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C. 2#8.
Bey der Inrotusation sowohl als bey
der in andern Fällen gestatteten Einsiche der
Abten sollen diese den Partheyen oder Bethe#-
ligten vollständig vorgelege, davon jedoch,
der Gerichesordnung Kap. XIV. G. 3. und
Kap. XV. S. 11. Nro. 9. gemäß, die schrift-
lichen Vorträge, so wie die Eneschliehungen
und Aufsätze, welche rein diseiplindre oder
correctionelle Verfügungen betreffen, ausge-
schlossen seyn.
K.
Won der Erxerution.
K. 20.
Bey der Erecution über rechtskräfrig enc-
schledene Foderungen soll das Gericht in senen
Fällen, wo ein ohne sein Verschulden in mo#s
mentane Zahlungs Unvermögenheic gerathe=
ner Schuldner um eine kurze Nachsiche, oder
um Eintheilung in Fristzahlungen bittet, und
aus allen Umständen hervorgeher, daß die
Gldubiger nicht nur wegen ihrer Foderungen,
sondern auch wegen pünktlicher Einhaltung
der Zahlungsfristen vollkommen sicher gestellt
sind, entweder die Gldubiger zur freywilligen
Zahlungsnachsscht zu bewegen suchen, oder
die Fristen selbst nach Maaßgabe der Gerichts-
ordnung Kap. XVIII. S. 13. bestimmen.
Außer diesen Fällen aber soll mie der
Execution ohne Verzögerung in folgender Art
vorgeschritten werden.
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·
Der Gläubiger hat mit dem Anrufen
um Ereecution das Erecutionsobject bey Verr
lust seines Vorschlagsrechts zu benennen.
Bey Mittheilung dieses Anrufens bestimmt
der Richter den Termin, innerhalb dessen die
Zahlung bey Vermeldung der Execution ge-
leister werden soll.
Dieser Termin ist, wenn die Forderung
die Summe von fünfzig Gulden nicht über-
steigr, auf vierzehn Tage, wenn sie mehr als
fünfzig, aber nicht mehr als zweyhundert
Gulden beträgt, auf vier Wochen, und wenn
sie diese Summe übersteige, auf sechs bis acht
Wochen vorgustecken.
g. 31.
Will der Schuldner die vorgeschlagene
Executionsart anfechten, oder ein anderes
Executionsmittel vorschlagen, oder auf die
Eintheilung in Fristen, oder auf den Selbst-
verkauf der als Erecutionsobject bestimmten
unbeweglichen Güter antragen, so muß er alle
dlese Einwendungen und Anträge auf einmal
innerhalb einer unerstrecklichen Frist von vier-
zehn Tagen, von der Ins#snuation des Zah-
lungsbefehls (GF. 3o.) an gerechnet, bey Ver-
lust seiner Einwendungen und des Gegenvor-
schlags anbringen.
Das Gericht kann die ganz ungegründe-
ten Einwendungen und Anträge sogleich ver-
wersen; bey vorhandenen Zweifeln aber hat es
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