Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Anmerkungen.

1.

Für  die  Form  der  Quittungsleistung  ist  das  vorseitige  Formular  maßgebend  und  zwar  ist  solches  sowohl  zu
den  Monats=  als  Jahresquittungen  zu  verwenden.

2.  Die  Jahresquittungen,  welche  beim  letzten  Empfang  in  einem  Rechnungsjahre,  also  im  März  auszustellen

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sind,  müssen  den  Gesammtbetrag  der  Empfänge  innerhalb  des  Rechnungsjahres  enthalten  und  amtlich  bescheinigt
  sein  in  der  am  Schluß  des  Formulars  vorgesehenen  Weise.

Die  Monats-Quittungen  bedürfen  einer  solchen  Bescheinigung  in  denjenigen  Fällen  nicht,  in  welchen
  entweder  der  Berechtigte  persönlich  seine  Gebühr  in  Empfang  nimmt  und  der  bahlenden  Kasse  bekannt
  ist  oder  wenn  ein  Dritter  auf  Grund  unbedenklicher  und  vorschriftsmäßiger  Vollmacht,  aus  der  sich
weffeles  W  daß  der  Berechtigte  zur  Zeit  der  Fälligkeit  der  Gebühr  sich  am  Leben  befunden  hat,  das

eld  erhebt.

Die  Bescheinigung  der  Quittungen  ist  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  durch  eine  Militär=  oder  Civilbehörde
  (Staats=  oder  Gemeindebehörde)  oder  durch  einen  zu  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten  öffentlichen
  Beamten,  im  Auslande  durch  einen  deutschen  Gesandten  oder  einen  deutschen  Konsul  unter  Beidrückung
des  Dienststempels  auszustellen.

In  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  kann  die  Bescheinigung  außerdem  durch  eine  der
un  dem  Staatsvertrag  vom  25.  Februar  1880  (Reichsgesetzblatt  von  1881  Seite  4/7)  genannten  Behörden
erfolgen.

3.  Pensionäre  der  Unterklassen  (Unteroffiziere  und  Soldaten),  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  vom

15.  Dezember  1875  (Reg.  Blatt  S.  605)  mit  dem  Pensionsquittungsbuch  versehen  sind.  haben  letzteres  bei  jeder
Heserhebung  vorzuweisen  und  es  bildet  dasselbe  neben  der  Quittung  selbst  eine  Bedingung  für  die  jeweilige
ahlung.

.  Die  Quittungen  haben  in  Zahlen  und  Worten  den  vollen  Monats-(Quartals-)  oder  Jahresbetrag  der  bezüglichen

  Gebühr  zu  enthalten;  die  an  letzterer  stattsindenden  Abzüge  (Steuern,  Beiträge  zu  anderen  Kassen
7  o)  gich  mterhal  der  Quittung  ersichtlich  zu  machen,  und  zwar  geschieht  dies  in  der  Regel  durch  die
zahlende  Kasse.