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Justiz- und Verwaltungsstellen, sowie den
Facultaͤten der Landes-Universitaͤten mitzu-
theilen.
Art. VIII.
Diese Haupt= und Schluß-Vorträge
werden, je'der in der betreffenden Kammer,
bey wieder versammelten Sctänden nach
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vorgängiger Königlicher Aufforderung förm-
lich zur Vorlage gebracht, und die Ent-
würfe der Gesetzbücher werden der allge-
meinen Berathung unterworfen; ein neuer-
liches Vorverfahren durch die Ausschüsse
hat nur in so weit statt, als es etwa die
Staas Regierung ausdrücklich verlange,
vorbehaltlich jedoch der Bestimmung des
. 32. Tit. II. Edikte X. zur Versassungs-
Urkunde.
IX.
Bis die allgemeine Berathung über
die eingebrachten Gesetzbücher vollendet ist,
bilden die nämlichen Reichs-Räthe und Ab-
geordneten, welche an den Vorarbeiten hie-
zu Theil genommen und nicht indessen auf-
gehöre haben, Mitglieder ihrer Kammer
zu seyn, sortwährend den Ausschuß für Ge-
genstände der Gesetzgebung, für die im Tit.
VI. F. 13. der Verfassungs-Urkunde bestimmte
Dauer der zweiten Kammer der Scände-
Versammlung, und nur die allenfallsigen
Abgänge werden durch Wahl ersetzt.
Die Wirksamkeit des Ausschusses für
Gegenstände der Gesebgebung endet, wenn
die Berathung und Schlußfassung über
die ihm zur Prüfung übergebenen Gesetz-
bücher vollendet ist.