F. 105.
In Hypotheksachen kann jeder sowohl
fuͤr sich als fuͤr Andere bei dem Hypotheken-
amte handeln. Zur Erwerbung oder Erhal-
tung eines Rechtes für denjenigen, in des-
sen Namen Jemand auftritt, ist eine ver-
muthete oder mangelhafte Vollmacht hium
reichend; soll aber Jemand durch Handlun-
gen eines Andern verbunden werden, so wird
eine förmliche, und die Handlung bestimmt
ausdrückende Vollmachr, oder eine noch vor
der wirklichen Aufnahme des Geschäfte in
das Hppothekenbuch erfolgende Genehmi-
zung von Seite des Bevollmächrigers er-
fordert.
Fremde und unbekannte Personen müssen
durch obrigkeitliche Zeuguisse oder auf andere
slaubhafte Art nachweisen, daß sie diejenigen
Personen sind, wofür sie sich ausgeben.
6. 10.
Insonderheit sind befugt, die Eintragung
einer Hypothek im Namen eines Andern
zu verlangen:
1) die Gläubiger eines Schuldners, dem
eine zur Hypothek berechtigte Forde-
rung zusteht, wenn sie aus deren Unter-
lassung an ihren Forderungen einen
Schaden zu befürchten hatten;
die Bürgen des Schuldners, wenn der
Gläubiger sein Recht auf Erwerbung
einer Hypothek nicht ausuͤbt;
2)
3) unter mehreren Mitglaͤubigern kann
jeder Einzelne auf die ganze Forderung
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die ECintrazung der Hyperhek im Ramen
aller Mitgläubiger verlangen;
6) die Eint agung der den Minderjähri-
gen und unter Curatel gesebren P.###
sonen auf dem Vermegen ihrer Vor-
münder und deren Bürgen, son ie der
den inderjährigen Kindein binschtlich
des Vater= oder Murterguts und sonst
erwor enen Vermôgens auf den Im-
mobi en der Eltern zustehenden Hppo-
thek kann nicht nur ven den Minder-
##ehrigen, dem Vormund selbst, dem
Neb nvormund und der vormundschaft-
lichen Behörde, auch von jedem Ver-
wandten, sondern selbst von jedem
Dritten verlangt werden. Ist aus der
Unterlassung ein Schaden für deu Min-
derfährigen entstanden, so kann die Ent-
schüdigung von dem Nebenvormund
und der vormundschaftlichen Behörde
gesordert werden;
den Eintrag der Hopothek der Ehe-
frauen kann, nebst dem Ehemann und
der Chefrau, jeder Verwandte dersel-
ben, wie auch das Gericht, welhes
die Ehepactu cufgenommen hat, ver-
langen; bieser Unterlassung wegen fen-
det jedhe we reder gegen Verwandte noch
gegeu as Mercun eine Eutschaͤdigungs-
klage statt.
Aul soll die Ehefeau, hinsschtlich
ihrer Rechie auf den Tintrag in d#
Hypothekenbuch fur ihre Forderungen,
durch die den Chevertrag aufnehmende
Gerichtsbehörde, oder durch den-Nich-
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