73
so sind die Akten ohne weiters an den hoͤhern
Richter einzusenden; dem Gegentheil wird
hievon Nachricht gegeben.
In den uͤbrigen Faͤllen, außer dem Conkurse
der Gläubiger, wird der Beschwerdenlibell
dem Gegentheil mitgetheilt, und ein
Tag zur Inrotulation der Akten angesezt, zu
welchem die Partheyen vorzuladen sind.
Die-Zwischenzeit von der Mitthellung
an bis zu dem Inrotulationstermin soll drey'
ßig Tage betragen.
Bis zu diesem Termine oder in demselben
kann der Appellat, mit Ausnahme der
Appellationen an die dritte Instanz, eine
Nebenverantwortung übergeben, auch der
Aopellation adhäriren; diese Schrift wird dem
Appellanten im Inrotulationstermin, wenn
er dabey erscheint, anßerdem aber besonders
mitgetheilt, und er kann im Falle einer Adhäsion
eine, jedoch hierauf beschränkte Nebenverantworkung
in einer unerstreckbaren Frist
von dreyßig Tagen einreichen, welche dann
dem Appellaten zur Nachricht mitgetheilt
wird.
Bey Conkursen wird von der Appellabion
den dabey betheiligten Gläubigern Nachricht
gegeben, welchen es überlassen bleibt,
den Beschwerdenlibell einzusehen, und ihre
Rechte durch die Adhäsion zu verfolgen. Im
übrigen kommen die vorhergehenden Bestimmungen
jur Anwendung.
74
C. 26.
Der Inrotulastlonstermin kann nicht
verlängert werden.
Den Pareheyen, welche dabey erscheinen,
werden die Akten sammt Renner zur Einsicht
vorgelegr, und deren Erkldrungen, ob sie die
Akten mit Anführung der Zahl der Aktenstücke,
und unter Beziehung auf den Renner
für vollständig anerkennen, zu Protokoll genommen.
Nach erfolgeer Inrotulation ist den Partheyen
auch frey zu stellen, dem Einpacken der
Akten beyzuwohnen, und, wenn auch die
Ladungen zu dem Inrotulationstermin und
die Abhaltung desselben bey dem Erscheinen
der Partheyen den gewöhnlichen Ladungsund
Tagsfahrts-Gebühren zu unterwerfen,
so ist doch die Herstellung der Akten-Verzeichnisse
und das Einpacken selbst kostenfeey
zu besorgen.
Erscheint keiner von beyden Theilen, so
wird der Aktenrenner abgeschlossen, und darauf
kurz bemerkt, daß keine Parthey zur Inrotulation
erschienen sey.
g. 27.
Nach dem Jurotulationstermine muß
das Gericht erster Instanz ohne Verzug die
Akten sammt Renner zur zweyten Instanz einsenden,
welche bey den an die dritte Instanz
gerichteten Appellationen ihre zu der Sache
gehörigen Akten beylege, und das Ganze zur
dritten Instanz befördert.