Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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daran mangelt, auf andere Güter des Schuld- 
ners, andern bereits eingetragenen Gläu= 
bigern unbeschadet, eine Hypothek verlangen. 
. 10. 
Jede Forderung kann nur auf eine be- 
stimmte Summe eingetragen werden, daher 
sollen Rechte und Forderungen, deren Be- 
trag nicht an sich genau bestimmr ist, nach. 
ihrem beiläusigen Betrage entweder durch 
Uebereinkunft zwischen Schuldner und Gläu= 
biger, oder in deren Ermanglung durch rich- 
terliches Urtheil auf eine bestimmte Summe 
sestsesetzt werden; es bleibt jedoch, wenn sich 
in der Folge die Umstände äándern, dem 
Schuldner das Recht vorbehalten, eine Min- 
derung der festgesetzten Summe zu verlan- 
gen, so wie der Gläubiger für dasjenige, 
was an seiner Sicherheit mangelt, die Ein- 
tragung einer neuen Hypochek, jedoch mir 
Rückstcht auf die Verschriften des G. 11. 
fordern kann. 
**miu 
Wes insbesondere den C. 12. Ne. 3. 
bemerkten Rechtstitel der Minderjährigen 
oder unter Curatel gesetzten Personen zur 
Erwerbung einer Hypothek auf den Immo- 
bilien ihrer VBormünder oder Curatoren be- 
trifft, so ist der Vormund bei dem Antritte 
der Vormundschaft nur für diejenigen Theile 
des beweglichen Vermögens, welche ihm in 
Händen gelassen werden, mit einer, von der 
vor,nundschaftlichen Behörde hienach fest- 
zusetzenden, und auf seine Immobilien ein- 
zutragenden, bestimmten Summe, Sicher- 
heit, zu, leisten verbunden. 
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Es sell der Bedache darauf genommen 
werden, daß jene Vermögenstheile, an wel- 
chen der Minderjährige beschädige werden 
könnte, durch gerichtliche Deposttion sicher 
gestellt, und damic diese Hypothek, wo nicht 
ghanz überflüssig gemacht, doch die Summe 
derselben möglichst vermindert werde. 
Eine weitere Sicherheit ist der Vor- 
mund anch in der Folge zu leisten nicht ge- 
halten, so lange er die gesetzlichen Obliegen- 
heiten eines Vormundes, besonders wegen 
NRechnungsstellung zur gehörigen Zeit, genan 
beobachtet. " 
Die vormundschaftlichen Behörden ha- 
ben daher, wie überhaupr, die strengste 
Aufsicht über die Verwaltung der Vormün- 
der zu pflegen, sofort vornehmlich dieselben 
zur Rechnungs-Ablage in der vorgeschrie- 
benen Zeit ernstlich anzuhalten, und im Falle 
wahrgenommener Fahrlässigkeit oder säumi- 
er Rechnungsleistung die Bestellung einer— 
den zu verrechnenden Einkünften des Ver- 
mögens angemessenen Hypothek, oder elnt 
verhälenißmäßige Erhöhung der eingetrage- 
nen Summen zu erwirken. 
Auch sind diese Behörden berechtigt, für 
die nach gestellter VBormundschafterechnung 
erkannten Defekte sofort die Eintragung 
auf die Immobilien der Vormünder ju 
verlangen. 
6. 21. 
V. Erwerdung der Hypothek, durch die 
Eimragung in das Hopotdekenbuch. 
Die Hypothek, ale dingliches Zechr,
	        
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