Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Früchte, so lange sie noch nicht abgesondert, 
oder bezogen sind. 
3. 
Als Zugehsrungen find nicht nur die 
gefetzlichen, deweglichen oder unbeweglichen 
Pertinenzien, sondern auch diejenigen Sa- 
chen zu berrachten, welche dafuͤr durch Pri- 
vatwillen ausdruͤcklich erklart, und als Zuge- 
hörungen in das Hypethekenbuch (§. 22. 
Nr. J.) elngerragen worden; sedoch ist die- 
Ke bel beweglichen Sachen nur alsdann ge- 
siattet, wenn sie mit der hypochecircen un- 
beweglichen Sache oder dem gesehlich beste- 
henden Realrechte in einer wesentlichen Ver- 
bindung, wie bei landwirthschaftlichen Gü- 
vern die lebendige und todte Baumannsfahr- 
niß, bei Brauhuseen Schiff und Ge- 
schirr, bei andern Realgerechrigkeiten die 
dazu dienenden Maschinen und Werkzeuge, 
Kehen. · 
H.35. 
Sind bewegliche Zugehoͤrungen veraͤus- 
fert worden, so hat der Hrpothekgläubiger 
gegen den dristen Besitzer derselben keinen 
Anspruch. 
& 56. 
Werden mit dem Hauptezme umnbeweg- 
liche Pertinengstücke vereinigt, welche vor- 
her als selbstständige Sachmm ein besonderes 
Folium im Hypethekenbuche hanen, und 
worauf schon Horocheken eing##ragen sind, 
so haben die Hopothekgläuviger des Haupt- 
grres darauf keine Rechte, vielmehr ist in 
diesem Falle dieses Pertinenzstück unter ei 
— — — 
nem besonderen Folium im Hopothekenbuche 
fortzuführen. 
. 37. 
Ein Tausch von Grundstücken, bei well 
chem es sich blos um Berichtigung streiriger 
Grenzen oder einer Gemeinheitstheilung hor# 
dele, kann mit der Wirkung, daß die auf 
dem ausgetauschten Grundstäcke bestehenden 
Hypotheken auf das eingetrauschte übergehen, 
nur unter vorldufiger Rücksprache mit den 
betheiligten Gläubigern zu Stande gebracht 
werden; haben die Gläubiger hiezu eingewil- 
liger, so muß der Teusch dem Hypotheken= 
amte angezeigt, und von demselben unver- 
züglich in das Hppothekenbuch eingerragen 
werden. 
Bei verweigerter Einwilligung der Gläu= 
biger hat das Gericht zu entscheiden, ob die 
Sicherheit derselben durch den Tausch ge- 
führder werde oder nicht; im letzten Falle 
ist es berechtige, die Einwilligung der Gläu- 
biger zu suppliren. Ist dieser Consens fup- 
plirt, so erfolgt die Anzeige an das Hypo- 
thekenamt, welches die Eintragung ohne 
Verzug zu volljiehen hat. 
K 38. 
Eben diese Bestimmungen kommen in 
Anwendung bei Ablösung grundherrlicher 
Abgaben, oder anderer fruchrbringender Re- 
alrechte, wenn das dafür hergestellte Sur- 
rogat in umbeweglichen Sachen, oder in 
jährlichen Realrenten bestehr. Willigen die 
Gläubiger in die Ablösung, oder wird nach 
Maahgabe des vorigen Hen der Cousens der- 
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