2
theken gegen sich anerkennen, und ihm
bleibt bloß der Regreß gegen den Schuld-
ner vorbehalten;
die eingetragenen Hypotheken sind wirk-
sam auch gegen denjenigen, welcher
nachher aus einem im Hypothekenbuche
weder eingetragenen noch vorgemerkten
Rechtstitel für den Eigenthümer der
Sache erklärt wird, wenn auch schon
vor Eintragung der Hyrothek dieser
vorhanden, oder über das Eigenthum
der Streit vor Gericht anhängig war;
dagegen kann aus einem gegen den ve-
rigen Eigenthümer begründeten Rechte
eine Hypothek gegen den neuen Besitzer,
sobald dieser im Hypothekenbuche einge-
tragen ist, nicht mehr verlangt werden;
der Schuldner kann die Einreden, wel-
che er dem Gläubiger. über die Richrig-
keit einer eingetragenen Hypothek forde-
rung entgegensetzen konnte, wider den
Dritten, der die eingetragene Hypo-
thek durch laͤstigen Titel und im guten
Glauben an sich brachte, nur alsdann
sebrauchen, wenn sein Widerspruch ge-
zen die Forderung im Hypothekenbuche
vorgemerkt i#t;
eben dieses gilt von der Einrede der
Compensatien und der Zahlung, wenn
ste nicht im Hypothekenbuche bemerkt,
oder die Hypothek nicht gelöscht wu-de;
auf gluiche Weise muß der Cessionar
die nachtheiligen Folgen wider sich gel-
ten lassen., welche aus unterlassener Ein-
tragung der Cession emtstehen.
57
K. 27.
„ von Protestationen.
Diese Nachtheile kann der Betheiligte
dadurch abwenden, daß er, falls der Ger
genstand sich nicht sogleich zur wirklichen
Eintragung eigner, seine Rechte bei dem
Hypothekenamte verwahrt, und die Vormer-
kung seiner Verwahrung im Hypotheken-
buche bewirkt.
&. 23.
Eine Protestation hat die rechrliche Wir-
kung, daß ven ihrer Vormerkung im Hypo-
thekenbuche an, nichts zum Nachtheil des
Rechrs geschehen kann, dessen Sicherung durch
die Protestation bezielt wurde. Daher kann
zum Beispiele von der Zeit an, wo der
Käufer einer Sache vor gänzlicher Berich-
tigung des Besitztitels, oder der Vindikane
vor Entscheidung des Streics über das Ei-
genthum der Sache, seine Protestation im
Hypothekenbuche vormerken ließ, eine Hypo=
thek gegen den dermaligen Besiher bloß auf
den Fall, daß er Eigenthümer bleibt, im
Hypothekenbr iche vorgemeret, keineswegs aber
mir Wirkung gegen denjenigen, dessen Pro-
testarion im Hopethekenbuche eingetragen ist,
erwerben werden. Auf gleiche Art kann
der Schuldner nach eingetragener Protesta-
cion alle Einreden, welche er wegen dieser
Forderung eder Hypothek dem ersten Gläu=
biger entgegensehen konnte, auch gegen des-
sen Cessionarien gebrauchen.
§. 29.
Eine eingetragene Protestation behält