Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

Beyl. 
3. 
Beyl. 
4. 
Verl. 
5. 
7 
C. Forststrafen und Vollziehung der Forstströf- 
Urtheile im Rheinkreise. 
Den von den Ständen in ihrer Zustim" 
mung zu dem über diesen Gegenstand an sie 
gebrachten Gesetz-Entwurfe beygefügten Wün- 
schen und Modsstkationen haben Wir Unsere 
gleichmaßige Genehmigung ertheilt, wenach 
das unter Zisser 3. 
worden. 
D. Zwangs-Veräußerungen von Immobilien 
im Nbeinkreise. 
Wir haben die von den Ständen gemach- 
ten Vorschläge zur Abänderung in dem ih- 
nen vorgelegten Gesetzes-Entwurfe über Ver- 
einfachung des Verfahrens bey Zwangs-Ver- 
äußerungen von Immobilien im Sheinkreise 
genehmiget, und darnach das unter Zisser 3. 
anlicgende Gesetz erlassen. 
E. Einführung der Baierischen Gesetze im 
Amte Steinfeld. 
Wir genehmigen die Modiffkation, welche 
die Stände in dem Gesetzes-Cntwurse über 
die Einführung der Baierischen Gerichtsord- 
nung und des Straf' Gesetzbuches im Amte 
Steinfeld vorgeschlagen haben, so wie den 
Antrag beider Kammern statt des daselbst 
bestehenden Badenschen Landrechts dab Warz= 
burgische Landrecht und hülfoweise das ge- 
meine Necht allda einzuführen, und haben 
das hiernach abgefaßte Gesetz unter Difser 
5. erlassen. 
  
anliegende Gesetz erlassen 
F. Verkündigungs-Urt der Einkindschafts-Ver- 
träge im Unter-Mainkreise und Großjährigkeitse 
Termin in den ehemals Fuldaischen Aemtern 
und dem Markie Redwit. 
Die Gesetz-Entwürfe über die Verkün= 
dungs-Art der Einkindschafts-Verträge im 
Unter = Mainkreise, so wie über den Ein- 
tritt des Gropjährigkeits-Termins in den ehe- 
mals Fuldaischen Aemtern und im Markte 
Redwitz, welchen die Stände ihre Zustum- 
mung gegeben haben, haben Wir unter Zif- 
fer 0 und 7. sanctionirt. 
  
II. 
Nachweisung und Gesetzgebung. 
Die Rechnungen über sämmtliche Schuld- 
Gattungen für 1671# sind nach den Bestim= 
mungen des Schulden-Tilgungs-Gesetzeo vom 
22. July 1310 den Ständen vorgelegt und 
von denselben mit dem ohnehin bestehenden 
Vorbehalte der von dem obersten Rechnungs- 
hofe gemachten Reservaten genehmigt, und der 
hieraus hervorgehende Schuldenstand aner- 
kannt worden. 
Eben so ist den Staͤnden die genaue Nachwei- 
sung, sowohl über die Verwendung der Stats- 
Einnahmen, als jener der Staats= Schulnen-= 
Tügungs-Rasse vergelegt, und dadurch #nd 
die Bestimmungen der Verfassungo= Urkunde 
Tit. VII. & 10. und 10. erfüllt worden. 
Der Entwurf eines neuen Sraf:= Gesetz= 
buches ist in Folge der von Uns ertheuten
	        
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