Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

75 
C. 2#8. 
Bey der Inrotusation sowohl als bey 
der in andern Fällen gestatteten Einsiche der 
Abten sollen diese den Partheyen oder Bethe#- 
ligten vollständig vorgelege, davon jedoch, 
der Gerichesordnung Kap. XIV. G. 3. und 
Kap. XV. S. 11. Nro. 9. gemäß, die schrift- 
lichen Vorträge, so wie die Eneschliehungen 
und Aufsätze, welche rein diseiplindre oder 
correctionelle Verfügungen betreffen, ausge- 
schlossen seyn. 
K. 
Won der Erxerution. 
K. 20. 
Bey der Erecution über rechtskräfrig enc- 
schledene Foderungen soll das Gericht in senen 
Fällen, wo ein ohne sein Verschulden in mo#s 
mentane Zahlungs Unvermögenheic gerathe= 
ner Schuldner um eine kurze Nachsiche, oder 
um Eintheilung in Fristzahlungen bittet, und 
aus allen Umständen hervorgeher, daß die 
Gldubiger nicht nur wegen ihrer Foderungen, 
sondern auch wegen pünktlicher Einhaltung 
der Zahlungsfristen vollkommen sicher gestellt 
sind, entweder die Gldubiger zur freywilligen 
Zahlungsnachsscht zu bewegen suchen, oder 
die Fristen selbst nach Maaßgabe der Gerichts- 
ordnung Kap. XVIII. S. 13. bestimmen. 
Außer diesen Fällen aber soll mie der 
Execution ohne Verzögerung in folgender Art 
vorgeschritten werden. 
76 
· 
Der Gläubiger hat mit dem Anrufen 
um Ereecution das Erecutionsobject bey Verr 
lust seines Vorschlagsrechts zu benennen. 
Bey Mittheilung dieses Anrufens bestimmt 
der Richter den Termin, innerhalb dessen die 
Zahlung bey Vermeldung der Execution ge- 
leister werden soll. 
Dieser Termin ist, wenn die Forderung 
die Summe von fünfzig Gulden nicht über- 
steigr, auf vierzehn Tage, wenn sie mehr als 
fünfzig, aber nicht mehr als zweyhundert 
Gulden beträgt, auf vier Wochen, und wenn 
sie diese Summe übersteige, auf sechs bis acht 
Wochen vorgustecken. 
g. 31. 
Will der Schuldner die vorgeschlagene 
Executionsart anfechten, oder ein anderes 
Executionsmittel vorschlagen, oder auf die 
Eintheilung in Fristen, oder auf den Selbst- 
verkauf der als Erecutionsobject bestimmten 
unbeweglichen Güter antragen, so muß er alle 
dlese Einwendungen und Anträge auf einmal 
innerhalb einer unerstrecklichen Frist von vier- 
zehn Tagen, von der Ins#snuation des Zah- 
lungsbefehls (GF. 3o.) an gerechnet, bey Ver- 
lust seiner Einwendungen und des Gegenvor- 
schlags anbringen. 
Das Gericht kann die ganz ungegründe- 
ten Einwendungen und Anträge sogleich ver- 
wersen; bey vorhandenen Zweifeln aber hat es 
(9)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.