Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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gekichte, das Hypbothekenamt, bei welchen 
jedoch fuͤtr diest Gürer #in brsonderen Hypo= # 
chekenbuch angelege, und von den andern 
für den eigentlichen Scadegerichts-Bezirk, 
Aftimimten Buchtrn gelonder #eführt wers 
Vem sol. 4% 
r ’"· ½. 
K 190. 
Die Königl. Stadi= und Land dan 
so wie die Herrschafts-Gerichte sind über die 
in ihrem Gerichrebezirke gelegenen, und ihrer 
Gerichtsbarkeit sil nichtstrtitzgnl Rechtesa- 
chen vtzrwocfenzn Guͤtep daß Hur achetn 
Amt. 
6. 90. 
Die gutsherrlichen Gerichte bilden fuͤr 
die der gutsherrlichen Gexichtsbarkeit unter- 
hebenen Ghrer das Oppothekenavu. #1 
. 9#. 
Die Ausfertlgungen in Hypothekensachen 
g#eschehen im Namen des Gerichts rüd ln der 
t denselben gewhnlichen Form. 
. . 
— 
#6 92. 
Das Hypothekename ist auf die Hypo- 
theken und die damit nach Inhalt gegenwar= 
ugen Gesetzes verbundenen Gegenstände, so 
welt sie als nichtstreltiges Rechtegeschäft #io 
L#trachten stud., beschränkt. Es kahn vaher. 
zur Hebung der A# stände oder Widerspeüche, 
unter den Betheiligeen eine gürliche Vereini- 
gung vetsuchen: sobald aber der Gegenstand 
in rine Rechtsstreitigkeit übergeht, oder einer- 
uchterlichen. Sarscheidung bedarf, hat das, 
Hypeochekenamt dem Verlangen des Bethei- 
60 
ligten nach Umständen darch. eine Vormeckung 
zu eutsprechen, uͤbrigens 
die Pattheien um Rechtswege zu verweisen. 
g. 93. 
4 Bovdthet enamt hat innerhalk dee 
(fenilichen iiel und vessen 2 
Musferrigungen und Urkunden haben bie 
Kraft gerichtlicher Doumente. 
wk iba v“ mi*i vr 
schwert zu yn gläutt, tann sich mit der 
Bischwerde an das vorgtsehtt Obergericht 
wenden, welches daruͤber nach aüge sorder - 
teni, un ngstens Airhall acht Tagen 
zu erstatceidem Berichte des Hprotgerenamts 
chne Verlug zu krkennen ha. 
Nup die beglaubigte Anzeige einer lolchen 
Beschwerde hat das Hopothekeriame mit dem 
weitern Verfahren his zu erfolgtem Erkennt - 
niße inne ju halten. Von- diesem Erkennt- 
niße sindet bine wweltere Bischwerde nicht 
Statt. 
Hat aber An Theil den Rechtsweg ge- 
gen räs Verfahren bes Hypöthektnamts ern 
griffen, so verbleibt es durchgehende der den 
Vorschtifren ver Geiihtsernung # um des 
Seschen“ vom 21. Julg 161 
os. 
Das Hypothekenam. ist befonders ver- 
lunden: 
5 dae. Hipothekenhuch. so u berahten, 
daß ohne den Amtsvorstand oder ein
	        
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