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wird durch die foͤrmliche Eintragung in das
öffentliche und unter amthichem Glauben ge-
führte Hopothekenbuch erworben, und erst
von der Zeit dieser Eintragung an erhält
eine Forderung die Rechte der Hypotheken,
ohne Unterschied, ob das Recht, sie zu er-
werben, auf dem Gesetze (H. 12.) oder auf
dem Privatwillen (G. 13.) beruht; jedoch
kann keine Hypothek, auf welchem Rech'##-
titel dieselbe beruhe, ohne Vorwissen des
Besitzers der zu verhopotheeirenden Sache
eingerragen werden.
« . 22.
VI. Don den Einträgen in das Hypothe-
kenbduch.
1) was eingetragen werden soll.
In das Hopothekenbuch müssen, un-
ter den im H. 25 und 20. bestimmten Rechts-
folgen, eingetragen werden:
1) die Sache oder das Realrecht, worauf
eine Hypothek erlangt werden soll;
2) das Verhältniß; welches sich auf das
gerheilte oder beschränkte Eigenthum
bezieht, wohin der Lehen= oder Grund-
barkeitsverband, dann die Eigenschaft
eines Familiensideicommisses gehört;
von den Zugehdrungen der Sache die-
jenigen, welche weder Bestandeheile ei-
nes Gutscompleres noch gesetzliche Per-
tinenzien sind, sondern diese Eigenschaft
durch besondere Willenserklérung er-
halten haben;
4) die Veränderungen, welche sich an den
Bestandtheilen oder Zugehdrungen der
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Sache ergeben, soweit diese das Hy-
pothekenrecht angehen, und mit Ruͤck—
sicht auf die im G. 35 bis 38. enthal-
tenen nähern Bestimmungen:
5) die auf der Sache vermöge eines spe-
ciellen Rechtstitels haftenden Lasten, Ze-
henepflichrigkeit; Art und Größe der
Lehen= oder Grundbarkeitslasten, so-
fern der Lehen= oder Grundherr die
Eintragung ausdrücklich verlangt; da-
gegen bedürfen Realdienstbarkeiten die-
ses Eintrages nicht.
6) der Rame des oder der Eigenthümer
der Sache, deren Besitzeitel und jede
Veränderung, die sich daran ergiebt;
Rechtsgeschäfte und Verhälenisse, wo-
durch die Befugniß des Besitere, über
die Sache zu versügen, eingeschränkt
wird, zum Beispiele sideicommissarische
Substitutionen, die einem Dritten zu-
stehende Nubnießung, gerichtliche Ver-
bote der Veräußerung und dergleichen;
3) der Betrag der Forderung nebst dem
bedungenen Zinsfuß, wofür, und der
Rame desjenigen, welchem die Hypo-
thek erworben wird, so wie alle sich dar-
an ergebenden Veränderungen.
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h. 23.
Jedem Eintrag in das Hypothekenbuch
muß Tag, Monat und Jahr, an welchem
derselbe geschehen, beigesetzt werden.
Der Vorzug der eingetragenen Forde-
kungen ist bloß nach dem Tage des Eintra-