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gemerke werden; auch bei solchen Vormer-
kungen sind die Vooschriften der . 107
und 100 in Anwendung zu bringen. Die
Vormerkung selbst geschiehe in der Haupt-
columne der dritten Rubrik in chronologischer
Ordnung mit den übrigen Einschreibungen:
es wird aber zugleich von derselben in der
Seitencolumne der Anmerkungen an dem
Octe, wo die verpfändete Hypothek einge-
tragen ist, eine hinweisende Anzeige gemacht.
. 156.
Gegen den Glaͤubiger kann ein Arrest
auf die eingetragene Forderung vom Hypo-
thekenamte nicht erkannt, sondern bloß auf
Peranlassung des zuständigen Richters im
Hypothekenbuche vergemerkt werden.
S. 157.
Das Hppothekenamt muß von dem Ein-
trage jeder an der Person des Gläubigers
vorgegangenen Verändecung dem Hypothek-
schuldner Nachricht geben, und dieser ist ver:
bunden, sich hiernach in seinen Zahlungen
zu achten.
GS. 138.
Eine im Hypethekenbuche eingetragene
Hypothek kann nur mit Beiziehung desje:
nigen, dessen Hppothekrecht dadurch verlo-
ren gehen soll, gelöscht werden, wenn nicht
die besondere Beschaffenheit des Erlêschungs-
grundes nach den folgenden nähern Bestim-
mungen, eine Ausnahme nothwendig macht.
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Auf den Antrag desjenigen, welchem
durch die Emtragang der Hypothek ein Reche
erworben ist, kann die böschung ohne wei-
ters geschehen.
Ueber die Art und Weise der Beiziehung
desselben in allen übrigen Fällen einer nach-
gesuchten Löschung kommen die Vorschriften
der O. 107 bis 111. in analoge Anwen-
dung.
Im Falle eines Widerspruches der Be-
theiligten gegen die von einem Andern bean-
tragte Löschung findet das in dem O. 112.
vorgeschriebene gerichtliche Verfahren starr,
nach dessen Maaßgabe die Löschung von dem
Hypothekenamte entweder vorzunehmen, oder
die Hypothek in dem Hppothekenbuche ferner
stehen zu lassen ist. — Wie der Besißer der
hopothecirten Sache sowohl, als die nach-
folgenden Hypothekglubiger die vsschung
einer geschehenen Vormerkung bewirken kön-
neu, ist im G. 113 verordnet.
§. 159.
Ist der Inhaber der Hypothekforderung,
auf deren Löschung angetragen wird, abwe-
send, und dessen dermaliger Aufenhalt unbe-
kannt, so hat der Eigenthümer, welcher eine
erfolgte Erlöschung der Hypothek behaup-
tet, unter Vorlegung der Beweismittel von
dem zuständigen Richter die Edictalcitation
des Abwefenden nachzusuchen, welche hie-
rauf in Gemäßheit Kapirels V. G. 3. Cod.
Jud. zu versügen ist. Erscheint der Vorge-