Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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II.

Mit  diesem  Tage  treten  in  dem  genannten
Amte  in  geseliche  Kraft  und  Wirksamkeit:

1)  das  Würzburgische  Landrecht
und  hülfsweise  das  gemeine  Recht;

2)  die  Baierische  Gerichts-Ordnung
  vom  Jahre  1753  (coler  juris
bavarici  judiciaril)  mit  den  im  Flirstlich-Löwensteinischen
  Herrschaftsgerichte  Rothenfels
ohnehin  schon  eingeführten  Novellen  zu  derselben
  und  mit  dem  Gesetze  vom  22.  July  1810,
einige  Verbesserungen  der  Gerichts  Ordnung
betressend;

3)  das  Straf=  Gesetzbuch  für  das
Königreich  Baiern  vom  Jahre  1313
mit  den  nach  Vorschrift  Unsers  Rescripts  vom
10.  October  1813  zu  beachtenden,  dazu  gehörigen
  Anmerkungen  und  nach  den  in  Unserem,
diesem  Gesetzbuche  vorgedruckten  Promulgations-Patente
  enthaltenen  Bestimmungen,  mit
den  seither  erschienenen,  in  den  allgemeinen
Negierunge-Blätkern  enthaltenen  Zusätzen  und
Erläuterungen,  insbesondere  mit  der  am  25.
Mirz  1316  erlassenen  Verordnung  über  den
Diebstahl  (Regierungsbl.  vom  J.  1610  Seite
115.  und  folgende.)

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III.

Von  dieser  allgemeinen  Einführung  der
Gerichts-Ordnung  im  Amte  Steinfeld  bleibt
jedoch  das  zwanzigste  Capitel  derselben  von  dem
Prioritäts-Rechte  der  Gläubiger,  dann  den
verschieden.  n  Classen  derseiben  und  dem  Separations-Rechte
  ausgesihlossen,  und  es  findet  daselbst
  in  Fällen  des  Concurses  der  Gläubiger
so  lange,  bis  für  Unser  ganzes  Königreich  die
allgemeine  Prioritäts-Ordnung  in  Wirksamkeit
  treten  wird,  die  Würhburgische  Prioritäts=Ordnung
  ihre  Anwendung.

IV.

Wenn  bey  dem  gerichtlichen  Verfahren  in
solchen  Rechtssachen,  welche  am  ersten  Jänner
1823  schon  rechtshängig  gewesen  sind,  sich
neue  Abschnitte  ergeben,  zum  Belspiel:  wenn
das  Beweisverfahren  anfängt,  und  die  Partheien
  sich  die  Einleitung  des  Verfahrens  nach
Unserer  Baierischen  Gerichts-Ordnung  gefallen
lassen,  so  wollen  Wir,  daß  das  Gericht  es  bei
der  freien  Wahl  der  Partheien  bewenden  lassen,
und  das  Verfahren  nach  der  Baierischen  Gerichts-Ordnung
  einleiten  soll.

V.

Ferner  sollen  in  dem  mehrerwähnken  Amte