Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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&. 104. 
Die Vereidung der Taxatoren erfolgt 
von dem ordentlichen Richter. Die formelle 
Leitung des Compromißgerichtes steht in 
der Regel den Distrikts Polizeybehoͤrden 
zu. Bei besonderen Veranlassungen und 
Umstaͤnden wird es jedoch der Katasterstelle 
vorbehalten, dazu eigene Commissäre ab- 
zuordnen. 
. 105. 
Wenn das Comprommißgericht konsii- 
tuirt ist, schreitet es zur Untersuchung der 
Reclamationen an Ort und Stelle. Sie 
geschieht bey jedem einzelnen Grund- 
stücke durch eine genaue Prüfung der Be- 
schaffenheit des Bodens nach seiner Güte 
und Lage, und durch Vergleichung mie 
den Mustergründen. 
. 106. 
Die Stimmenmehrheit sebt die Boni= 
tätsklasse fest, und dieser Ausfpruch ist 
inappellabel. 
K. 107. 
Die Compromißschätzer sind bei Er- 
lassung ihrer Sprüche an die Bestimmun- 
gen des § 00. lit. a gebunden. 
K 100. 
Ergiebt sich, daß ein Grundstäck, ge- 
gen dessen Klassifikation reklamirt worden 
ist, nicht nur keiner tiefern Klasse, sondern 
vielmehr einer höhern Klasse alo die ur- 
— — —— 
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spruͤngliche ist, angehoͤrt, so ist das Com- 
promißgericht verpflichtet, auch die höhere 
Klasse, jedoch nur innerhalb des im § 00 
lit. a vorgeschriebenen Maaßes, auszuspre- 
chen. 
. 100. 
Die leitende Behördenimmt die Ver- 
handlungen und die Compromißsprüche pro- 
tokollarisch auf, und eröffnet die lehtern 
den Reklamanten. 
. 110. 
Die Reklamations-Verhandlungen und 
Bescheide sind tar= und stempelfrey. 
§. 111. 
Die Kosten auf Reklamationen und 
deren Bescheidung werden auf die sämmt- 
lichen zur Reklamation gebrachten Parcellen 
jedoch nicht nach ihren Steuerverhältniß= 
zahlen, sondern bloß nach ihrer Anzahl 
ausgeschlagen. Die Bestbßer jener Parcel= 
len, deren Reklamation als ungegründet 
verbeschieden wird, tragen den sie treffen- 
den Kostenantheil, die übrigen Kosten fal- 
len der Staatsbasse zur Last. 
VIII. Capitel. 
Von Umlagen und Erhebung der 
Katastrirungs-Kosten. 
K. 112. 
Für die allgemeine Regie der Kataster- 
Stelle, dann für das Geschaft der Messung, 
der Lithographirung der Pläne, und der
	        
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