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&. 104.
Die Vereidung der Taxatoren erfolgt
von dem ordentlichen Richter. Die formelle
Leitung des Compromißgerichtes steht in
der Regel den Distrikts Polizeybehoͤrden
zu. Bei besonderen Veranlassungen und
Umstaͤnden wird es jedoch der Katasterstelle
vorbehalten, dazu eigene Commissäre ab-
zuordnen.
. 105.
Wenn das Comprommißgericht konsii-
tuirt ist, schreitet es zur Untersuchung der
Reclamationen an Ort und Stelle. Sie
geschieht bey jedem einzelnen Grund-
stücke durch eine genaue Prüfung der Be-
schaffenheit des Bodens nach seiner Güte
und Lage, und durch Vergleichung mie
den Mustergründen.
. 106.
Die Stimmenmehrheit sebt die Boni=
tätsklasse fest, und dieser Ausfpruch ist
inappellabel.
K. 107.
Die Compromißschätzer sind bei Er-
lassung ihrer Sprüche an die Bestimmun-
gen des § 00. lit. a gebunden.
K 100.
Ergiebt sich, daß ein Grundstäck, ge-
gen dessen Klassifikation reklamirt worden
ist, nicht nur keiner tiefern Klasse, sondern
vielmehr einer höhern Klasse alo die ur-
— — ——
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spruͤngliche ist, angehoͤrt, so ist das Com-
promißgericht verpflichtet, auch die höhere
Klasse, jedoch nur innerhalb des im § 00
lit. a vorgeschriebenen Maaßes, auszuspre-
chen.
. 100.
Die leitende Behördenimmt die Ver-
handlungen und die Compromißsprüche pro-
tokollarisch auf, und eröffnet die lehtern
den Reklamanten.
. 110.
Die Reklamations-Verhandlungen und
Bescheide sind tar= und stempelfrey.
§. 111.
Die Kosten auf Reklamationen und
deren Bescheidung werden auf die sämmt-
lichen zur Reklamation gebrachten Parcellen
jedoch nicht nach ihren Steuerverhältniß=
zahlen, sondern bloß nach ihrer Anzahl
ausgeschlagen. Die Bestbßer jener Parcel=
len, deren Reklamation als ungegründet
verbeschieden wird, tragen den sie treffen-
den Kostenantheil, die übrigen Kosten fal-
len der Staatsbasse zur Last.
VIII. Capitel.
Von Umlagen und Erhebung der
Katastrirungs-Kosten.
K. 112.
Für die allgemeine Regie der Kataster-
Stelle, dann für das Geschaft der Messung,
der Lithographirung der Pläne, und der