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4) dassenige, was die feeie Befugniß des
Beslöers über die Sache zu versägen,
aus speziellen Rechesciteln beschranke,
wohin besonders zu rechnen sind: gemeine
fdeicommissarische Substitutionen,
der Verbehalt der Nutnießung,
die bedungenen besondern Leistungen an
einen Andern, die dem Rechtögeschäfte
beigefügten Bedingungen, die gerichtlichen
Verbote der Verdußerung, desgleichen
die Protestationen oder Vormerkungen
wegen der Ansprüche eines
Drleten an die Sache.
§. 137.
Hat sich der Verkufer für den Rückstand
am Kaufschilling das Eigenthum, oder
bei der Gutsübergabe für seine Person Alimente
vorbehalten, oder sind statt des Kaufschillings
bestimmte künftige Hinausbezahlungen
oder beistungen bedungen worden, so
müssen diese Forderungen unter den Hypobheken
eingetragen werden.
. 138. ,r
Der neue Besitzer muß die Veränderung
des Eigenchümers und seinen Besitztitel bei
Vermeidung der im Titel I. H. 25 und 26
bemerkten Rechesfolgen in das Hprothekenbuch
einrragen lassen.
g. 139.
Ist die Handlung, auf welche sich die
Besitz veraͤnderung gruͤndet, bei ebendemsel-
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ben Gerichte vorgegengen, welchem ihr Eintrag
im ’d# Hypothekenbach zukomme, so
muß das Grriche diesen Eintrag vornehmen
oder veranlassen.
. 1½86.
Ausser diesem Falle darf das Hypothekenamt
die Eintragung nur alsdann volziehen,
wenn demselben über die Besitztitel
die Urkunden in Urschrift vorgelegt werden,
und diese so beschaffen sind, daß auf den
Grund derfelben das Eigenthum von Einem
auf den Andern äbergehen kann.
C. 141.
Bel Erbschaften wird entweder ein gerichtlicher
Theilungsbrief, oder ein Zeugniß
des uͤber die Verlassenschaft zustaͤndigen Gerichts
daruͤber erfordert, daß die Sache durch
Erbrecht, oder letztwillige Berfuͤgung an den
neuen Besitzer gekommen sey.
Die Theilungsbriefe oder Zeugnisse sie-EELIIIIT
8.
des Edicts uͤber die Siegelmaͤßigkeit zufolge,
gleiche Wickung.
142.
Wird die Eintragung des Besitztitels vermoͤge
eines richterlichen Urtheile verlangt, se
ist mit dessen Vorlage nachzuweisen, daß es
rech#skraftig seo.
. 143.
Bei Bestzvetänderungen unter Cebenden
ist wegen jedesmaliger Zuziehung des lehten