und 36) im Wege gestanden sey; vorbehalt-
lich dessen, was im cod. jud. cap. VII.
. 10. verordnet ist.
Das Gesuch muß bei Strafe des Aus-
schlusses innerhalb einer unerstrecklichen Frist
von 14 Tagen von der Zeit an, wo sich das
Hinderniß gehoben hat, angebracht werden.
Mit demselben ist unter dem nämlichen
Rechtsnachtheile, die versäumte Handlung
zu verbinden.
Ueber das rechtzeitig angebrachte Ge-
such ist in der Regel der Gegentheil unter
Ansetzung einer kurzen Frist oder in einem
anzuberaumenden Termine, mit Androhung
des Rechtsnachtheiles, daß das Gesuch für
bewilliget erachtet werden würde, zu ver-
nehmen.
g. 30.
Die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen
Abschnittes finden auch auf die Minder-
jaͤhrigen und die denselben Gleichgestellten
Anwendung, vorbehaltlich der ihnen nach
den Civilgesetzen, dann nach der Gerichts-
ordnung cap. XVI. 9. 1. Nro. 3. dritter
Satz zustehenden Rechte.
Fuͤr den koͤnigl. Fiskus soll aber das
Motiv, daß zu seinem Nachtheile im Pro-
zesse etwas unterlassen worden sey, künftig
in keinem Falle mehr ein Restitutionsgrund
seyn.
Ausnahmsweise soll jedoch die Bestimm-
ung des cap. VII. . 10. der Gerichtsord-
nung analog Anwendung finden, wenn der
prozeßführende Fiskal gegen seine Instrukeion
oder Vollmacht etwas unterlassen hat, wo-
von der Verlust des Prozesses die Fol ge,
und die Erholung der Entschädigung für das
Staatsdrar wegen Insolvenz des Fiskals
nicht möglich gewesen ist.
Abschnitt V.
Von dem Beweisverfahren.
(Cod. jud. Cep. IX. und N. dann XIII. —
Prozeßgeseh v. 22. Juli 1819 Absch. VII.)
. 40.
In protokollarisch verhandelten Sachen
kann die Beweis= wie die Gegenbeweisan-
tretung zu Protokoll aufgenommen werden.
#. 41.
Gleich allen andern Beweiemitteln
(Drozeß-Gesetz F. 12) muß auch die eventuelle
Eideszuschiebung, — welche jedoch nur in
der Arc statt findee, daß von dem Eide
dann Gebrauch zu machen sey, wenn durch
die andern Beweismittel nichts erwiesen
worden, — bei Vermeidung des Ausschlusses,
innerhalb der Beweilsfrist als Beweismittel
benannt werden. Gleiches gilt von dem Er-
bieten zum Erfüllungseide.
. 42.
Wenn in der Beweisantretung mit
anderen Beweismitteln zugleich dle even-
tuelle Eideszuschiebung benannt wird, der
Gegencheil aber eine Erklárung hierauf ab-