Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

selben richterlich supplirt, so tritt das Sur- 
rogat an die Stelle der vorher hypothecirten 
Rechte, und es ist diese Veraͤnderung im 
Hypothekenbuche anzumerken. Wird aber 
ein Abloͤsungs-Capital bedungen, so darf 
dasselbe ohne Einwilligung der Hypothek- 
gläubiger nicht bezahlt werden, und diese 
können daraus ihre Befriedigung verlangen, 
wenn auch ihre Forderungen noch nicht fäl: 
lig sind. 
§. 30. 
Wird ein Gutscomplex zertrümmert, so 
ist kein Hypothekgldubiger schuldig, sich mie 
seiner Hypothek auf einzelne Grundstücke 
anweisen zu lassen, sondern er kaun die Sah- 
lung fordern, wenn auch die Verfallzeit noch 
nicht eingetreten ist. 
Vor erfolgter vollständiger Befriedigung 
der auf das zertrümmerte Gut eingetragenen 
Hypochekgläubiger sollen die auf dem ganzen 
Gute eingetragenen Hypotheken nicht ge- 
löscht werden. · 
H.40. 
Von einem Gutscomplex soll ohne Ein- 
willigung der darauf eingetragenen Gläubi- 
ger kein einzelnes Grundstück oder Realrecht 
getrennt werden. Ist es aber dennoch ge- 
schehen, so kann sich jeder Hypothekgläubi-= 
ger an das getrennte Grundstück oder Real- 
recht halten. 
-- 
Der Brandversicherungs-Ordnung vom 
23. Februar 1811 (Regierungsblatt 1611 
Stück IX) gemäß: 
1) ist ein Schuldner, auf dessen noch nicht 
versicherten Gebduden Hypotheken haf- 
ten, verbunden, rücksichtlich diefer Ge- 
bäude, sobald ein Hppothekgldubiner 
gerichtlich darauf antrégt, der Anstalt 
beizutreten; es wäre denn, daß er zur 
Abtragung der Schuld binnen drei Mor 
naten, auch wenn bis dahin die Ver- 
fallzeit noch nicht verflossen wäre, sich 
anheischig machte, und hiefür vorlu- 
sige genügliche Stcherheit leisten könnte; 
wenn der Eigenthümer eines noch nicht 
versccherten. Gehdudes in Gant geräth, 
so muß dasselbe, sobald es ein Hypo- 
thekgläubiger verlangt, von Gerichts- 
wegen auf Kosten der Masse, der An- 
stalt einverleibt werden; 
5) wenn auf den beschädigten Gebäuden 
eines Theilnehmers der Brandversiche- 
rungsgesellschaft, welcher durch seine 
eigene grobe Schuld beschädigt worden 
ist, eine Hypothek haftet, so wird zum 
Besten des Gläubigers die Entschädi- 
Jung aus der Anstalt vorgeschossen, der- 
selben aber die seinerzeitige Rückvergü- 
tung aus den Mitteln des Schuldigen 
vorbehalten; 
4) der Austritt ausder Brandversicherun zs-% 
gesellschaft ist denjenigen, welche nach 
ihrem Eintritt auf die eingeschriebenen 
Gebäude eine Hypothek bestellt hüben, 
in so lange verschlossen, als sie nicht 
darthun, daß sie die nach ihrem Ein- 
tritte ausgenommenen und in das Hy- 
pothekenbuch eingetragenen Capitalien 
wieder abgetragen haben. 
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