okichen Weife behandelt werden, wie das Eigentum beutfcher Reicht«
angehöriger in Marofto. |
| Yrtilel 145.
Die beutfche Regierung hat die Übertragung der den Anteil
Deutihlands an dem Kapital der Staatsbanf von Mlaroflo darftellenden
Altien auf die von der franzöfifchen Regierung zu bezeichnende Perfon
fiherzujtellen. Der von der Wiedergutmahungstommiffion feftzufeßende
Wert diefer Aitien wird an diefe Kommilfion gezahlt und Deutfchland bei
der Berechnung der von ihm gefchuldeten Entfchädigungsfummen, gut-
gefchrieben. Es ift Sadje der deutfchen Regierung, ihre Neichsange-
hörigen deswegen jchadlos zu halten.
Diefe Übertragung bleibt ohne Wirkung auf die Bezahlung der
Schulden, die deutjche Reichsangehörige gegenüber der Staatsbant von
Maroflo eingegangen find.
Yrtifel 146.
Maroflaniiche Waren merden bei der Einfuhr in Deutfchland wie
franzöfiiche Waren behandelt.
Sediter Abfohhnitt. YHegypten.
Yrtifel 147.
Deutfchland anerfennt das von Großbritannien ams 18. Dezember
1914 erllärte Proteftorat über gypten und verzichtet auf die Kapitule-
tionen in Ägypten. Diefer Verzicht tritt mit dem 4. Auguft 1914 In Kraft.
Artifel 148.
Alle Verträge, Übereinfommen, Abmadhungen oder Komtrafte, die
Dentfchland mit Ägypten gefchloffen. hat, gelten feit dem 4. Nuguft 1914
ala aufgehoben.
Deutichland kann fih in feinem Falle auf diefe Verträge berufen
und verpflichtet fi), in Teiner Weife in die Verhandlungen einzugreifen,
die zwifchen Großbritannien und den anderen Mächten über Agnpten
ftattfinden. |
| Artilel 149.
Bis zum Inkrafttreten eines ägyptiichen Gerichtsverfaffimgsgefehes,
durch das Gerichte mit allgemeiner Zuftändigfeit gefchaffen merden,
wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über deutiche Reichsangehörige
und deutiches Eigentum durch die britischen Konfulargerichte auf Grund
von Erlaffen Seiner Hoheit, des Sultans, beforgt.
Artitel 150.
Die ägnptifhe Regierung hat volle Handlungsfreiheit für die
Regelung der NRechtsftellung und der Niederlaffungsbebingungen ber
deutfchen Reichsangehörigen in Ugnpten.
Artilel 151.
Deutfchland erklärt fein Einverftändnis mit der Aufhebung ober.
der Abänderung des Defrets Seiner Hoheit des Khebiven vom 28. Nee:
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