Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

127 
ten Abständen von 3000 zu 3000 Fuß 
von dem Meridian und Perpendikel durch 
den nördlichen Frauenthurm zu München 
gezogen, die ganze Landes-Oberfläche in 
(1600 Tagwerke in sich begreifende) Vier= 
ecke zerlegen. 
F. 11. 
Der Bayerische Fuß in 5000 Thelle 
getheilt, ist der allgemeine Maaßstab für die 
geometeische Aufnahme. In demselben 
Maaßstabe geschieht die geometrische Punc- 
ten= Bestimmung. 
Jedoch kann die Detail-Aufnahme 
der Städte, Märkte und großen Derfer, 
so wie solcher Parthien, deren Detail sich 
in jenem Maßstabe nicht genau genug aus- 
drücken läßt, nach dem Gutbefinden der 
Katasterstelle in 2500 theiligem Maßstabe 
geschehen. 
Bey allen Verm ssungen findet durch- 
aus die Horizontal, Projection statt. 
. 12. 
In so lange die Katasterstelle den un- 
versehrten Fortbestand der trigonometrischen 
Signale und geemetrischen Abzeichen für 
nöthig erachten wird, haften für alle daran 
begangenen Frerel die betreffenden Gemein= 
den, vorbehaltlich des Regresses an dieje- 
nigen, welche dieselben umwarsen, vom 
Plae entsernten, oder zerstörten. 
128 
g. 13. 
Wer überwiesen wird, ein zur Ver- 
messung dienendes Abzeichen umgeworfen, 
zerstört oder vom Platze entfernt zu haben, 
unterliegt, vorbehaltlich der in dem Straf- 
gesetzbuche ausgesprochenen höheren Sta- 
sen, wenn diese Handlungen als Vergehen 
oder Verbrechen sich beurkunden, einer 
vom ordemlichen Richter auszusprechenden 
Geldstrafe, von einem bis zwanzig Gulden. 
Er hat außerdem den entstandenen Schaden, 
so wie die Kosten der Wiederherstellung zu 
tragen. 
1. 
Die Bestimmungen der vorstehenden 
beyden #. sollen in den betreffenden Ge- 
meinden vor Aufstellung der erwähnten Sig- 
nale jederzeit dreymal verkündet werden. 
K. 15. 
Die Kosten der Messung träge die 
Sraatscasse. 
&. 16. 
Von der vorstehenden Bestimmung 
sind die Kosten der Verpflockung und Mar- 
kungs-Vorweisung der Grundstücke ausge- 
nommen. Die Besiber derselben sind ge- 
halten, die Gränzbezeichnung mittelst Psl- 
cken zu bewerkstelligen, welche auf den gegen 
das Grundsiück gekehrten Seiten ihre Haus- 
Nummern leserlich angeschrieben enthalten. 
Jeder Geundbesißer ist für die Mark- 
zeichen seiner Besitzungen bis nach vollen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.