Die Perfonen, welche‘ das vorermähnte Kecht der Option aus-
u haben, müflen innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren
Mobnfik. inben Staat verlegen, für den fie optiert haben.
Ste Tönen ihren Grundbefig in dem Gebiete des anderen Stantes
be ülten, indem fie vor ber Ausübung ihres Optionsrechtes ihren
Wohnfi hatten. Sie Tünnen ihr bewegliches Eigentum jeder Art mit
nehinen. Es wird ihnen dafür fein Zoll, weder für die Einfuhr noch
für: die. ‚Ausfuhr, auferlegt.
Artifel 114.
& Der. Anteil und die Art der finanziellen oder anderen Laften
Deutfchlanbs oder Preußens, welche Dänemark übernehmen muß, werben
uch Achkel 254 des Teiles IX (finanzielle Beftimmungen) des gegen-
‚wötkigen. Vertengen feitgefegt.
>. Durch befönbere Abmachungen werden alle anderen Fragen Yeregelt,
welhe aus Der vollfländigen ober teiliveifen Rücigabe der Gebiete ermachfen,
inne auf &rumd bes Vertrages uom30.Dftober 1864 abtreten mußte.
Dreizehnter Abichnitt. Helgoland,
Artifel 116.
Me Befefligungen,, milttärifchen Anlagen und Häfen ber Anfel
Yelnoland und ber Diirie werden unter Aufficht der Aegierungen der
‚aliterlen Hauptmächte von ber beutfchen Regierung auf eigene Koften binnen
a oe gerftört, Die von den genannten Regierungen feftgefegt wird.
Unter „Häfen“ find zu verftehen die Norboftmole, der Weftdamm, die
Auberen und: inneren Wellenbrecher, das Land, das innerhalb biefer
El " her bem Meere abgemonnen wurde, und alle Anlagen, Befeiti-
Sue Die a Bau befindlichen, innerhalb der Linien, welche nacjitehende
Bünfie verbinden, bie auf Karte Nr. 126 der britifhen Aomiralität vom
49, April 1918 verzeichnet find:
BY Nördliche Breite 540 10’ 49"; Oftliche Länge 70 53’ 39"
$) „ „ BOB; 5 u 70 54 18“
o BA iO lm 7054. 00
oo y „54° 10° 17°; m „ 7153 37%
y_ „ BAeiO de, u 70 59° a6“
«= elf Lanb barf weder biefe Hefeftigungen noch diefe milttärifchen
‚Yalagen; Hoch biefe Häfen, nod) irgend eine ähnliche Anlage wieder berftellen.
Vierzehnter Abfchnitt. Rufsland und rnififche Staaten.
Yrtifel 116.
Deutfehland erfennt die dauernde und unabänderliche Unabhängigteit
aller Gebiete an, die am 1. Auguft 1914 zum früheren ruffiichen Reiche
oehörten, usb verpflichtet fich,. Diefelbe zu achten.