Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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theken gegen sich anerkennen, und ihm 
bleibt bloß der Regreß gegen den Schuld- 
ner vorbehalten; 
die eingetragenen Hypotheken sind wirk- 
sam auch gegen denjenigen, welcher 
nachher aus einem im Hypothekenbuche 
weder eingetragenen noch vorgemerkten 
Rechtstitel für den Eigenthümer der 
Sache erklärt wird, wenn auch schon 
vor Eintragung der Hyrothek dieser 
vorhanden, oder über das Eigenthum 
der Streit vor Gericht anhängig war; 
dagegen kann aus einem gegen den ve- 
rigen Eigenthümer begründeten Rechte 
eine Hypothek gegen den neuen Besitzer, 
sobald dieser im Hypothekenbuche einge- 
tragen ist, nicht mehr verlangt werden; 
der Schuldner kann die Einreden, wel- 
che er dem Gläubiger. über die Richrig- 
keit einer eingetragenen Hypothek forde- 
rung entgegensetzen konnte, wider den 
Dritten, der die eingetragene Hypo- 
thek durch laͤstigen Titel und im guten 
Glauben an sich brachte, nur alsdann 
sebrauchen, wenn sein Widerspruch ge- 
zen die Forderung im Hypothekenbuche 
vorgemerkt i#t; 
eben dieses gilt von der Einrede der 
Compensatien und der Zahlung, wenn 
ste nicht im Hypothekenbuche bemerkt, 
oder die Hypothek nicht gelöscht wu-de; 
auf gluiche Weise muß der Cessionar 
die nachtheiligen Folgen wider sich gel- 
ten lassen., welche aus unterlassener Ein- 
tragung der Cession emtstehen. 
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K. 27. 
„ von Protestationen. 
Diese Nachtheile kann der Betheiligte 
dadurch abwenden, daß er, falls der Ger 
genstand sich nicht sogleich zur wirklichen 
Eintragung eigner, seine Rechte bei dem 
Hypothekenamte verwahrt, und die Vormer- 
kung seiner Verwahrung im Hypotheken- 
buche bewirkt. 
&. 23. 
Eine Protestation hat die rechrliche Wir- 
kung, daß ven ihrer Vormerkung im Hypo- 
thekenbuche an, nichts zum Nachtheil des 
Rechrs geschehen kann, dessen Sicherung durch 
die Protestation bezielt wurde. Daher kann 
zum Beispiele von der Zeit an, wo der 
Käufer einer Sache vor gänzlicher Berich- 
tigung des Besitztitels, oder der Vindikane 
vor Entscheidung des Streics über das Ei- 
genthum der Sache, seine Protestation im 
Hypothekenbuche vormerken ließ, eine Hypo= 
thek gegen den dermaligen Besiher bloß auf 
den Fall, daß er Eigenthümer bleibt, im 
Hypothekenbr iche vorgemeret, keineswegs aber 
mir Wirkung gegen denjenigen, dessen Pro- 
testarion im Hopethekenbuche eingetragen ist, 
erwerben werden. Auf gleiche Art kann 
der Schuldner nach eingetragener Protesta- 
cion alle Einreden, welche er wegen dieser 
Forderung eder Hypothek dem ersten Gläu= 
biger entgegensehen konnte, auch gegen des- 
sen Cessionarien gebrauchen. 
§. 29. 
Eine eingetragene Protestation behält
	        
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