Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Deutichland erfennt endgültig die Aufhebung der Verträge don 
Breft:Litomst, fowie aller fonftigen Verträge oder Abmachjungen an, die 
es feit. der marimaliftiihen Revolution vom November 1917 mit Regie- 
rungen oder politiichen Gruppen, die fich auf dem Gebiet des früheren 
ruffiichen Reiches gebildet hatten, abgefchloifen hat. 
Die alliierten und affoziterten Mächte behalten Rußland ausdrüdlich 
008 Net vor, von Deutfhland alle Entihädigungen und Wiedergut- 
machungen zu verlangen, die auf den Grundjäßen des gegenwärtigen 
Vertrages beruhen. 
Yrtifel 117. 
Deutichland verpflichtet fich, die volle Rechtskraft aller Verträge oder 
Abmachungen anzuertennen, welche die alliierten und afloziterten Mächte 
mit den Staaten abjchließen werden, die fih auf dem Gelamtgebiet des 
früheren ruffiichen Reiches, wie e8 am 1. Auguft 1914 beftand, oder in 
einem Teile desfelben gebildet haben oder bilden werden, und Bie 
Grenzen diefer Staaten, fowie fie darin feitgefeßt werden, anzuertennen. 
  
IV. Zeil. 
Deutiche Rechte und Intereffen außerhalb Deutichlands. 
Artifel 118. 
Yußerhalb feiner europäischen Grenzen, wie fie durd) den gegen- 
wärtigen Vertrag feitgejeßt werden, verzichtet Deutjchland auf alle Rechte, 
Anfprühe und Vorrechte in bezug auf alle Gebiete, die ihm oder feinen 
Verbündeten gehörten, und auf alle Rechte, Anfprüche und Vorrechte, 
die ihm aus irgend einem Grunde den alliierten und afloziierten Mächten 
gegenüber zuftanden. 
Deutichland verpflichtet fih chon jeßt zur Anerkennung und An 
nahme der Diagnahmen, welche von den alliierten und afjoziierten Haupt- 
mächten, wenn nötig im Benehmen mit dritten Mächten, zur Regelung 
der aus den vorftehenden Beftimmungen entftehenden Folgen getroffen 
find oder werden. 
Snsbefondere erklärt Deutichland die Annahme der Beltimmungen 
der folgenden Artifel, die fich) auf einige bejondere Gegenjtände beziehen. 
Eriter Abjänitt. Dentfche Kolonien. 
Artikel 119. 
Deutichland verzichtet zugunften der alliierten und afloziierten Haupt- 
mächte auf alle feine Rechte und Anfprühe in bezug auf feine ‚übers 
feeilchen Befigungen. 
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