A r t i k e l 165*).
Die Höchstzahl der Geschütze, Maschinengewehre, Minenwerfer
und Gewehre, wie auch der Vorrat an Munition und Ausrüstungsstücken,
die Deutschland während des Zeitraums zwischen dem
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und dem in Artikel 166
angeführten Datum des 31. März 1920 halten darf, soll zu den
erlaubten Höchstmengen, wie sie in der dem vorliegenden Abschnitt
beigefügten Tabelle III festgesetzt sind, in demselben Verhältnis
stehen, wie es die Streitkräfte des deutschen Heeres, gemäß ihrer
in Artikel 163 vorgesehenen Verminderungen, gegenüber dem durch
Artikel 160 gestatteten Höchstmaß von Streitkräften aufweisen.
A r t i k e l 166.
Am 31. März 1920 darf der für das deutsche Heer verfügbare
Vorrat an Munition die Beträge nicht übersteigen, die in der diesem
Abschnitt angefügten Tafel III festgesetzt sind.)
Innerhalb derselben Frist muß die deutsche Regierung diese Munition
an Orten lagern, die den alliierten und assoziierten Hauptmächten bekannt
zu geben sind. Es ist der deutschen Regierung verboten, irgendwelche
anderen Vorräte, Lager oder Reserven von Munition zu haben.
A r t i k e l 167.
Die Anzahl und das Kaliber der Geschütze, die am Tage des
Inkrafttretens dieses Vertrages die Bewaffnung derjenigen befestigten
Werke, Festungen und Land= oder Küstenforts bilden, deren Beibehaltung
Deutschland erlaubt ist, muß die deutsche Regierung sofort
den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte mitteilen.
Sie stellen zugleich Höchstzahlen dar, die nicht überschritten werden dürfen.
Innerhalb von 2 Monaten von Inkrafttreten dieses Vertrages an
wird der Höchstvorrat an Munition für diese Geschütze auf folgende
Einheitssätze herabgesetzt und auf ihnen gehalten:
1500 Schuß für jedes Geschütz, dessen Kaliber 10,5 cm oder
weniger beträgt;
500 Schuß für jedes Geschütz von größerem Kaliber.
A r t i k e l 168.
Die Herstellung von Waffen, Munition oder irgendwelchem Kriegsmaterial
darf nur in Fabriken oder Werkstätten erfolgen, deren Lage ------------------------------------------------------------------------------ *)
Die frühere Fassung des Artikels 165 lautete: „Nach Ablauf von 2 Monaten
von Inkrafttreten dieses Vertrages an darf die deutsche Armee keine
größere Anzahl an Waffen besitzen, als in der diesem Abschnitt angefügten
Tafel III festgesetzt ist, mit Ausnahme einer Reserve von höchstens ½ bei
Handfeuerwaffen und 1/50 bei Geschützen, die ausschließlich als Ersatz für Ausfälle -bestimmt ist. *
.
**)Früher:."Nach Ablauf von 2 Monaten von Inkrafttreten dieses Verstrages
an darf“ usw.
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