hiefuͤt benanntes Mitglied des Hypo-
ehekenames Riemand dazu gelangen
kann, und Emsicht davon nehmen darf,
bei welcher dafür zu sorgen ist,, daß an
den Einträgen nichts verändert oder
beschädiger werde:
2) bel den Einträgen in das Hypotheken=
buch und den Auszügen aus demselben
so wie bei den Ausfertigungen in Ho##
pothekensachen die größte Genauigkeit
zu beobachten;
5) jedem die Rechtshuͤlfe ohne Verzug zu
leisten, daher die erforderlichen Ein-
träge und Vormerkungen im Hypothe-
kenbuche, sobald es möglich, und nach
Ordming der Anmeldung ohne alle
Begünstigung des Einen vor dem An-
dern vorzunehmen.
§ 6.
Das Hppothekenamt handelt in Hypo=
thekensachen nicht unaufgefordert, sondern
nur, wenn es dazu von einem Gerichte odee
Berebeiligten veranlaßt wird. Die Prüfung
der Gülrigkeit und Richtigkeit eines einzutra-
genden Rechtsgeschäftes liegt demselben un-
ter eigener Haftung nur in so weit ob, als
hiezu die Daten und Notizen in dem Hy-
pothekenbuche selbst sich eingetragen finden,
wohin besonders nach Maßgabe der an je-
dem Orte gelrenden Gesetze und Gewohn
heiren, die Einwilligung der Lehen: odee
Grundherren, dann der in Gütergemeinschaft
stehenden Eheleute, bei einer auf Privatwile
len beruhenden Hppothek auf lehen oder
gründbare, oder in der ehlichen Güter. Ge-
meinschaft begriffene Güter, uberhaupt die
Beräcksichrigung alles desjenigen gehört, was
über die Rechtsverhälenisse eines Gutes.
oder des zeitigen Besitzers in dem Hypothe-
kenbuche bemerki ist.
§. o#7.
Das Hyporhekenamt soll jedoch zur Gül-
tigkeit der einzutratzenden Rechesgeschäfte,
theils durch Erinnecung der Betheiligten,
theils durch Vorladung derjenigen, deren Ein-
willigung zur Gültigkeit des Rechtsgeschäf-
tes nothwendig scheint, und zur Erhaltung
der Rechte eines Betheiligten mitzuwirken
suchen; auch hat das Hypothekenamr, wenn
demselben Veränderungen an den eingetra-
genen Gegenständen, z. B. durch Todesfälle,
Erbtheilung, Verträge u. d. gl. amtlich be-
kanm werden, jene Einleitungen zu treffen,
welche zu den dadurch begründeten Löschun-
ven oder Einträgen der Cessionen nothwen-
dig sind.
K. 9uB.
Das Hypothekenamt haftet nebst der dem-
selben nach Vorschrift des F. 96. obliegen-
den Prüfung dafür:
1) daß alles dasjenige, was bei demselben
zur Aufnahme in das Hypothekenbuch
angemeldet wird, und dazu geeignet
ist, in dasselbe auf die gehörige Art
richtig und vollständig aufgenommen
werde.
2) daß keine förmliche Eimragung in das
Hypothekenbuch ohne vorgängige Ver-