Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

wünschen, daß die einzelnen Gemeinden, welche in diefem Gebiete liegen, 
zu Bolten oder zu Oftpreußen gehören. 
Yrtilel 9. 
Binnen 14 Tagen vom Sntrafttreten des gegenwärtigen Vertrages 
werden die deutfchen Truppen und Behörden aus dem in Artikel 96 
bezeichneten Gebiet zurücgezogen. Bi8 diefe Räumung vollzogen ift, 
bürfen fie feinerlei Erhebung von Geld und Naturalien vornehmen und 
müffen fich jeder Maknahme enthalten, die die materiellen Sntereffen 
des’ Landes beeinträchtigen Fönnte. Nah Wblauf der vorerwähnten 
‚Srift wird das genannte Gebiet einer internationalen Kommilfion von 
vier Mitgliedern unterftellt, die von den alliierten und affoziierten Haupts 
mächten ernannt wird. Diefe Kommiffion, der erforderlichenfalls die 
nötigen Truppen beizugeben find, hat die allgemeine Vermwaltungsbefugnis 
und ift insbefondere beauftragt, die Abftimmung vorzubereiten und alle 
Maknahmen zu treffen, die fie zur Sicherung einer freien, geheimen 
und unabhängigen Abjtimmung für notwendig erachtet. Sie wird fich, 
foweit möglich, an die Beftimmungen des vorliegenden Vertrages hin- 
fichtlih der Vollsabftimmung in dem Gebiet von Allenftein halten. 
Gie faht ihre Befchlüffe mit Stimmenmehrheit. | 
Die Unkfoften der Kommiffion fomohl für ihre Tätigfeit wie für 
die Verwaltung des Gebietes werden aus den örtlichen Einnahmen be 
ftritten. 
Nah) Abihluß der Abftimmung teilt die Kommilfion die Zahl der 
in jeder Gemeinde abgegebenen Etimmen den alliierten und afloziterten 
Hauptmächten mit und reicht zugleich einen ausführlichen Bericht über 
den Hergang der Abjtiimmung und einen VBorjchlag über die Linie 
ein, welche in diefer Gegend als Grenze Oftpreußeng gezogen werben 
fol, unter Berüdfichtigung des durd) die Abjtimmung ausgedrüdten 
Willens der Bevölkerung fowie der gengraphifchen und wirtschaftlichen 
Lage. Die alliierten und afjoziierten Hauptmächte werden die Grenze 
zwilchen Oftpreußen und Polen in diefer Gegend feitfegen. Dabet 
werden fie Bolen menigitens für den Weichjelabichnitt die volle und 
uneingeichränfte Auffiht über den Strom einfchließlid) des Hjtlichen 
Ufers überlafjen, jomweit diefes für die Regulierung und Berbefjerung des 
FSluplaufes notwendig ift. Deutfchland verpflichtet fi, niemals irgend 
eine Befejtigung in irgendeinem Teile des genannten Gebietes, jomweit 
e3 beutjch bleibt, zu errichten. 
Die allierten und afjoziierten Hauptmächte werden zu gleicher Zeit 
Bejtimmungen treffen, melde der Bevölkerung Ditpreußens den 
Zugang zur MWeichjel und ihre Benugung für fih, ihre Waren 
und Schiffe unter billigen Bedingungen und in ihrem Sntereffe fichern. 
Die Feftlegung, der Grenze und“ die vorftehenden Anordnungen 
find für alle Beteiligten bindend. 
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