Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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wird durch die foͤrmliche Eintragung in das 
öffentliche und unter amthichem Glauben ge- 
führte Hopothekenbuch erworben, und erst 
von der Zeit dieser Eintragung an erhält 
eine Forderung die Rechte der Hypotheken, 
ohne Unterschied, ob das Recht, sie zu er- 
werben, auf dem Gesetze (H. 12.) oder auf 
dem Privatwillen (G. 13.) beruht; jedoch 
kann keine Hypothek, auf welchem Rech'##- 
titel dieselbe beruhe, ohne Vorwissen des 
Besitzers der zu verhopotheeirenden Sache 
eingerragen werden. 
« . 22. 
VI. Don den Einträgen in das Hypothe- 
kenbduch. 
1) was eingetragen werden soll. 
In das Hopothekenbuch müssen, un- 
ter den im H. 25 und 20. bestimmten Rechts- 
folgen, eingetragen werden: 
1) die Sache oder das Realrecht, worauf 
eine Hypothek erlangt werden soll; 
2) das Verhältniß; welches sich auf das 
gerheilte oder beschränkte Eigenthum 
bezieht, wohin der Lehen= oder Grund- 
barkeitsverband, dann die Eigenschaft 
eines Familiensideicommisses gehört; 
von den Zugehdrungen der Sache die- 
jenigen, welche weder Bestandeheile ei- 
nes Gutscompleres noch gesetzliche Per- 
tinenzien sind, sondern diese Eigenschaft 
durch besondere Willenserklérung er- 
halten haben; 
4) die Veränderungen, welche sich an den 
Bestandtheilen oder Zugehdrungen der 
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— 
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Sache ergeben, soweit diese das Hy- 
pothekenrecht angehen, und mit Ruͤck— 
sicht auf die im G. 35 bis 38. enthal- 
tenen nähern Bestimmungen: 
5) die auf der Sache vermöge eines spe- 
ciellen Rechtstitels haftenden Lasten, Ze- 
henepflichrigkeit; Art und Größe der 
Lehen= oder Grundbarkeitslasten, so- 
fern der Lehen= oder Grundherr die 
Eintragung ausdrücklich verlangt; da- 
gegen bedürfen Realdienstbarkeiten die- 
ses Eintrages nicht. 
6) der Rame des oder der Eigenthümer 
der Sache, deren Besitzeitel und jede 
Veränderung, die sich daran ergiebt; 
Rechtsgeschäfte und Verhälenisse, wo- 
durch die Befugniß des Besitere, über 
die Sache zu versügen, eingeschränkt 
wird, zum Beispiele sideicommissarische 
Substitutionen, die einem Dritten zu- 
stehende Nubnießung, gerichtliche Ver- 
bote der Veräußerung und dergleichen; 
3) der Betrag der Forderung nebst dem 
bedungenen Zinsfuß, wofür, und der 
Rame desjenigen, welchem die Hypo- 
thek erworben wird, so wie alle sich dar- 
an ergebenden Veränderungen. 
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— 
h. 23. 
Jedem Eintrag in das Hypothekenbuch 
muß Tag, Monat und Jahr, an welchem 
derselbe geschehen, beigesetzt werden. 
Der Vorzug der eingetragenen Forde- 
kungen ist bloß nach dem Tage des Eintra-
	        
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