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II.
Mit diesem Tage treten in dem genannten
Amte in geseliche Kraft und Wirksamkeit:
1) das Würzburgische Landrecht
und hülfsweise das gemeine Recht;
2) die Baierische Gerichts-Ordnung
vom Jahre 1753 (coler juris
bavarici judiciaril) mit den im Flirstlich-Löwensteinischen
Herrschaftsgerichte Rothenfels
ohnehin schon eingeführten Novellen zu derselben
und mit dem Gesetze vom 22. July 1810,
einige Verbesserungen der Gerichts Ordnung
betressend;
3) das Straf= Gesetzbuch für das
Königreich Baiern vom Jahre 1313
mit den nach Vorschrift Unsers Rescripts vom
10. October 1813 zu beachtenden, dazu gehörigen
Anmerkungen und nach den in Unserem,
diesem Gesetzbuche vorgedruckten Promulgations-Patente
enthaltenen Bestimmungen, mit
den seither erschienenen, in den allgemeinen
Negierunge-Blätkern enthaltenen Zusätzen und
Erläuterungen, insbesondere mit der am 25.
Mirz 1316 erlassenen Verordnung über den
Diebstahl (Regierungsbl. vom J. 1610 Seite
115. und folgende.)
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III.
Von dieser allgemeinen Einführung der
Gerichts-Ordnung im Amte Steinfeld bleibt
jedoch das zwanzigste Capitel derselben von dem
Prioritäts-Rechte der Gläubiger, dann den
verschieden. n Classen derseiben und dem Separations-Rechte
ausgesihlossen, und es findet daselbst
in Fällen des Concurses der Gläubiger
so lange, bis für Unser ganzes Königreich die
allgemeine Prioritäts-Ordnung in Wirksamkeit
treten wird, die Würhburgische Prioritäts=Ordnung
ihre Anwendung.
IV.
Wenn bey dem gerichtlichen Verfahren in
solchen Rechtssachen, welche am ersten Jänner
1823 schon rechtshängig gewesen sind, sich
neue Abschnitte ergeben, zum Belspiel: wenn
das Beweisverfahren anfängt, und die Partheien
sich die Einleitung des Verfahrens nach
Unserer Baierischen Gerichts-Ordnung gefallen
lassen, so wollen Wir, daß das Gericht es bei
der freien Wahl der Partheien bewenden lassen,
und das Verfahren nach der Baierischen Gerichts-Ordnung
einleiten soll.
V.
Ferner sollen in dem mehrerwähnken Amte