Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

hiefuͤt benanntes Mitglied des Hypo- 
ehekenames Riemand dazu gelangen 
kann, und Emsicht davon nehmen darf, 
bei welcher dafür zu sorgen ist,, daß an 
den Einträgen nichts verändert oder 
beschädiger werde: 
2) bel den Einträgen in das Hypotheken= 
buch und den Auszügen aus demselben 
so wie bei den Ausfertigungen in Ho## 
pothekensachen die größte Genauigkeit 
zu beobachten; 
5) jedem die Rechtshuͤlfe ohne Verzug zu 
leisten, daher die erforderlichen Ein- 
träge und Vormerkungen im Hypothe- 
kenbuche, sobald es möglich, und nach 
Ordming der Anmeldung ohne alle 
Begünstigung des Einen vor dem An- 
dern vorzunehmen. 
§ 6. 
Das Hppothekenamt handelt in Hypo= 
thekensachen nicht unaufgefordert, sondern 
nur, wenn es dazu von einem Gerichte odee 
Berebeiligten veranlaßt wird. Die Prüfung 
der Gülrigkeit und Richtigkeit eines einzutra- 
genden Rechtsgeschäftes liegt demselben un- 
ter eigener Haftung nur in so weit ob, als 
hiezu die Daten und Notizen in dem Hy- 
pothekenbuche selbst sich eingetragen finden, 
wohin besonders nach Maßgabe der an je- 
dem Orte gelrenden Gesetze und Gewohn 
heiren, die Einwilligung der Lehen: odee 
Grundherren, dann der in Gütergemeinschaft 
stehenden Eheleute, bei einer auf Privatwile 
len beruhenden Hppothek auf lehen oder 
gründbare, oder in der ehlichen Güter. Ge- 
meinschaft begriffene Güter, uberhaupt die 
Beräcksichrigung alles desjenigen gehört, was 
über die Rechtsverhälenisse eines Gutes. 
oder des zeitigen Besitzers in dem Hypothe- 
kenbuche bemerki ist. 
§. o#7. 
Das Hyporhekenamt soll jedoch zur Gül- 
tigkeit der einzutratzenden Rechesgeschäfte, 
theils durch Erinnecung der Betheiligten, 
theils durch Vorladung derjenigen, deren Ein- 
willigung zur Gültigkeit des Rechtsgeschäf- 
tes nothwendig scheint, und zur Erhaltung 
der Rechte eines Betheiligten mitzuwirken 
suchen; auch hat das Hypothekenamr, wenn 
demselben Veränderungen an den eingetra- 
genen Gegenständen, z. B. durch Todesfälle, 
Erbtheilung, Verträge u. d. gl. amtlich be- 
kanm werden, jene Einleitungen zu treffen, 
welche zu den dadurch begründeten Löschun- 
ven oder Einträgen der Cessionen nothwen- 
dig sind. 
K. 9uB. 
Das Hypothekenamt haftet nebst der dem- 
selben nach Vorschrift des F. 96. obliegen- 
den Prüfung dafür: 
1) daß alles dasjenige, was bei demselben 
zur Aufnahme in das Hypothekenbuch 
angemeldet wird, und dazu geeignet 
ist, in dasselbe auf die gehörige Art 
richtig und vollständig aufgenommen 
werde. 
2) daß keine förmliche Eimragung in das 
Hypothekenbuch ohne vorgängige Ver-
	        
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