Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

  
  
  
München, Mittwochs den 26. Junli 1822. 
*7)0·! 
Inhaklr. 
Geses: Die Ber#einfachung des Verfahrens bei Z##a#g#= Verzußerungen von Inmohilken im Mbelnkreis# 
betresfend. Pierte Beilage zum Abschlede für die Stinde-Versammlung des Königreichs Balemn. 
  
(Gefes, die Veremfachung des Perfahrens 
bei Zwangs-Veräußerungen von Immobi- 
lien im Rheinkreise bewesseud.) 
Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
U.. ist in Ansehung des Verfahrens bei 
Zwangs= Veräußerungen von Immebilien im 
Aheinkreisc, se wie dasselbe im Theil I., 
Buch V. Titel Xll. und XIII. Act. 673. biee 
743- des dort geltenden Civil-Drocedur? Ge“ 
setzbuches vorgeschrieben ist, die Ueberkadung 
mit Förmlichkeicen„ die daher entstehende 
Kosispieligkeir und lange Dauer folcher 
Zwangs-Veräußerungen nicht entgangen. 
Rachdem Uns nun auch der Landrath 
seine auf Vereinfachung dieses Verfahrens 
herichteren Wünsche wiederholt vorgelegt har, 
so haben Wir die hierüber bestehenden Gesetze 
zu diesem Zwecke elner genauen Prüfung und 
Revision unrerwerfen lassen, und verordnen 
nach Vernehmung Unseres Staateraths, mit 
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und 
Gerrenen, der Stände des Reichs, wie folgt: 
Von dem Verfahren bei Zwangs- 
Veräußerungen von Immobilien 
an sich. 
, Art. 1. 
Jeder gerichtlichen Zwangs-Versteige- 
vung unbeweglicher Güter muß ein Zahlungs= 
(12)
	        
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