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cher für den Driéten geboten hat, selbst als
birechter Ersteigerer angesehen und behandelt.
Art. 16.
Der Schuldner kann weder selbst noch
durch Andere bieten.
Art. 17.
Gleich nach Eröffnung der Versteige-
rung werden nach und nach ichter angezün,
det, die so eingerichtet sind, daß sedes ohn-
gefähr eine Minute dauert. Kein Zuschlag
kann geschehen, wenn nicht vorher drei Lich-
ter hintereinander erloschen sind. Geschehen
vor der Erlsschung der drei ersten Lichter
neuere Gebote, so darf nicht zugeschlagen
werden, bis zwey Lichter, ohne daß inzwi-
schen ein weiteres Gebot geschehen wäre, ver-
kösche sind.
Alles Vorstehende ist bei Strafe der
« Nichtigkeit zu beobachten.
Meldet sich kein Kaufsliebhaber, so bleibt
der Versteigerungs: Gegenstand dem berrei-
benden Gläubiger für den Preisansatz zuge-
schlagen.
Art. 18.
Die Kosten des VersteigerungsPro-
tekolls, des Steigerungs Briesee, die hier-
auf Bezug habenden Regisirir und Natariaks=
Gebühren fall n dem Ersteigerer, dem das
Gut zugeschlagen wurde, zu Tast.
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In keinem Falle ist der Versteigerungs-
Commissär zum Verlegen der Registrirungs-
Gebühr persönlich gehalten.
Die übrigen Kosten des Zwangs-Ver-
dußerungs-Verfahrens hat der betreibende
Gläubiger vorzuschießen, wogegen ihm hin-
sichtlich dieser Auslage das Vorzugseecht
auf den aus dem versteigerten Gegenstande
erlößten Kausichilling vor allen andern For-
derungen, selbst vor den im Art. 750.
des Civil-Procedur-Gesetzes bemerkten Ko-
sten zustehr.
Der Noetär soll die Bezahlung seiner
eigenen nach der Tax-Ordnung zu berech-
nenden Gebühren nicht eher zu fordern be-
rechti.## seyn, als bis sie vom Gerichte ge-
nehmigt sind.
Art.
Das Versteigerungs: und Zuschlags-
Protokoll, dessen Haupttheil in, der wört-
lichen Abschrift der Verkaufs-Bedingungen
bestehr, enthält zugleich den Bes-hl an den
Schuldner, sogleich nach Empfang des Ver-
steigerungs-Protokolls den Besitz des verstei-
gerten Gegenandes bei Vermeidung des
Personal: Arcestes zu rdumen.
Art.
Der Zuschlag giebt dem Ersteigerer keine
andere Rechte auf das Eigenthun der er-
steigerten Sache, als welche der Schuloner
selbst gehabt hat.
19.
20.