Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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4)  dassenige,  was  die  feeie  Befugniß  des
Beslöers  über  die  Sache  zu  versägen,
aus  speziellen  Rechesciteln  beschranke,
wohin  besonders  zu  rechnen  sind:  gemeine
  fdeicommissarische  Substitutionen,
  der  Verbehalt  der  Nutnießung,
die  bedungenen  besondern  Leistungen  an
einen  Andern,  die  dem  Rechtögeschäfte
beigefügten  Bedingungen,  die  gerichtlichen
  Verbote  der  Verdußerung,  desgleichen
  die  Protestationen  oder  Vormerkungen
  wegen  der  Ansprüche  eines
Drleten  an  die  Sache.

§.  137.

Hat  sich  der  Verkufer  für  den  Rückstand
  am  Kaufschilling  das  Eigenthum,  oder
bei  der  Gutsübergabe  für  seine  Person  Alimente
  vorbehalten,  oder  sind  statt  des  Kaufschillings
  bestimmte  künftige  Hinausbezahlungen
  oder  beistungen  bedungen  worden,  so
müssen  diese  Forderungen  unter  den  Hypobheken
  eingetragen  werden.

.  138.  ,r
Der  neue  Besitzer  muß  die  Veränderung
des  Eigenchümers  und  seinen  Besitztitel  bei
Vermeidung  der  im  Titel  I.  H.  25  und  26
bemerkten  Rechesfolgen  in  das  Hprothekenbuch
  einrragen  lassen.

g.  139.

Ist  die  Handlung,  auf  welche  sich  die
Besitz  veraͤnderung  gruͤndet,  bei  ebendemsel- 



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ben  Gerichte  vorgegengen,  welchem  ihr  Eintrag
  im  ’d#  Hypothekenbach  zukomme,  so
muß  das  Grriche  diesen  Eintrag  vornehmen
oder  veranlassen.

.  1½86.

Ausser  diesem  Falle  darf  das  Hypothekenamt
  die  Eintragung  nur  alsdann  volziehen,
  wenn  demselben  über  die  Besitztitel
die  Urkunden  in  Urschrift  vorgelegt  werden,
und  diese  so  beschaffen  sind,  daß  auf  den
Grund  derfelben  das  Eigenthum  von  Einem
auf  den  Andern  äbergehen  kann.

C.  141.

Bel  Erbschaften  wird  entweder  ein  gerichtlicher
  Theilungsbrief,  oder  ein  Zeugniß
des  uͤber  die  Verlassenschaft  zustaͤndigen  Gerichts
  daruͤber  erfordert,  daß  die  Sache  durch
Erbrecht,  oder  letztwillige  Berfuͤgung  an  den
neuen  Besitzer  gekommen  sey.

Die  Theilungsbriefe  oder  Zeugnisse  sie-EELIIIIT
  8.
des  Edicts  uͤber  die  Siegelmaͤßigkeit  zufolge,
gleiche  Wickung.

142.

Wird  die  Eintragung  des  Besitztitels  vermoͤge
  eines  richterlichen  Urtheile  verlangt,  se
ist  mit  dessen  Vorlage  nachzuweisen,  daß  es
rech#skraftig  seo.

.  143.

Bei  Bestzvetänderungen  unter  Cebenden

ist  wegen  jedesmaliger  Zuziehung  des  lehten