Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

                                         A r t i k e l  165*).

       Die  Höchstzahl  der  Geschütze,  Maschinengewehre,  Minenwerfer
und  Gewehre,  wie  auch  der  Vorrat  an  Munition  und  Ausrüstungsstücken,
  die  Deutschland  während  des  Zeitraums  zwischen  dem
Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrages  und  dem  in  Artikel  166
angeführten  Datum  des  31.  März  1920  halten  darf,  soll  zu  den
erlaubten  Höchstmengen,  wie  sie  in  der  dem  vorliegenden  Abschnitt
beigefügten  Tabelle  III  festgesetzt  sind,  in  demselben  Verhältnis
stehen,  wie  es  die  Streitkräfte  des  deutschen  Heeres,  gemäß  ihrer
in  Artikel  163  vorgesehenen  Verminderungen,  gegenüber  dem  durch
Artikel  160  gestatteten  Höchstmaß  von  Streitkräften  aufweisen.

                                          A r t i k e l   166.

        Am  31.  März  1920  darf  der  für  das  deutsche  Heer  verfügbare
Vorrat  an  Munition  die  Beträge  nicht  übersteigen,  die  in  der  diesem
Abschnitt  angefügten  Tafel  III  festgesetzt  sind.)

      Innerhalb  derselben  Frist  muß  die  deutsche  Regierung  diese  Munition
an  Orten  lagern,  die  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  bekannt
  zu  geben  sind.  Es  ist  der  deutschen  Regierung  verboten,  irgendwelche
  anderen  Vorräte,  Lager  oder  Reserven  von  Munition  zu  haben.

                                           A r t i k e l   167.

        Die  Anzahl  und  das  Kaliber  der  Geschütze,  die  am  Tage  des
Inkrafttretens  dieses  Vertrages  die  Bewaffnung  derjenigen  befestigten
Werke,  Festungen  und  Land=  oder  Küstenforts  bilden,  deren  Beibehaltung
  Deutschland  erlaubt  ist,  muß  die  deutsche  Regierung  sofort
den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  mitteilen.
Sie  stellen  zugleich  Höchstzahlen  dar,  die  nicht  überschritten  werden  dürfen.

      Innerhalb  von  2  Monaten  von  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an
wird  der  Höchstvorrat  an  Munition  für  diese  Geschütze  auf  folgende
Einheitssätze  herabgesetzt  und  auf  ihnen  gehalten:

         1500  Schuß  für  jedes  Geschütz,  dessen  Kaliber  10,5  cm  oder
              weniger  beträgt;
         500  Schuß  für  jedes  Geschütz  von  größerem  Kaliber.

                                                  A r t i k e l  168.
      Die  Herstellung  von  Waffen,  Munition  oder  irgendwelchem  Kriegsmaterial
  darf  nur  in  Fabriken  oder  Werkstätten  erfolgen,  deren  Lage                                  ------------------------------------------------------------------------------   *)

  Die  frühere  Fassung  des  Artikels  165  lautete:  „Nach  Ablauf  von  2  Monaten
  von  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  an  darf  die  deutsche  Armee  keine
größere    Anzahl  an  Waffen  besitzen,  als  in  der  diesem  Abschnitt  angefügten
Tafel  III  festgesetzt  ist,  mit  Ausnahme  einer  Reserve  von  höchstens  ½  bei
Handfeuerwaffen  und  1/50  bei  Geschützen,  die  ausschließlich  als  Ersatz  für  Ausfälle -bestimmt ist. *
      .

**)Früher:."Nach Ablauf von 2 Monaten von Inkrafttreten dieses Verstrages
  an  darf“  usw.

             6*                                                                                                                                       83