Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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ter erschwerenden (g. 11 — 15.) oder über- 
haupt unter solchen Umständen begangen har, 
unter welchen die betrügliche Absicht bestimmt 
vorgelegen hat, oder vorliegt. 
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrie- 
ben werden kann, critt statt derselben verhält- 
nißmäßige Freiheies= Strafe innerhalb des 
in diesen ##en bezeichneten Maximums ein. 
g. 5. 
Kann der Wereh der Gegenstände, der 
nach g. 1. oder der Betrag des vorenthalte- 
nen Zolles, der nach 9. 2. bei Bemessung der 
Geldstrafe zu Grunde liegt, nicht mehr aus- 
gemittelt werden (F. 20.), so ist die Geld- 
rrafe nach richterlichem Ermessen auf fünf- 
jehn bis einhundert fünfzig Gulden festzu- 
seßen. 
ec. Fälle, in denen die Contrebande 
oder Defrandation als vollbracht an- 
genommen wird. 
g. 6. 
Die Contrebande oder Defraudation wird 
als vollbracht angenommen: 
1.) wenn bei der Anmeldung an der Zoll- 
staͤtte 
a.) Gewerbtreibende oder Frachtfuͤhrer 
verbotene oder zollpflichtige Gegen- 
stände gar nicht, oder in zu geringer 
Menge, oder in einer Beschaffenheit, 
bie eine geringere Abgabe begründet 
haben würde, deklariren, oder 
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b.) andere Personen dergleichen Gegen- 
stände wider besseres Wissen unrich- 
tig deklariren, oder bei der Revisson 
verheimlichen; 
2.) wenn bei dem Transporte verbotener oder 
zollpflichtiger Gegenstände im Grenzbe- 
zirke 
#a.) die Zollstätte, bei welcher dieselben 
bei dem Ein= oder Ausgange härten 
angemeldet und gestellt werden sollen, 
ohne solche Anmeldung und Stellung 
überschritren, oder ganz umgangen; 
die vorgeschriebene Zollstrasse oder 
der im Zollausweise bezeichnete Weg 
nicht eingehalten; 
der Transport ohne Erlaubniß der 
Beherde ausser der gesetzlichen Ta- 
geszeit bewirkt wird, oder 
Gegenstände ohne den vorschrifts- 
mäßigen Zollausweis betroffen wer- 
den, oder mit diesem nicht überein- 
stimmen; 
3.) wenn über verbotene oder zgollpflichtige 
Gegenstände, welche aus dem Aus- 
lande eingehen, vor der Anmeldung 
oder Revision bei der Zollstäcte, oder 
wenn über derartige zur Durchfuhr 
oder zur Versendung nach einer öffenc- 
lichen Niederlage deklarirte, oder sonst 
unter Begleitschein gehende Gegen- 
stände auf dem Transport eigenmächtig 
verfügt wird; 
b. 
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