Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

g. 2. 
Der geringste Satz für die Besteu- 
erung der Gebäude nach Miethen wird 
sowohl für Haupt= als Nebengebäude in 
dem unter a. des F. 5. jenes Gesetzes 
gedachten Falle auf fönf Gulden festge- 
setzt. 
& 3. 
Für den in eben jenem §. des Haus- 
steuer: Gesetzes vom 15. August 1823 
510 
unter b. erwähnten Fall wird als Mi- 
nimum der steuerbaren, überbauten und 
zu Hofräumen verwendeten Flache üotel 
eines bayer. Tagwerks zu 10,000 Qua- 
drat Fuß, und als Maximum dieser Füche 
itel eines Tagwerks festgesetzt. 
§ 
Unser Staatsministerium der Finan- 
zen ist mil dem Vollzuge dieses Gesetzes 
beauftragt, welches durch das Gesetg ölatt 
des Reiches verkündet werden soll. 
Gegeben München am 23. December 1871. 
Ludwig 
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf von Armansperg, 
v. Weinrich, v. Stürmer. 
Nach Königlich allerhöchstem Befeh , 
der 
Staatsrath und General-Sekreiäe: 
Egid v. Kobell.
	        
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