Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

—  4105.  —

lau  und  Leipzig  gesichert  und  die  Fahrten  jedenfalls  so  eingerichtet  werden,  daß
von  Breslau  bis  Leipzig  und  in  entgegengesetzter  Richtung  von  Leipzig  bis  Breslau
  täglich  wenigstens  einmal  eine  zusammenhängende  Beförderung  ohne  Aufenthalt
  auf  den  Stationen,  soweit  solcher  nicht  durch  die  Natur  des  Betriches
bedingt  wird,  Statt  funde.

Artikel  5.

Es  wird  beiderseits  darauf  Bedacht  genommen  werden,  bei  dem  zu  erlassenden
  Bahn  Polizei-Reglement  von  möglichst  übereinstimmenden  Grundsäben
auszugehen,  auch  auf  Gleichmaßigkeit  in  den  inneren  Betriebso-Einrichtungen
beider  Unternehmungen  thunlichst  hinzuwirken.

Artikel  6.

In  Ansehung  der  Fahr-Preise  werden  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen
  zu  vermitteln  suchen,  daß  dieselben  für  die  Anschluß-Bahn  nach  Görlitz
und  für  die  von  Dresden  dorthin  führende  Bahn  gleichmäßig  bestimmt  und
mit  dem  für  die  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn  festzustellenden  Tarise  thunlichst
  in  Einklang  gebracht  werden,  insoweit  nicht  durch  die  Verschiedenheit  der
Betriebsverhältnisse  ein  Anderes  bedingt  wird.  In  keinem  Falle  sollen  dieselben
  auf  einen  höheren  Reinertrag  als  Zehen  Prozent  des  Anlage-Kapitals  berechnet
  werden.

Artikel  7.

Zwischen  den  beiderseitigen  Unterkhanen  soll  sowohl  hinsichtlich  der  Beförderungspreise,
  als  der  Zeit  der  Absertigung  kein  Unterschied  gemacht  werden,
namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Staates  in  das  Gebiet  des
anderen  Staates  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Absertigung,
  noch  rücksichtlich  der  Beförderungopreise  ungünstiger  behandelt  werden,
als  die  aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden  oder  darin  verbleibenden.

Artikel  8.

Die  Königlich  Preuhische  und  die  Königlich  Süchsische  Regierung  verpflichten
  sich,  Fürsorge  zu  treffen  und  die  beiderseitigen  Eisenbahngesellschaften
dazu  anzuhalten,  daß  wenn  in  Folge  ctwaniger  Bundesbeschlüsse  oder  anderer
außerordentlicher  Umstände  größere  Truppenbewegungen  in  der  Richtung  der  im
Artikel  1.  genannten  Eisenbahnen  Statt  finden  sollten,  für  diese,  und  für  Sendungen
  von  Wafsen,  Kriegs=  und  PVerpflegungsbedürfnissen,  so  wie  Militair=Essekten
  jeglicher  Arr,  insoweit  solche  Sendungen  zur  Befördcrung  auf  Eisenbahnen
  überhaupt  gecigncc  #ind,  nöthigen  Falles  auch  außcrordentliche  Fahrten

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