Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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dieser Geschäfee Credit gegeben haben, 
auf Absonderung des dazu gehörigen 
Vermäögens zu ihrer Befriedigung aus 
demselben antragen; 
6) bei streng leibfälligen Gütern hinsscht- 
lich der auf dem damit verbundenen 
Mobiliar= Vermögen versicherten Erb- 
theile der Miterben eines zeitigen Be- 
sitzers, nach deren Befriedigung erst 
dieses Mobiliar-Vermögen in den all- 
gemeinen Conkurs gejogen werden kann; 
7) bei dem beweglichen Vermäêägen eines 
Ausländers in Folge der Retorsion nach 
den nähern Bestimmungen des S. 34. 
. 9. 
Den Gläubigern, welche aus dem tb= 
gesonderten Vermögen nicht vollständig be- 
friediget werden, bleibt ihr Anspruch an das 
übrige Vermögen vorbehalten, vorausgesetzt, 
daß ihre Forderungen einen Anspruch wlder 
den Gemeinschuldner hinsichtlich seines übri- 
gen Vermögens begründen; ste können je- 
doch darauf das Vorzugerecht, welches ihl 
den bei dem Partikularconkurse justand, nicht 
teltend machen. 
§S. 10. 
Was von dem gesonderten Vermäögens- 
Theile nach Befrtedigung der besondern 
Gldubiger übrig bleibt, das fälle dem 
Schuldner oder dessen allgemeiner Masse in 
so fern zu, als es die Eigenschaft eines Al- 
lodial: Vermögens an sich trägr. 
  
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. 11. 
IV. Ordnung der Gläubiger. 
Der Vorzug unter den Glubigern, 
welche ihre Bezahlung aus dem Vermögen 
des Schuldners erwarten müssen, richtet sich 
nach der in den folgenden 00. 12 — 29 
bestimmten Ordnung. 
. 12. 
A. Erste Classe. 
Zu der ersten Classe gehören: 
1) die nothwendigen Begräbnißkosten des 
Schuldners, seiner Ehegattin und Kin- 
der, wenn sich die Todesfälle während 
des Conkurses, oder im letzten halben 
Jahre vor dessen Ersffnung ereignet 
haben. 
2) Die Kosten, welche im letzten Jahre 
vor eröffnetem Conkurse wegen Krank- 
heit des Schuldners und seiner Famille 
für Aerzte, Wundäárzte, Hebammen 
und Arzneyen enrstanden find. 
5) Die während des Conkurses laufenden 
Alimente, welche der Gemeinschuldner 
Jemand zu reichen verbunden ist, so- 
ferne nicht eine bloße Handlung der 
Freigebigkeit denselben zum Grunde 
liegt: 
der Liedlohn der verbrödeten Diener des 
Gemeinschuldners für den Rückstand 
eines Jahres neben dem bei Eröffnung 
des Conkurses laufenden Jahre; 
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