Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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so  sind  die  Akten  ohne  weiters  an  den  hoͤhern

Richter  einzusenden;  dem  Gegentheil  wird
hievon  Nachricht  gegeben.

In  den  uͤbrigen  Faͤllen,  außer  dem  Conkurse
  der  Gläubiger,  wird  der  Beschwerdenlibell
  dem  Gegentheil  mitgetheilt,  und  ein
Tag  zur  Inrotulation  der  Akten  angesezt,  zu
welchem  die  Partheyen  vorzuladen  sind.

Die-Zwischenzeit  von  der  Mitthellung
an  bis  zu  dem  Inrotulationstermin  soll  drey'
ßig  Tage  betragen.

Bis  zu  diesem  Termine  oder  in  demselben
  kann  der  Appellat,  mit  Ausnahme  der
Appellationen  an  die  dritte  Instanz,  eine
Nebenverantwortung  übergeben,  auch  der
Aopellation  adhäriren;  diese  Schrift  wird  dem
Appellanten  im  Inrotulationstermin,  wenn
er  dabey  erscheint,  anßerdem  aber  besonders
mitgetheilt,  und  er  kann  im  Falle  einer  Adhäsion
  eine,  jedoch  hierauf  beschränkte  Nebenverantworkung
  in  einer  unerstreckbaren  Frist
von  dreyßig  Tagen  einreichen,  welche  dann
dem  Appellaten  zur  Nachricht  mitgetheilt
wird.

Bey  Conkursen  wird  von  der  Appellabion
  den  dabey  betheiligten  Gläubigern  Nachricht
  gegeben,  welchen  es  überlassen  bleibt,
den  Beschwerdenlibell  einzusehen,  und  ihre
Rechte  durch  die  Adhäsion  zu  verfolgen.  Im
übrigen  kommen  die  vorhergehenden  Bestimmungen
  jur  Anwendung.

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C.  26.
Der  Inrotulastlonstermin  kann  nicht
verlängert  werden.

Den  Pareheyen,  welche  dabey  erscheinen,
werden  die  Akten  sammt  Renner  zur  Einsicht
vorgelegr,  und  deren  Erkldrungen,  ob  sie  die
Akten  mit  Anführung  der  Zahl  der  Aktenstücke,
  und  unter  Beziehung  auf  den  Renner
für  vollständig  anerkennen,  zu  Protokoll  genommen.


Nach  erfolgeer  Inrotulation  ist  den  Partheyen
  auch  frey  zu  stellen,  dem  Einpacken  der
Akten  beyzuwohnen,  und,  wenn  auch  die
Ladungen  zu  dem  Inrotulationstermin  und
die  Abhaltung  desselben  bey  dem  Erscheinen
der  Partheyen  den  gewöhnlichen  Ladungsund
  Tagsfahrts-Gebühren  zu  unterwerfen,
so  ist  doch  die  Herstellung  der  Akten-Verzeichnisse
  und  das  Einpacken  selbst  kostenfeey
zu  besorgen.

Erscheint  keiner  von  beyden  Theilen,  so
wird  der  Aktenrenner  abgeschlossen,  und  darauf
  kurz  bemerkt,  daß  keine  Parthey  zur  Inrotulation
  erschienen  sey.

g.  27.

Nach  dem  Jurotulationstermine  muß
das  Gericht  erster  Instanz  ohne  Verzug  die
Akten  sammt  Renner  zur  zweyten  Instanz  einsenden,
  welche  bey  den  an  die  dritte  Instanz
gerichteten  Appellationen  ihre  zu  der  Sache
gehörigen  Akten  beylege,  und  das  Ganze  zur
dritten  Instanz  befördert.