Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Verträge zugunften Deuffihlands getätigten Sicerheitsleiftungen, Kredite 
Borichüffe uw. der franzöfifchen Regierung zu bezahlen. 
Artitel 126. . 
Deutichland verpflichtet fich zur Anerfennung und Annahme der von 
den alliterten und afloziterten Dlächten oder einzelnen von ihnen mit irgend 
einer anderen Macht abgejchlojfenen oder noch abzufchließenden Verträge 
über den Handel mit Waffen und Spirituofen, fowte über alle anderen 
Dinge, die den Gegenjtand der Berliner Generalalten vom 26. Februar 
1885 und der Brüffeler Generalaften vom 2. Juli 1890 und ihrer Zu- 
Saß- oder Ergänzungsverträge bilden. t 
Artitel 127. 
Die Eingeborenen der ehemaligen deutfchen überjeeifchen Befigungen 
haben Anjprucdh auf den diplomatifchen Schug der Regierung, die bie 
Gewalt über diefe Gebiete ausübt. 
Zweiter Abfjchnitt. China, 
Artifel 128. 
Deutichland verzichtet zugunften Chinas auf alle VBorrechte umd 
Vorteile aus den Beitimmungen des am 7. September 1901 in Peling 
anterzeichneten Schlußprotofolle nebft fämtlihen Anlagen und Er 
sänzungsurlunden. ' Es verzichtet ebenfo zugunften Chinas auf jede 
Sntihädigungsforderung auf Grund des genannten Brototolls für die 
Zeit nach dem 14. März 1917. 
Artifel 129. 
Don dem Sinfrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werben bie 
Hohen vertragichließenden Teile, jeder, fomweit e8 ihn angeht, zur An- 
wendung bringen: 
1. Das Ablommen vom 29. Auguft 1902, betreffend die neuen 
hinefifchen Bolltarife. 
2. Dos Ablommen vom 27. September 1905, betreffend Whang- 
Poo und das vorläufige Zufabablommen vom 4. April 1912. 
Shina tft indejlen nicht mehr verpflichtet, Deutfchland die ihm im 
Diefem Ablommen bemilligten Vorteile oder Vorrechte zuzugeflehen. 
‚Artifel 130. 
Unter Vorbehalt der Beitimmungen des Abfchnittes VIII Diejes 
Teiles tritt Deutfchland an China alle Gebäude, Kais und Landungs» 
brüden, Kafernen, Forts, Waffen und SKrlegagerät, Schiffe jeder Art, 
Sunfipruchanlagen und fonftiges, der deutfchen Negierung nehörendes 
Sffentliches Eigentum ab, das in den deutichen Kongejfionen von Zientfin 
und Hanlau oder irgendwo fonft in chinefifchem Gebiet fich befindet 
oder befinden Fann. 
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