Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

okichen Weife behandelt werden, wie das Eigentum beutfcher Reicht« 
angehöriger in Marofto. | 
| Yrtilel 145. 
Die beutfche Regierung hat die Übertragung der den Anteil 
Deutihlands an dem Kapital der Staatsbanf von Mlaroflo darftellenden 
Altien auf die von der franzöfifchen Regierung zu bezeichnende Perfon 
fiherzujtellen. Der von der Wiedergutmahungstommiffion feftzufeßende 
Wert diefer Aitien wird an diefe Kommilfion gezahlt und Deutfchland bei 
der Berechnung der von ihm gefchuldeten Entfchädigungsfummen, gut- 
gefchrieben. Es ift Sadje der deutfchen Regierung, ihre Neichsange- 
hörigen deswegen jchadlos zu halten. 
Diefe Übertragung bleibt ohne Wirkung auf die Bezahlung der 
Schulden, die deutjche Reichsangehörige gegenüber der Staatsbant von 
Maroflo eingegangen find. 
Yrtifel 146. 
Maroflaniiche Waren merden bei der Einfuhr in Deutfchland wie 
franzöfiiche Waren behandelt. 
Sediter Abfohhnitt. YHegypten. 
Yrtifel 147. 
Deutfchland anerfennt das von Großbritannien ams 18. Dezember 
1914 erllärte Proteftorat über gypten und verzichtet auf die Kapitule- 
tionen in Ägypten. Diefer Verzicht tritt mit dem 4. Auguft 1914 In Kraft. 
Artifel 148. 
Alle Verträge, Übereinfommen, Abmadhungen oder Komtrafte, die 
Dentfchland mit Ägypten gefchloffen. hat, gelten feit dem 4. Nuguft 1914 
ala aufgehoben. 
Deutichland kann fih in feinem Falle auf diefe Verträge berufen 
und verpflichtet fi), in Teiner Weife in die Verhandlungen einzugreifen, 
die zwifchen Großbritannien und den anderen Mächten über Agnpten 
ftattfinden. | 
| Artilel 149. 
Bis zum Inkrafttreten eines ägyptiichen Gerichtsverfaffimgsgefehes, 
durch das Gerichte mit allgemeiner Zuftändigfeit gefchaffen merden, 
wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über deutiche Reichsangehörige 
und deutiches Eigentum durch die britischen Konfulargerichte auf Grund 
von Erlaffen Seiner Hoheit, des Sultans, beforgt. 
Artitel 150. 
Die ägnptifhe Regierung hat volle Handlungsfreiheit für die 
Regelung der NRechtsftellung und der Niederlaffungsbebingungen ber 
deutfchen Reichsangehörigen in Ugnpten. 
Artilel 151. 
Deutfchland erklärt fein Einverftändnis mit der Aufhebung ober. 
der Abänderung des Defrets Seiner Hoheit des Khebiven vom 28. Nee: 
78
	        
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