Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

F.  105.

In  Hypotheksachen  kann  jeder  sowohl
fuͤr  sich  als  fuͤr  Andere  bei  dem  Hypothekenamte
  handeln.  Zur  Erwerbung  oder  Erhaltung
  eines  Rechtes  für  denjenigen,  in  dessen
  Namen  Jemand  auftritt,  ist  eine  vermuthete

  oder  mangelhafte  Vollmacht  hium

reichend;  soll  aber  Jemand  durch  Handlungen
  eines  Andern  verbunden  werden,  so  wird
eine  förmliche,  und  die  Handlung  bestimmt
ausdrückende  Vollmachr,  oder  eine  noch  vor
der  wirklichen  Aufnahme  des  Geschäfte  in
das  Hppothekenbuch  erfolgende  Genehmizung
  von  Seite  des  Bevollmächrigers  erfordert.


Fremde  und  unbekannte  Personen  müssen
durch  obrigkeitliche  Zeuguisse  oder  auf  andere
slaubhafte  Art  nachweisen,  daß  sie  diejenigen
Personen  sind,  wofür  sie  sich  ausgeben.

6.  10.
Insonderheit  sind  befugt,  die  Eintragung
einer  Hypothek  im  Namen  eines  Andern
zu  verlangen:

1)  die  Gläubiger  eines  Schuldners,  dem
eine  zur  Hypothek  berechtigte  Forderung
  zusteht,  wenn  sie  aus  deren  Unterlassung
  an  ihren  Forderungen  einen
Schaden  zu  befürchten  hatten;

die  Bürgen  des  Schuldners,  wenn  der
Gläubiger  sein  Recht  auf  Erwerbung
einer  Hypothek  nicht  ausuͤbt;

2)

3)  unter  mehreren  Mitglaͤubigern  kann

jeder  Einzelne  auf  die  ganze  Forderung

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die  ECintrazung  der  Hyperhek  im  Ramen
aller  Mitgläubiger  verlangen;
6)  die  Eint  agung  der  den  Minderjährigen
  und  unter  Curatel  gesebren  P.###
sonen  auf  dem  Vermegen  ihrer  Vormünder
  und  deren  Bürgen,  son  ie  der
den  inderjährigen  Kindein  binschtlich
des  Vater=  oder  Murterguts  und  sonst
erwor  enen  Vermôgens  auf  den  Immobi
  en  der  Eltern  zustehenden  Hppothek
  kann  nicht  nur  ven  den  Minder-##ehrigen,
  dem  Vormund  selbst,  dem
Neb  nvormund  und  der  vormundschaftlichen
  Behörde,  auch  von  jedem  Verwandten,
  sondern  selbst  von  jedem
Dritten  verlangt  werden.  Ist  aus  der
Unterlassung  ein  Schaden  für  deu  Minderfährigen
  entstanden,  so  kann  die  Entschüdigung
  von  dem  Nebenvormund
und  der  vormundschaftlichen  Behörde
gesordert  werden;
den  Eintrag  der  Hopothek  der  Ehefrauen
  kann,  nebst  dem  Ehemann  und
der  Chefrau,  jeder  Verwandte  derselben,
  wie  auch  das  Gericht,  welhes
die  Ehepactu  cufgenommen  hat,  verlangen;
  bieser  Unterlassung  wegen  fendet
  jedhe  we  reder  gegen  Verwandte  noch
gegeu  as  Mercun  eine  Eutschaͤdigungsklage
  statt.

Aul  soll  die  Ehefeau,  hinsschtlich
ihrer  Rechie  auf  den  Tintrag  in  d#
Hypothekenbuch  fur  ihre  Forderungen,
durch  die  den  Chevertrag  aufnehmende
Gerichtsbehörde,  oder  durch  den-Nich-(551


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