Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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gemerke werden; auch bei solchen Vormer- 
kungen sind die Vooschriften der . 107 
und 100 in Anwendung zu bringen. Die 
Vormerkung selbst geschiehe in der Haupt- 
columne der dritten Rubrik in chronologischer 
Ordnung mit den übrigen Einschreibungen: 
es wird aber zugleich von derselben in der 
Seitencolumne der Anmerkungen an dem 
Octe, wo die verpfändete Hypothek einge- 
tragen ist, eine hinweisende Anzeige gemacht. 
. 156. 
Gegen den Glaͤubiger kann ein Arrest 
auf die eingetragene Forderung vom Hypo- 
thekenamte nicht erkannt, sondern bloß auf 
Peranlassung des zuständigen Richters im 
Hypothekenbuche vergemerkt werden. 
S. 157. 
Das Hppothekenamt muß von dem Ein- 
trage jeder an der Person des Gläubigers 
vorgegangenen Verändecung dem Hypothek- 
schuldner Nachricht geben, und dieser ist ver: 
bunden, sich hiernach in seinen Zahlungen 
zu achten. 
GS. 138. 
Eine im Hypethekenbuche eingetragene 
Hypothek kann nur mit Beiziehung desje: 
nigen, dessen Hppothekrecht dadurch verlo- 
ren gehen soll, gelöscht werden, wenn nicht 
die besondere Beschaffenheit des Erlêschungs- 
grundes nach den folgenden nähern Bestim- 
mungen, eine Ausnahme nothwendig macht. 
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Auf den Antrag desjenigen, welchem 
durch die Emtragang der Hypothek ein Reche 
erworben ist, kann die böschung ohne wei- 
ters geschehen. 
Ueber die Art und Weise der Beiziehung 
desselben in allen übrigen Fällen einer nach- 
gesuchten Löschung kommen die Vorschriften 
der O. 107 bis 111. in analoge Anwen- 
dung. 
Im Falle eines Widerspruches der Be- 
theiligten gegen die von einem Andern bean- 
tragte Löschung findet das in dem O. 112. 
vorgeschriebene gerichtliche Verfahren starr, 
nach dessen Maaßgabe die Löschung von dem 
Hypothekenamte entweder vorzunehmen, oder 
die Hypothek in dem Hppothekenbuche ferner 
stehen zu lassen ist. — Wie der Besißer der 
hopothecirten Sache sowohl, als die nach- 
folgenden Hypothekglubiger die vsschung 
einer geschehenen Vormerkung bewirken kön- 
neu, ist im G. 113 verordnet. 
§. 159. 
Ist der Inhaber der Hypothekforderung, 
auf deren Löschung angetragen wird, abwe- 
send, und dessen dermaliger Aufenhalt unbe- 
kannt, so hat der Eigenthümer, welcher eine 
erfolgte Erlöschung der Hypothek behaup- 
tet, unter Vorlegung der Beweismittel von 
dem zuständigen Richter die Edictalcitation 
des Abwefenden nachzusuchen, welche hie- 
rauf in Gemäßheit Kapirels V. G. 3. Cod. 
Jud. zu versügen ist. Erscheint der Vorge-
	        
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