die
Verwaltung des Gebiets werden aus den. örtlichen Einnahmen beftritten.
Der Koftenüberfhuß wird in einem von den. alliierten und affoziierten
Hauptmächten feitzufegenden Verhältnis von Oftpreußen getragen.
rtifel 96.
In dem Gebiet, das die Kreife Stuhm und Nofenberg und den Teil
des SKreifes Miarienburg öftlich der Nogat, fomie den Teil des FKreifes
Dlarienwerder öftli der Weichjel umfaßt, werden die Einwohner aufge
fordert, duch Abitimmung in ‚jeder Gemeinde ‚befanntzugeben, ob fie
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