Ausbildung nicht aufzunehmen oder sie ihnen anzugliedern und überhaupt
keinen deutschen Reichsangehörigen als Lehrer im Militär-, Marine= oder
Luftfahrwesen anzustellen.
Diese Bestimmung berührt jedoch nicht das Recht Frankreichs, gemäß
den französischen Militärgesetzen und Verordnungen Rekruten für die
Fremdenlegion anzuwerben.
K a p i t e l IV. B e f e s t i g u n g e n.
A r t i k e l 180. ·
Alle befestigten Werke, Festungen und Landbefestigungen, die
auf deutschem Gebiet im Westen bis zu 50 Kilometer östlich des
Rheins liegen, müssen abgerüstet und geschleift werden.
Innerhalb von zwei Monaten von Inkrafttreten dieses Vertrages
an müssen alle diejenigen befestigten Werke, Festungen und Landbefestigungen
die auf dem von den alliierten und assoziierten
Truppen nicht besetzten Gebiete liegen, abgerüstet und innerhalb
von vier Monaten müssen sie geschleift werden. Diejenigen, die
in dem von den alliierten und assoziierten Truppen besetzten Gebiet
liegen, müssen innerhalb von Zeiträumen abgerüstet und geschleift
werden, die durch das alliierte Oberkommando bestimmt werden
können.*)
Der Bau irgendwelcher neuen Befestigungen, von welcher Beschaffenheit
oder Bedeutung sie sein mögen, ist in der im ersten Absatz
dieses Artikels angegebenen Zone verboten.
Das Befestigungssystem an der Süd= und Ostgrenze Deutschlands
bleibt in seinem jetzigen Zustand bestehen.
T a f e l Nr. 1. Zusammensetzung und Stärke der Stäbe der Armeekorps
und der Infanterie= und Kavallerie-Divisionen.
Diese Tafeln stellen keinen Bestand dar, den Deutschland unterhalten
muß, sondern Höchststärken, die in keinem Fall überschritten werden dürfen.
1. S t ä b e d e r A r m e e k o r p k s.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- | Gestattete | Höchststärke jeder Einheit
Einheiten | Höchstzahl |
---------- -------------------------------------------------------------------------------------------------- | Offiziere | Mannschaften
Stab eines Armeekorps | 2 | 30 | 150
Gesamtzahl für die Stäbe | – | 60 | 300 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- *)
Der erste Abschnitt des Artikels lautete ursprünglich: „Innerhalb von
3 Monaten von Inkasttreten dieses Vertrages an müssen alle befestigten Werke,
Festungen und Landbefstigungen . die auf deutschem Gebiet bis zu einer Linie
50 Kilometer östlich vom Rhein liegen, abgerüstet und geschleift werden , wie iin
Artisel 42 des Teils III (Politische Bestimmungen für Europa) dieses Vertrages
bestimmt ist.“
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