Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

und 36) im Wege gestanden sey; vorbehalt- 
lich dessen, was im cod. jud. cap. VII. 
. 10. verordnet ist. 
Das Gesuch muß bei Strafe des Aus- 
schlusses innerhalb einer unerstrecklichen Frist 
von 14 Tagen von der Zeit an, wo sich das 
Hinderniß gehoben hat, angebracht werden. 
Mit demselben ist unter dem nämlichen 
Rechtsnachtheile, die versäumte Handlung 
zu verbinden. 
Ueber das rechtzeitig angebrachte Ge- 
such ist in der Regel der Gegentheil unter 
Ansetzung einer kurzen Frist oder in einem 
anzuberaumenden Termine, mit Androhung 
des Rechtsnachtheiles, daß das Gesuch für 
bewilliget erachtet werden würde, zu ver- 
nehmen. 
g. 30. 
Die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen 
Abschnittes finden auch auf die Minder- 
jaͤhrigen und die denselben Gleichgestellten 
Anwendung, vorbehaltlich der ihnen nach 
den Civilgesetzen, dann nach der Gerichts- 
ordnung cap. XVI. 9. 1. Nro. 3. dritter 
Satz zustehenden Rechte. 
Fuͤr den koͤnigl. Fiskus soll aber das 
Motiv, daß zu seinem Nachtheile im Pro- 
zesse etwas unterlassen worden sey, künftig 
in keinem Falle mehr ein Restitutionsgrund 
seyn. 
Ausnahmsweise soll jedoch die Bestimm- 
ung des cap. VII. . 10. der Gerichtsord- 
nung analog Anwendung finden, wenn der 
prozeßführende Fiskal gegen seine Instrukeion 
oder Vollmacht etwas unterlassen hat, wo- 
von der Verlust des Prozesses die Fol ge, 
und die Erholung der Entschädigung für das 
Staatsdrar wegen Insolvenz des Fiskals 
nicht möglich gewesen ist. 
Abschnitt V. 
Von dem Beweisverfahren. 
(Cod. jud. Cep. IX. und N. dann XIII. — 
Prozeßgeseh v. 22. Juli 1819 Absch. VII.) 
. 40. 
In protokollarisch verhandelten Sachen 
kann die Beweis= wie die Gegenbeweisan- 
tretung zu Protokoll aufgenommen werden. 
#. 41. 
Gleich allen andern Beweiemitteln 
(Drozeß-Gesetz F. 12) muß auch die eventuelle 
Eideszuschiebung, — welche jedoch nur in 
der Arc statt findee, daß von dem Eide 
dann Gebrauch zu machen sey, wenn durch 
die andern Beweismittel nichts erwiesen 
worden, — bei Vermeidung des Ausschlusses, 
innerhalb der Beweilsfrist als Beweismittel 
benannt werden. Gleiches gilt von dem Er- 
bieten zum Erfüllungseide. 
. 42. 
Wenn in der Beweisantretung mit 
anderen Beweismitteln zugleich dle even- 
tuelle Eideszuschiebung benannt wird, der 
Gegencheil aber eine Erklárung hierauf ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.