Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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cher für den Driéten geboten hat, selbst als 
birechter Ersteigerer angesehen und behandelt. 
Art. 16. 
Der Schuldner kann weder selbst noch 
durch Andere bieten. 
Art. 17. 
Gleich nach Eröffnung der Versteige- 
rung werden nach und nach ichter angezün, 
det, die so eingerichtet sind, daß sedes ohn- 
gefähr eine Minute dauert. Kein Zuschlag 
kann geschehen, wenn nicht vorher drei Lich- 
ter hintereinander erloschen sind. Geschehen 
vor der Erlsschung der drei ersten Lichter 
neuere Gebote, so darf nicht zugeschlagen 
werden, bis zwey Lichter, ohne daß inzwi- 
schen ein weiteres Gebot geschehen wäre, ver- 
kösche sind. 
Alles Vorstehende ist bei Strafe der 
« Nichtigkeit zu beobachten. 
Meldet sich kein Kaufsliebhaber, so bleibt 
der Versteigerungs: Gegenstand dem berrei- 
benden Gläubiger für den Preisansatz zuge- 
schlagen. 
Art. 18. 
Die Kosten des VersteigerungsPro- 
tekolls, des Steigerungs Briesee, die hier- 
auf Bezug habenden Regisirir und Natariaks= 
Gebühren fall n dem Ersteigerer, dem das 
Gut zugeschlagen wurde, zu Tast. 
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In keinem Falle ist der Versteigerungs- 
Commissär zum Verlegen der Registrirungs- 
Gebühr persönlich gehalten. 
Die übrigen Kosten des Zwangs-Ver- 
dußerungs-Verfahrens hat der betreibende 
Gläubiger vorzuschießen, wogegen ihm hin- 
sichtlich dieser Auslage das Vorzugseecht 
auf den aus dem versteigerten Gegenstande 
erlößten Kausichilling vor allen andern For- 
derungen, selbst vor den im Art. 750. 
des Civil-Procedur-Gesetzes bemerkten Ko- 
sten zustehr. 
Der Noetär soll die Bezahlung seiner 
eigenen nach der Tax-Ordnung zu berech- 
nenden Gebühren nicht eher zu fordern be- 
rechti.## seyn, als bis sie vom Gerichte ge- 
nehmigt sind. 
Art. 
Das Versteigerungs: und Zuschlags- 
Protokoll, dessen Haupttheil in, der wört- 
lichen Abschrift der Verkaufs-Bedingungen 
bestehr, enthält zugleich den Bes-hl an den 
Schuldner, sogleich nach Empfang des Ver- 
steigerungs-Protokolls den Besitz des verstei- 
gerten Gegenandes bei Vermeidung des 
Personal: Arcestes zu rdumen. 
Art. 
Der Zuschlag giebt dem Ersteigerer keine 
andere Rechte auf das Eigenthun der er- 
steigerten Sache, als welche der Schuloner 
selbst gehabt hat. 
19. 
20.
	        
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