selben richterlich supplirt, so tritt das Sur-
rogat an die Stelle der vorher hypothecirten
Rechte, und es ist diese Veraͤnderung im
Hypothekenbuche anzumerken. Wird aber
ein Abloͤsungs-Capital bedungen, so darf
dasselbe ohne Einwilligung der Hypothek-
gläubiger nicht bezahlt werden, und diese
können daraus ihre Befriedigung verlangen,
wenn auch ihre Forderungen noch nicht fäl:
lig sind.
§. 30.
Wird ein Gutscomplex zertrümmert, so
ist kein Hypothekgldubiger schuldig, sich mie
seiner Hypothek auf einzelne Grundstücke
anweisen zu lassen, sondern er kaun die Sah-
lung fordern, wenn auch die Verfallzeit noch
nicht eingetreten ist.
Vor erfolgter vollständiger Befriedigung
der auf das zertrümmerte Gut eingetragenen
Hypochekgläubiger sollen die auf dem ganzen
Gute eingetragenen Hypotheken nicht ge-
löscht werden. ·
H.40.
Von einem Gutscomplex soll ohne Ein-
willigung der darauf eingetragenen Gläubi-
ger kein einzelnes Grundstück oder Realrecht
getrennt werden. Ist es aber dennoch ge-
schehen, so kann sich jeder Hypothekgläubi-=
ger an das getrennte Grundstück oder Real-
recht halten.
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Der Brandversicherungs-Ordnung vom
23. Februar 1811 (Regierungsblatt 1611
Stück IX) gemäß:
1) ist ein Schuldner, auf dessen noch nicht
versicherten Gebduden Hypotheken haf-
ten, verbunden, rücksichtlich diefer Ge-
bäude, sobald ein Hppothekgldubiner
gerichtlich darauf antrégt, der Anstalt
beizutreten; es wäre denn, daß er zur
Abtragung der Schuld binnen drei Mor
naten, auch wenn bis dahin die Ver-
fallzeit noch nicht verflossen wäre, sich
anheischig machte, und hiefür vorlu-
sige genügliche Stcherheit leisten könnte;
wenn der Eigenthümer eines noch nicht
versccherten. Gehdudes in Gant geräth,
so muß dasselbe, sobald es ein Hypo-
thekgläubiger verlangt, von Gerichts-
wegen auf Kosten der Masse, der An-
stalt einverleibt werden;
5) wenn auf den beschädigten Gebäuden
eines Theilnehmers der Brandversiche-
rungsgesellschaft, welcher durch seine
eigene grobe Schuld beschädigt worden
ist, eine Hypothek haftet, so wird zum
Besten des Gläubigers die Entschädi-
Jung aus der Anstalt vorgeschossen, der-
selben aber die seinerzeitige Rückvergü-
tung aus den Mitteln des Schuldigen
vorbehalten;
4) der Austritt ausder Brandversicherun zs-%
gesellschaft ist denjenigen, welche nach
ihrem Eintritt auf die eingeschriebenen
Gebäude eine Hypothek bestellt hüben,
in so lange verschlossen, als sie nicht
darthun, daß sie die nach ihrem Ein-
tritte ausgenommenen und in das Hy-
pothekenbuch eingetragenen Capitalien
wieder abgetragen haben.
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