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gekichte, das Hypbothekenamt, bei welchen
jedoch fuͤtr diest Gürer #in brsonderen Hypo= #
chekenbuch angelege, und von den andern
für den eigentlichen Scadegerichts-Bezirk,
Aftimimten Buchtrn gelonder #eführt wers
Vem sol. 4%
r ’"· ½.
K 190.
Die Königl. Stadi= und Land dan
so wie die Herrschafts-Gerichte sind über die
in ihrem Gerichrebezirke gelegenen, und ihrer
Gerichtsbarkeit sil nichtstrtitzgnl Rechtesa-
chen vtzrwocfenzn Guͤtep daß Hur achetn
Amt.
6. 90.
Die gutsherrlichen Gerichte bilden fuͤr
die der gutsherrlichen Gexichtsbarkeit unter-
hebenen Ghrer das Oppothekenavu. #1
. 9#.
Die Ausfertlgungen in Hypothekensachen
g#eschehen im Namen des Gerichts rüd ln der
t denselben gewhnlichen Form.
. .
—
#6 92.
Das Hypothekename ist auf die Hypo-
theken und die damit nach Inhalt gegenwar=
ugen Gesetzes verbundenen Gegenstände, so
welt sie als nichtstreltiges Rechtegeschäft #io
L#trachten stud., beschränkt. Es kahn vaher.
zur Hebung der A# stände oder Widerspeüche,
unter den Betheiligeen eine gürliche Vereini-
gung vetsuchen: sobald aber der Gegenstand
in rine Rechtsstreitigkeit übergeht, oder einer-
uchterlichen. Sarscheidung bedarf, hat das,
Hypeochekenamt dem Verlangen des Bethei-
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ligten nach Umständen darch. eine Vormeckung
zu eutsprechen, uͤbrigens
die Pattheien um Rechtswege zu verweisen.
g. 93.
4 Bovdthet enamt hat innerhalk dee
(fenilichen iiel und vessen 2
Musferrigungen und Urkunden haben bie
Kraft gerichtlicher Doumente.
wk iba v“ mi*i vr
schwert zu yn gläutt, tann sich mit der
Bischwerde an das vorgtsehtt Obergericht
wenden, welches daruͤber nach aüge sorder -
teni, un ngstens Airhall acht Tagen
zu erstatceidem Berichte des Hprotgerenamts
chne Verlug zu krkennen ha.
Nup die beglaubigte Anzeige einer lolchen
Beschwerde hat das Hopothekeriame mit dem
weitern Verfahren his zu erfolgtem Erkennt -
niße inne ju halten. Von- diesem Erkennt-
niße sindet bine wweltere Bischwerde nicht
Statt.
Hat aber An Theil den Rechtsweg ge-
gen räs Verfahren bes Hypöthektnamts ern
griffen, so verbleibt es durchgehende der den
Vorschtifren ver Geiihtsernung # um des
Seschen“ vom 21. Julg 161
os.
Das Hypothekenam. ist befonders ver-
lunden:
5 dae. Hipothekenhuch. so u berahten,
daß ohne den Amtsvorstand oder ein