Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Schätzung  beider  und  der  etwaigen  Geldentschädigungen  auf  der  Gerichtsschreiberei  eingesehen
werden  kann.  In  der  Aufforderung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  ein  Widerspruchsrecht  nur
insoweit  besteht,  als  der  Grundbesitz,  auf  welchen  die  Rechte  übergehen  sollen,  nicht  min—
destens  den  gleichen  Werth  hat  wie  der  gegenwärtig  den  Gegenstand  der  Rechte  bildende
Grundbesitz.  Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß  das  Widerspruchsrecht  verloren  geht,
wenn  es  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  geltend  gemacht  wird.

Die  Aufforderung  geschieht  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  durch  einmalige
Einrückung  in  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts  bestimmte  Blatt.  Das  Amtsgericht
  kann  anordnen,  daß  die  Veröffentlichung  noch  in  einem  anderen  Blatte  erfolgen  soll.
Die  Erinnerungsfrist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Wochen  seit  der  Einrückung,  im
Falle  der  Einrückung  in  ein  zweites  Blatt  seit  der  letzten  Einrückung.

Der  im  Abs.  1  erwähnte  Ausweis  ist  von  dem  Flurbereinigungs-Ausschusse  beziehungsweise
  von  dem  beauftragten  Geometer  zu  liefern.

Art.  31.  (27).

Nach  dem  Ablaufe  der  im  Art.  30  bestimmten  Frist  hat  das  Amtsgericht  das  Ergebniß
  der  Aufforderung  dem  Flurbereinigungs-Ausschusse  beziehungsweise  dem  beauftragten
Geometer  mitzutheilen.

Art.  32.  (28).

Behufs  Austragung  streitiger  Fragen  in  Bezug  auf  die  Werthsermittlung  und  auf
die  Höhe  der  nach  Art.  29  zu  leistenden  Entschädigung,  dann  behufs  Bescheidung  der  von
den  widerspruchsfähigen  drittberechtigten  Personen  und  Streitbetheiligten  (Art.  8  Abs.  2
und  3)  erhobenen  Widersprüche  wird  aus  sachverständigen,  an  der  Unternehmung  nicht  betheiligten
  Vertrauenspersonen  ein  Schiedsgericht  bestellt.  Dasselbe  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,
  von  welchen  drei  die  betheiligten  Grundeigenthümer  bei  der  nach  Art.  22  abzuhaltenden
  Tagsfahrt  wählen  und  je  eines  durch  die  Flurbereinigungs-Kommission  und  die
Distriktsverwaltungsbehörde  bestimmt  wird.  Mit  der  Wahl  oder  Aufstellung  der  Mitglieder
ist  jene  einer  entsprechenden  Anzahl  von  Ersatzmännern  zu  verbinden.  Der  dem  Unternehmen
widersprechenden  Minderheit  steht  die  Wahl  eines  Mitgliedes  und  des  betreffenden  Ersatzmannes
  aus  der  den  Betheiligten  zukommenden  Anzahl  zu.  Mitglieder  des  Flurbereinigungs-Ausschusses
  können  dem  Schiedsgerichte  nicht  angehören.

Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichtes  werden  vor  Beginn  ihrer  Thätigkeit  von  der
Distriktsverwaltungsbehörde  verpflichtet.

Den  Vorsitz  im  Schiedsgerichte  führt  das  von  der  Flurbereinigungs-Kommission  bestellte
  Mitglied.