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lau und Leipzig gesichert und die Fahrten jedenfalls so eingerichtet werden, daß
von Breslau bis Leipzig und in entgegengesetzter Richtung von Leipzig bis Breslau
täglich wenigstens einmal eine zusammenhängende Beförderung ohne Aufenthalt
auf den Stationen, soweit solcher nicht durch die Natur des Betriches
bedingt wird, Statt funde.
Artikel 5.
Es wird beiderseits darauf Bedacht genommen werden, bei dem zu erlassenden
Bahn Polizei-Reglement von möglichst übereinstimmenden Grundsäben
auszugehen, auch auf Gleichmaßigkeit in den inneren Betriebso-Einrichtungen
beider Unternehmungen thunlichst hinzuwirken.
Artikel 6.
In Ansehung der Fahr-Preise werden die hohen kontrahirenden Regierungen
zu vermitteln suchen, daß dieselben für die Anschluß-Bahn nach Görlitz
und für die von Dresden dorthin führende Bahn gleichmäßig bestimmt und
mit dem für die Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn festzustellenden Tarise thunlichst
in Einklang gebracht werden, insoweit nicht durch die Verschiedenheit der
Betriebsverhältnisse ein Anderes bedingt wird. In keinem Falle sollen dieselben
auf einen höheren Reinertrag als Zehen Prozent des Anlage-Kapitals berechnet
werden.
Artikel 7.
Zwischen den beiderseitigen Unterkhanen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise,
als der Zeit der Absertigung kein Unterschied gemacht werden,
namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des
anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Absertigung,
noch rücksichtlich der Beförderungopreise ungünstiger behandelt werden,
als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden.
Artikel 8.
Die Königlich Preuhische und die Königlich Süchsische Regierung verpflichten
sich, Fürsorge zu treffen und die beiderseitigen Eisenbahngesellschaften
dazu anzuhalten, daß wenn in Folge ctwaniger Bundesbeschlüsse oder anderer
außerordentlicher Umstände größere Truppenbewegungen in der Richtung der im
Artikel 1. genannten Eisenbahnen Statt finden sollten, für diese, und für Sendungen
von Wafsen, Kriegs= und PVerpflegungsbedürfnissen, so wie Militair=Essekten
jeglicher Arr, insoweit solche Sendungen zur Befördcrung auf Eisenbahnen
überhaupt gecigncc #ind, nöthigen Falles auch außcrordentliche Fahrten
(Fr. 200.) 63“ ein-