Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  24.  383

Nr.  15657.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  München  betreffend.

4#.Staatsministerimm  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Instiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  §  795  des  Birgerlichen
Gesetzbuches  und  §  9  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  (Gesetz=  und
Verordnungs-Blatt  S.  1229)  der  Stadtgemeinde  München  auf  Grund  der  Beschlüsse  der
städtischen  Kollegien  vom  30.  März,  7.  April  und  27.  Mai  1909  und  des  staatsaufsichtlichen
  Bescheides  der  K.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  vom
23.  April  1909  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  4%  iger  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  im  Gesamtnennwerte  von  6500000  Mark,  und  zwar:

260  Stück  zu  je  5000  ,
975  „  zu  je  2000  .4,
2020  „  zu  je  1000  M,
1300  „  zu  je  500  ,
1900  „  zu  je  200  &,
2000  „  zu  je  100  „,

ausgestellt  vom  Heutigen  und  halbjährig,  am  1.  Mai  und  am  1.  November  verzinslich,  erteilt.
München,  den  2.  Juni  1909.

J.  A.
Staatsrat  v.  Rruazeisen.

 

 

Kavallerie  und  Gutsbesitzer  Konrad  Freiherrn
von  Malsen  die  nachgesuchte  Bewilligung
zu  erteilen,  der  Rechte  Dritter  unbeschadet,
sich  mit  seinen  rechtmäßigen  Nachkommen

Namens-  und  Wappenvereinigung.

Am  Namen  Seiner  Majestät  des  fzuigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
mittels  Urkunde  vom  25.  April  1909  dem
K.  Kämmerer,  Oberleutnant  der  Landwehrkünftighin

  „Freiherr  von  Malsen-Waldkirch“
  zu  neunen  und  zu  schreiben  und  das
freiherrlich  von  Malsen'sche  Wappen  mit
dem  gräflich  von  Waldkirchs'schen  vereinigt
zu  führen.