79
von Seite des obsiegenden Theils Si-
cherheit geleistet wird, nicht ein, wenn
in einem blos das thatsächliche Ver-
hältniß betreffenden Streite das ergan-
gene Urtheil auf ein vom Richter als
rechtsgiltig anerkanntes Geständniß,
oder auf gerichtlichen, ohne Beizlehung
von Sachverständigen eingenommenen
Augenschein, oder auf unbestrittene
öffentliche oder anerkannte Privatur-
kunden oder auf einen zugeschobenen
oder zurückgeschobenen und abgeleiste-
ten Eid gegründet ist.
Der Richter erster Instanz erkennt
über die Art der Kautionsleistung, wenn
sie bestritten wird, ohne Appellation.
In allen Fällen, in welchen die Ge-
sebe ausdrücklich der Appellation den Su-
spenstveffect versagen, hat der vorige Rich-
ter ohne Rücksicht auf etwaige Appellation
sein Urtheil zu vollziehen.
9. 67.
Die Berufungs-Nebenverantwortung
(cod. jud. Cap. XV. J. 7. Nr. 7.) fin-
det nicht nur bei Berufungen gegen Erkennt-
nisse der Untergerichte, sondern auch bei
jenen gegen Erkennenisse der Appellations-
Gerichte als erste Instanz statt.
Diie Frist für die Einbringung dersel-
ben wird auf 14 beziehungsweise 30 Tage
G. 64.) festgesetzt.
Sie ist unerstreckbar.
80
Bet protokollarisch verhandelten Sa-
chen kann die Rebenveranfwortung zu Pro-
tokoll ausgenommen werden.
g. 68.
Die Adhäsion (cod. jud. Cap. XV.
§. 9. Nr. 3 — 5) ist bei Verwirkung
des Rechtsnachtheiles des Ausschlusses be-
züglich auf die Berufungen zur zweiten,
wie auf jene zur dritten Instanz, binnen
14 beziehungsweise 30 Tagen unerstrecklicher
Frist vom Tage der Zustellung der Beruf-
ung an gerechnet, bei dem Gerichte erster
Instanz zu übergeben.
Sie ist, wie die Hauptberufung, durch
das Daseyn der gesetzlich erforderlichen Be-
schwerdesumme (#. 57.) bedingt.
Mit der formellen Unzulässigkeit der
Hauptberufung fällt die Adhäsion als wirk-
ungslos hinweg.
Sie verliert ihre Wirkung nicht, wenn
der Appellaut auf seine eingewendere Ap-
pellation verzichtet.
Die Bestimmung des 9. 67. Abs. 4.
fludet auch auf die Adhäsion Anwendung.
g. 69.
Die Succumbenzgelder beim koͤnigl.
Oberappellationsgerichte (Verordnung vom
24. Mai 1809 im Regierungsblatte von
1809 S. 813.) sind von 9 bis 90 fl. an-
zusetzen. Sie sind eben so, wie alle Geld-
Strasen der Partheien und Anwäalte im
Prozeße, dem Densionsfonde für die Hin-