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Gesebblat t
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fuͤr das
Königrei
ch Baiern.
XII. Stück. München, Sonnabend den 4. July 1818.
Inhalt.
Sdiet über den Abel im Königreiche Baiern.
Reichs Titel V. J. 4.)
(Fünfte Beplage zu der Verfaffungs= Urkunde des
Ediet
über den
Adel im Königreiche Baiern.
Titel I.
Von Erlangung des Adels.
*
D. Adel wird durch eheliche Abstammung
von einem adelichen Vater ererbt, oder durch
Konigliche Verleihung erworben.
G. 2.
Die durch nachfolgende Ehe begirimirten
werden den ehelich Gebohrnen gleich geachtet.
Durch begitimation mittelst Königlichen
Reseripts, durch Adoption, oder irgend einen
andern Privat: Act kann der Adel nur mit
auedrücklicher Königlicher Bewilligung über-
tragen werden, welche dann für eine neue
Perleihung gilt.
Soll der begitimirte, der Adoptirte, den
Besss der adelichen Titel und Wappen der
Familie desjenigen, von welchem er sein Recht
ableitet, erlangen, so ist überdieß die Einwil-
ligung der Agnaten erforderlich.
*
Die Verleihung geschiehe durch Adels-
briefe.
Die Gesuche um einen Adelsbrief müssen
mit den Angaben und Bescheinigungen der
Personal= Verhältnisse, der Verdienste des
Bittstellers und seiner Familie um den Staae
und eines zum standesmáßigen Auskommen
hinlänglichen Vermögens versehen seyn. Sie
werden bey dem Staats: Ministerium des
Königlichen Hauses eingereicht, und durch
dasselbe dem Könige vorgelegt. Erfolgt die
Koönigliche Genehmigung, so wird der Adels-
brief mit Beschreibung des bewilligten Titels
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