Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

F. 105. 
In Hypotheksachen kann jeder sowohl 
fuͤr sich als fuͤr Andere bei dem Hypotheken- 
amte handeln. Zur Erwerbung oder Erhal- 
tung eines Rechtes für denjenigen, in des- 
sen Namen Jemand auftritt, ist eine ver- 
muthete oder mangelhafte Vollmacht hium 
reichend; soll aber Jemand durch Handlun- 
gen eines Andern verbunden werden, so wird 
eine förmliche, und die Handlung bestimmt 
ausdrückende Vollmachr, oder eine noch vor 
der wirklichen Aufnahme des Geschäfte in 
das Hppothekenbuch erfolgende Genehmi- 
zung von Seite des Bevollmächrigers er- 
fordert. 
Fremde und unbekannte Personen müssen 
durch obrigkeitliche Zeuguisse oder auf andere 
slaubhafte Art nachweisen, daß sie diejenigen 
Personen sind, wofür sie sich ausgeben. 
6. 10. 
Insonderheit sind befugt, die Eintragung 
einer Hypothek im Namen eines Andern 
zu verlangen: 
1) die Gläubiger eines Schuldners, dem 
eine zur Hypothek berechtigte Forde- 
rung zusteht, wenn sie aus deren Unter- 
lassung an ihren Forderungen einen 
Schaden zu befürchten hatten; 
die Bürgen des Schuldners, wenn der 
Gläubiger sein Recht auf Erwerbung 
einer Hypothek nicht ausuͤbt; 
2) 
3) unter mehreren Mitglaͤubigern kann 
jeder Einzelne auf die ganze Forderung 
L 
die ECintrazung der Hyperhek im Ramen 
aller Mitgläubiger verlangen; 
6) die Eint agung der den Minderjähri- 
gen und unter Curatel gesebren P.### 
sonen auf dem Vermegen ihrer Vor- 
münder und deren Bürgen, son ie der 
den inderjährigen Kindein binschtlich 
des Vater= oder Murterguts und sonst 
erwor enen Vermôgens auf den Im- 
mobi en der Eltern zustehenden Hppo- 
thek kann nicht nur ven den Minder- 
##ehrigen, dem Vormund selbst, dem 
Neb nvormund und der vormundschaft- 
lichen Behörde, auch von jedem Ver- 
wandten, sondern selbst von jedem 
Dritten verlangt werden. Ist aus der 
Unterlassung ein Schaden für deu Min- 
derfährigen entstanden, so kann die Ent- 
schüdigung von dem Nebenvormund 
und der vormundschaftlichen Behörde 
gesordert werden; 
den Eintrag der Hopothek der Ehe- 
frauen kann, nebst dem Ehemann und 
der Chefrau, jeder Verwandte dersel- 
ben, wie auch das Gericht, welhes 
die Ehepactu cufgenommen hat, ver- 
langen; bieser Unterlassung wegen fen- 
det jedhe we reder gegen Verwandte noch 
gegeu as Mercun eine Eutschaͤdigungs- 
klage statt. 
Aul soll die Ehefeau, hinsschtlich 
ihrer Rechie auf den Tintrag in d# 
Hypothekenbuch fur ihre Forderungen, 
durch die den Chevertrag aufnehmende 
Gerichtsbehörde, oder durch den-Nich- 
(551 
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