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ten Abständen von 3000 zu 3000 Fuß
von dem Meridian und Perpendikel durch
den nördlichen Frauenthurm zu München
gezogen, die ganze Landes-Oberfläche in
(1600 Tagwerke in sich begreifende) Vier=
ecke zerlegen.
F. 11.
Der Bayerische Fuß in 5000 Thelle
getheilt, ist der allgemeine Maaßstab für die
geometeische Aufnahme. In demselben
Maaßstabe geschieht die geometrische Punc-
ten= Bestimmung.
Jedoch kann die Detail-Aufnahme
der Städte, Märkte und großen Derfer,
so wie solcher Parthien, deren Detail sich
in jenem Maßstabe nicht genau genug aus-
drücken läßt, nach dem Gutbefinden der
Katasterstelle in 2500 theiligem Maßstabe
geschehen.
Bey allen Verm ssungen findet durch-
aus die Horizontal, Projection statt.
. 12.
In so lange die Katasterstelle den un-
versehrten Fortbestand der trigonometrischen
Signale und geemetrischen Abzeichen für
nöthig erachten wird, haften für alle daran
begangenen Frerel die betreffenden Gemein=
den, vorbehaltlich des Regresses an dieje-
nigen, welche dieselben umwarsen, vom
Plae entsernten, oder zerstörten.
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g. 13.
Wer überwiesen wird, ein zur Ver-
messung dienendes Abzeichen umgeworfen,
zerstört oder vom Platze entfernt zu haben,
unterliegt, vorbehaltlich der in dem Straf-
gesetzbuche ausgesprochenen höheren Sta-
sen, wenn diese Handlungen als Vergehen
oder Verbrechen sich beurkunden, einer
vom ordemlichen Richter auszusprechenden
Geldstrafe, von einem bis zwanzig Gulden.
Er hat außerdem den entstandenen Schaden,
so wie die Kosten der Wiederherstellung zu
tragen.
1.
Die Bestimmungen der vorstehenden
beyden #. sollen in den betreffenden Ge-
meinden vor Aufstellung der erwähnten Sig-
nale jederzeit dreymal verkündet werden.
K. 15.
Die Kosten der Messung träge die
Sraatscasse.
&. 16.
Von der vorstehenden Bestimmung
sind die Kosten der Verpflockung und Mar-
kungs-Vorweisung der Grundstücke ausge-
nommen. Die Besiber derselben sind ge-
halten, die Gränzbezeichnung mittelst Psl-
cken zu bewerkstelligen, welche auf den gegen
das Grundsiück gekehrten Seiten ihre Haus-
Nummern leserlich angeschrieben enthalten.
Jeder Geundbesißer ist für die Mark-
zeichen seiner Besitzungen bis nach vollen-