Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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sich ergebender Irrungen, auf dem Civil- 
Rechtswege auszutragender Ansprüche. 
Eine durch die zu : festgesetzte Majo- 
rität der Gemeinde = Glieder entsprechende 
Zahl von Theilen wird für die Gemeinde 
zurückbehalten, um jeweils an Kleinbegü- 
terte oder Leerhäusler verpachtet zu werden. 
4) Die Gemeinde-Waldungen können 
nur Behufs der Abtreibung und in- 
soferne vertheilt werden, als diesel- 
ben zur Waldkultur nicht geeignet 
erscheinen, oder als in der betresfen- 
den Gegend der Ueberfluß an Wald- 
beständen, der Mangel an Acker= und 
Wiesgründen eine Theilung im In- 
teresse der Kultur nöthig macht, und 
der Gemeinde für Deckung gemeind- 
licher Verwaltungs-Bedürfnisse noch 
ein angemessener Waldstand verbleibt. 
Jedenfalls muß die Abtreibung zu 
Gunsten der Gemeinde-Kasse gesche- 
hen, und sonach in diese der Erlös 
fließen. — 
8. 7. 
Die Faͤlle und die Zwecke, fuͤr welche 
dergleichen Umlagen in den Gemeinden ge- 
stattet sind, wer dazu verpflichtet ist, der 
Maaßstab, nach welchem diese Gemeinde= 
Umlagen zu vertheilen sind, die Erhebungs- 
art und die Verwendung derselben bestim- 
men die besondern Gesetze. 
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. 8. 
Derselbe soll bestehen: 
1) in den Städten der ersten Klasse (§. 0.) 
a)aus zwey Bürgermeistern; 
b) aus zwey bis vier rechtskundigen 
Räthen; 
) aus einem technischen Baurathe; wo 
das Bauwesen von Bedeutung ist; 
4) aus 10 bis 12 Bürgern, vorzüglich 
von der gewerbtreibenden Klasse. 
Die Verwaltung des Stadtvermögens 
wird vom Magistrate einem rechtskundigen 
Nathe und einem Rathe aus der Zahl der 
Bürger übertragen. 
In gleicher Art geschieht die Uebertra- 
gung der Administration des Lokal-Stif- 
tungs-Vermögens; es können jedoch die 
einzelnen größeren Stiftungen auch unter 
mehrere Räthe vertheilt werden; 
2) in den Städten zweyter Klasse (§. 9.) 
a) aus einem Bürgermeister, 
5) aus einem oder zwey rechtskundigen 
Räthen; 
) aus einem Stadtschreiber; 
4) aus acht bis zehn Bürgern; 
3) in den Städten und Märkten der drit- 
ten Klasse: 
a)us einem Bürgermeister, 
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