Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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Justiz- und Verwaltungsstellen, sowie den 
Facultaͤten der Landes-Universitaͤten mitzu- 
theilen. 
Art. VIII. 
Diese Haupt= und Schluß-Vorträge 
werden, je'der in der betreffenden Kammer, 
bey wieder versammelten Sctänden nach 
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vorgängiger Königlicher Aufforderung förm- 
lich zur Vorlage gebracht, und die Ent- 
würfe der Gesetzbücher werden der allge- 
meinen Berathung unterworfen; ein neuer- 
liches Vorverfahren durch die Ausschüsse 
hat nur in so weit statt, als es etwa die 
Staas Regierung ausdrücklich verlange, 
vorbehaltlich jedoch der Bestimmung des 
. 32. Tit. II. Edikte X. zur Versassungs- 
Urkunde. 
IX. 
Bis die allgemeine Berathung über 
die eingebrachten Gesetzbücher vollendet ist, 
bilden die nämlichen Reichs-Räthe und Ab- 
geordneten, welche an den Vorarbeiten hie- 
zu Theil genommen und nicht indessen auf- 
gehöre haben, Mitglieder ihrer Kammer 
zu seyn, sortwährend den Ausschuß für Ge- 
genstände der Gesetzgebung, für die im Tit. 
VI. F. 13. der Verfassungs-Urkunde bestimmte 
Dauer der zweiten Kammer der Scände- 
Versammlung, und nur die allenfallsigen 
Abgänge werden durch Wahl ersetzt. 
Die Wirksamkeit des Ausschusses für 
Gegenstände der Gesebgebung endet, wenn 
die Berathung und Schlußfassung über 
die ihm zur Prüfung übergebenen Gesetz- 
bücher vollendet ist.
	        
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