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Früchte, so lange sie noch nicht abgesondert,
oder bezogen sind.
3.
Als Zugehsrungen find nicht nur die
gefetzlichen, deweglichen oder unbeweglichen
Pertinenzien, sondern auch diejenigen Sa-
chen zu berrachten, welche dafuͤr durch Pri-
vatwillen ausdruͤcklich erklart, und als Zuge-
hörungen in das Hypethekenbuch (§. 22.
Nr. J.) elngerragen worden; sedoch ist die-
Ke bel beweglichen Sachen nur alsdann ge-
siattet, wenn sie mit der hypochecircen un-
beweglichen Sache oder dem gesehlich beste-
henden Realrechte in einer wesentlichen Ver-
bindung, wie bei landwirthschaftlichen Gü-
vern die lebendige und todte Baumannsfahr-
niß, bei Brauhuseen Schiff und Ge-
schirr, bei andern Realgerechrigkeiten die
dazu dienenden Maschinen und Werkzeuge,
Kehen. ·
H.35.
Sind bewegliche Zugehoͤrungen veraͤus-
fert worden, so hat der Hrpothekgläubiger
gegen den dristen Besitzer derselben keinen
Anspruch.
& 56.
Werden mit dem Hauptezme umnbeweg-
liche Pertinengstücke vereinigt, welche vor-
her als selbstständige Sachmm ein besonderes
Folium im Hypethekenbuche hanen, und
worauf schon Horocheken eing##ragen sind,
so haben die Hopothekgläuviger des Haupt-
grres darauf keine Rechte, vielmehr ist in
diesem Falle dieses Pertinenzstück unter ei
— — —
nem besonderen Folium im Hopothekenbuche
fortzuführen.
. 37.
Ein Tausch von Grundstücken, bei well
chem es sich blos um Berichtigung streiriger
Grenzen oder einer Gemeinheitstheilung hor#
dele, kann mit der Wirkung, daß die auf
dem ausgetauschten Grundstäcke bestehenden
Hypotheken auf das eingetrauschte übergehen,
nur unter vorldufiger Rücksprache mit den
betheiligten Gläubigern zu Stande gebracht
werden; haben die Gläubiger hiezu eingewil-
liger, so muß der Teusch dem Hypotheken=
amte angezeigt, und von demselben unver-
züglich in das Hppothekenbuch eingerragen
werden.
Bei verweigerter Einwilligung der Gläu=
biger hat das Gericht zu entscheiden, ob die
Sicherheit derselben durch den Tausch ge-
führder werde oder nicht; im letzten Falle
ist es berechtige, die Einwilligung der Gläu-
biger zu suppliren. Ist dieser Consens fup-
plirt, so erfolgt die Anzeige an das Hypo-
thekenamt, welches die Eintragung ohne
Verzug zu volljiehen hat.
K 38.
Eben diese Bestimmungen kommen in
Anwendung bei Ablösung grundherrlicher
Abgaben, oder anderer fruchrbringender Re-
alrechte, wenn das dafür hergestellte Sur-
rogat in umbeweglichen Sachen, oder in
jährlichen Realrenten bestehr. Willigen die
Gläubiger in die Ablösung, oder wird nach
Maahgabe des vorigen Hen der Cousens der-
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