Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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G. Credit-Vereine Baierischer Gutsbesitzer. 
Wir haben den von den Ständen bey 
ihrer Zustimmung zu dem von Uns an sie 
gebrachten Gesetz-Entwurfe über Kre- 
dit-Vereine Baierischer Gutebesitzer vor- 
geschlagenen Modificationen Unsere Geneh- 
migung ertheilt, und darnach das Gesetz 
Beol. Ziffer 6. erlassen. 
H. Der in einigen Theilen des Königreichs 
den Juden gestattete höhere Zinsfuß. 
Den Gesetz Entwurf über die Aufhe= 
bung des den Juden in einigen Theilen 
des Königreichs gestatteten höheren Zins- 
fußes haben Wir auf erfolgte Zustimmung 
ai beFT Stände unter Zisser 7. sanctionirt. 
I. Einige Bestimmungen des Reglements 
für den Geschäftsgang der Justizämter im 
vormaligen Fürstenthume Leiningen 
vom 31. August 1805. 
Die Stände haben dem über die Auf- 
hebung einiger Bestimmungen des Regle- 
ments für den Geschäftsgang der Justiz= 
ämter lim vormaligen Fürstenthume Leinin= 
hen vom 31. August 1605 ihnen vorgeleg- 
teen Gesetz-Entwurf ihre Zustimmung gege- 
ben, wonach das beyliegende Gesetz Zif- 
Doolfer 9. von Uns erlassen worden. 
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K. Behandlung der Districts-Umlagen. 
  
Die vorgeschlagenen Modificationen 
des Entwurfs eines Gesetzes über die Be- 
handlung der Districts-Umlagen haben Wir 
genehmiget, und hiernach das unter Ziffer 
0.beyliegende Gesetz ausfertigen lassen, Boyl. 
wobey Wir bemerken: 
1) In Beziehung auf den zu g. 7. des 
Gesetzes gesusserten Wunsch behalten 
Wir Uns die instructive Vorschrift 
darüber vor: von wem und auf welche 
Weise der Unterbeamte bezeichnet wer- 
den soll, welcher die Leitung des Ge- 
schäfts bey größeren Districts-Ver- 
sammlungen für den Fall zu beforgen 
hat, wenn der Umlagen-District aus 
Gemeinden gebildet wird, welche in 
verschiedenen Regierungs-Bezirken ge- 
legen sind. 
2) Den Antrag, daß für den Rheinkreis 
eine gesetzliche, den ehemaligen Ar- 
rondissementsrath surrogirende Einrich- 
tung nach Analogie des über die Di- 
stricts Umlagen in den sieben ältern 
Kreisen erlassenen Gesetzes hergestellt 
werden möge, werden Wir näherer 
Prüfung unterwerfen und hiernach das 
Geeignete anordnen. 
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