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G. Credit-Vereine Baierischer Gutsbesitzer.
Wir haben den von den Ständen bey
ihrer Zustimmung zu dem von Uns an sie
gebrachten Gesetz-Entwurfe über Kre-
dit-Vereine Baierischer Gutebesitzer vor-
geschlagenen Modificationen Unsere Geneh-
migung ertheilt, und darnach das Gesetz
Beol. Ziffer 6. erlassen.
H. Der in einigen Theilen des Königreichs
den Juden gestattete höhere Zinsfuß.
Den Gesetz Entwurf über die Aufhe=
bung des den Juden in einigen Theilen
des Königreichs gestatteten höheren Zins-
fußes haben Wir auf erfolgte Zustimmung
ai beFT Stände unter Zisser 7. sanctionirt.
I. Einige Bestimmungen des Reglements
für den Geschäftsgang der Justizämter im
vormaligen Fürstenthume Leiningen
vom 31. August 1805.
Die Stände haben dem über die Auf-
hebung einiger Bestimmungen des Regle-
ments für den Geschäftsgang der Justiz=
ämter lim vormaligen Fürstenthume Leinin=
hen vom 31. August 1605 ihnen vorgeleg-
teen Gesetz-Entwurf ihre Zustimmung gege-
ben, wonach das beyliegende Gesetz Zif-
Doolfer 9. von Uns erlassen worden.
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K. Behandlung der Districts-Umlagen.
Die vorgeschlagenen Modificationen
des Entwurfs eines Gesetzes über die Be-
handlung der Districts-Umlagen haben Wir
genehmiget, und hiernach das unter Ziffer
0.beyliegende Gesetz ausfertigen lassen, Boyl.
wobey Wir bemerken:
1) In Beziehung auf den zu g. 7. des
Gesetzes gesusserten Wunsch behalten
Wir Uns die instructive Vorschrift
darüber vor: von wem und auf welche
Weise der Unterbeamte bezeichnet wer-
den soll, welcher die Leitung des Ge-
schäfts bey größeren Districts-Ver-
sammlungen für den Fall zu beforgen
hat, wenn der Umlagen-District aus
Gemeinden gebildet wird, welche in
verschiedenen Regierungs-Bezirken ge-
legen sind.
2) Den Antrag, daß für den Rheinkreis
eine gesetzliche, den ehemaligen Ar-
rondissementsrath surrogirende Einrich-
tung nach Analogie des über die Di-
stricts Umlagen in den sieben ältern
Kreisen erlassenen Gesetzes hergestellt
werden möge, werden Wir näherer
Prüfung unterwerfen und hiernach das
Geeignete anordnen.
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