Nr. 24. 383
Nr. 15657.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde
München betreffend.
4#.Staatsministerimm des Innern.
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Instiz und der
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Birgerlichen
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und
Verordnungs-Blatt S. 1229) der Stadtgemeinde München auf Grund der Beschlüsse der
städtischen Kollegien vom 30. März, 7. April und 27. Mai 1909 und des staatsaufsichtlichen
Bescheides der K. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, vom
23. April 1909 die Genehmigung zur Ausgabe 4% iger Schuldverschreibungen auf den
Inhaber im Gesamtnennwerte von 6500000 Mark, und zwar:
260 Stück zu je 5000 ,
975 „ zu je 2000 .4,
2020 „ zu je 1000 M,
1300 „ zu je 500 ,
1900 „ zu je 200 &,
2000 „ zu je 100 „,
ausgestellt vom Heutigen und halbjährig, am 1. Mai und am 1. November verzinslich, erteilt.
München, den 2. Juni 1909.
J. A.
Staatsrat v. Rruazeisen.
Kavallerie und Gutsbesitzer Konrad Freiherrn
von Malsen die nachgesuchte Bewilligung
zu erteilen, der Rechte Dritter unbeschadet,
sich mit seinen rechtmäßigen Nachkommen
Namens- und Wappenvereinigung.
Am Namen Seiner Majestät des fzuigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold,
des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
mittels Urkunde vom 25. April 1909 dem
K. Kämmerer, Oberleutnant der Landwehrkünftighin
„Freiherr von Malsen-Waldkirch“
zu neunen und zu schreiben und das
freiherrlich von Malsen'sche Wappen mit
dem gräflich von Waldkirchs'schen vereinigt
zu führen.