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daran mangelt, auf andere Güter des Schuld-
ners, andern bereits eingetragenen Gläu=
bigern unbeschadet, eine Hypothek verlangen.
. 10.
Jede Forderung kann nur auf eine be-
stimmte Summe eingetragen werden, daher
sollen Rechte und Forderungen, deren Be-
trag nicht an sich genau bestimmr ist, nach.
ihrem beiläusigen Betrage entweder durch
Uebereinkunft zwischen Schuldner und Gläu=
biger, oder in deren Ermanglung durch rich-
terliches Urtheil auf eine bestimmte Summe
sestsesetzt werden; es bleibt jedoch, wenn sich
in der Folge die Umstände äándern, dem
Schuldner das Recht vorbehalten, eine Min-
derung der festgesetzten Summe zu verlan-
gen, so wie der Gläubiger für dasjenige,
was an seiner Sicherheit mangelt, die Ein-
tragung einer neuen Hypochek, jedoch mir
Rückstcht auf die Verschriften des G. 11.
fordern kann.
**miu
Wes insbesondere den C. 12. Ne. 3.
bemerkten Rechtstitel der Minderjährigen
oder unter Curatel gesetzten Personen zur
Erwerbung einer Hypothek auf den Immo-
bilien ihrer VBormünder oder Curatoren be-
trifft, so ist der Vormund bei dem Antritte
der Vormundschaft nur für diejenigen Theile
des beweglichen Vermögens, welche ihm in
Händen gelassen werden, mit einer, von der
vor,nundschaftlichen Behörde hienach fest-
zusetzenden, und auf seine Immobilien ein-
zutragenden, bestimmten Summe, Sicher-
heit, zu, leisten verbunden.
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Es sell der Bedache darauf genommen
werden, daß jene Vermögenstheile, an wel-
chen der Minderjährige beschädige werden
könnte, durch gerichtliche Deposttion sicher
gestellt, und damic diese Hypothek, wo nicht
ghanz überflüssig gemacht, doch die Summe
derselben möglichst vermindert werde.
Eine weitere Sicherheit ist der Vor-
mund anch in der Folge zu leisten nicht ge-
halten, so lange er die gesetzlichen Obliegen-
heiten eines Vormundes, besonders wegen
NRechnungsstellung zur gehörigen Zeit, genan
beobachtet. "
Die vormundschaftlichen Behörden ha-
ben daher, wie überhaupr, die strengste
Aufsicht über die Verwaltung der Vormün-
der zu pflegen, sofort vornehmlich dieselben
zur Rechnungs-Ablage in der vorgeschrie-
benen Zeit ernstlich anzuhalten, und im Falle
wahrgenommener Fahrlässigkeit oder säumi-
er Rechnungsleistung die Bestellung einer—
den zu verrechnenden Einkünften des Ver-
mögens angemessenen Hypothek, oder elnt
verhälenißmäßige Erhöhung der eingetrage-
nen Summen zu erwirken.
Auch sind diese Behörden berechtigt, für
die nach gestellter VBormundschafterechnung
erkannten Defekte sofort die Eintragung
auf die Immobilien der Vormünder ju
verlangen.
6. 21.
V. Erwerdung der Hypothek, durch die
Eimragung in das Hopotdekenbuch.
Die Hypothek, ale dingliches Zechr,