Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Amtsporfteher, Oberbürgermeifter) das Gebiet nördlich der vorbezeichneten 
Linie räumen. 
Snnerhalb derjelben Trift werden die Arbeiter- und Soldatenräte, 
die fi in diefem Gebiet gebildet haben, aufgelöft; ihre Deitglieder, Die 
aus anderen Gegenden ftammen und die ihr Amt am Tage des Inkraft- 
trefend de$ gegenwärtigen Vertrages ausüben oder e8 feit dem 1. März 
1919 niedergelegt haben, müffen ebenfalls das Gebiet verlaffen. 
Das Gebiet wird unverzüglich einer internationalen Kommilfton von 
5 Mitgliedern unterjtellt, von denen 3 durch die alliierten und afjoziterten 
Hauptmächte ernannt werden. 
Die normegifche und fehmedifche Regierung werden gebeten werden, 
jede ein Mitglied zu ernennen; falls fie dies nicht tun, werden biefe 
beiden Mitglieder dur) die alliierten und affoziierten Hauptmächte gewählt. 
Die Kommillion, die erforderlichenfall8 durd) die notwendigen 
Truppen unterjtügt wird, bejitt die allgemeine Vermaltungsbefugnis. 
Sie hat insbejondere unverzüglich für den Erjaß der entfernten Deutjchen 
Behörden zu forgen und muß nötigenfalls felbft die Enffernung und den 
Erfag derjenigen Ortsbehörden anordnen, bei denen :dies notwendig 
ericheint. Sie trifft alle Diaßnahmen, die fie für geeignet hält, um 
eine freie, geheime und unabhängige Abitimmung zu fichern. Sie 
(lt fih von technifchen Beratern Ddeuticher und dänifcher Staats: 
angehörigfeit unterjtügen, Die fie aus der örtlichen Bevölferung ausmähk. 
Gie fakt ihre Beichlüffe mit Stimmenmehrheit. 
Die Hälfte der Unfoften der Kommilfion und der durch die BVolfs- 
abftimmung verurfachten Unfoften wird von Deutfchland getragen. 
2. Stimmberedtigt find ohne Unterfchied des Gefchlechtes alle 
Verfonen, die folgende Bedingungen erfüllen: 
a) Sie müfjen bei Inkrafttreten diefes Vertrages das 20. Nahr 
vollendet haben, 
b) in dem der Bollsabitimmung untermworfenen Gebiet geboren 
fein oder dort vor dem 1. Januar 1900 ihren MWohnfig gehabt 
haben oder von den deutichen Behörden ausgemwiejen worden 
fein, ohne dort ihren Wohnfit beibehalten zu haben. 
xeder: ftimmt in der Gemeinde ab, wo er feinen MWohnfig bat 
oder aus der er gebürtig if. Die Militärperfonen, Offiziere, Unter- 
offiztere und Soldaten der deutfchen Armee, die aus dem der Volfs- 
abftimmung unterworfenen Teil Schleawigs flammen,. müfjen in Die 
Lage gelebt werden, fi in ihren Yeimatsort zu begeben, um an ber 
bftimmung teilzunehmen. 
3. In dem Wbfchnitt des geräumten. Gebiets nördlid) einer von 
Dften nad) Weften verlaufenden Linie (auf der beigefügten Karte Nr. 3 
durch einen roien Strich gefennzeichnet) : 
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