München, Mittwochs den 26. Junli 1822.
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Inhaklr.
Geses: Die Ber#einfachung des Verfahrens bei Z##a#g#= Verzußerungen von Inmohilken im Mbelnkreis#
betresfend. Pierte Beilage zum Abschlede für die Stinde-Versammlung des Königreichs Balemn.
(Gefes, die Veremfachung des Perfahrens
bei Zwangs-Veräußerungen von Immobi-
lien im Rheinkreise bewesseud.)
Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
U.. ist in Ansehung des Verfahrens bei
Zwangs= Veräußerungen von Immebilien im
Aheinkreisc, se wie dasselbe im Theil I.,
Buch V. Titel Xll. und XIII. Act. 673. biee
743- des dort geltenden Civil-Drocedur? Ge“
setzbuches vorgeschrieben ist, die Ueberkadung
mit Förmlichkeicen„ die daher entstehende
Kosispieligkeir und lange Dauer folcher
Zwangs-Veräußerungen nicht entgangen.
Rachdem Uns nun auch der Landrath
seine auf Vereinfachung dieses Verfahrens
herichteren Wünsche wiederholt vorgelegt har,
so haben Wir die hierüber bestehenden Gesetze
zu diesem Zwecke elner genauen Prüfung und
Revision unrerwerfen lassen, und verordnen
nach Vernehmung Unseres Staateraths, mit
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und
Gerrenen, der Stände des Reichs, wie folgt:
Von dem Verfahren bei Zwangs-
Veräußerungen von Immobilien
an sich.
, Art. 1.
Jeder gerichtlichen Zwangs-Versteige-
vung unbeweglicher Güter muß ein Zahlungs=
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