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Hiebei setzen Wir auserücklich voraus,
daß zufolge diese# Gesetzes in den eigenthüm-
lichen Verhälimissen der Brand Verlsicherung,
der Kriegs Perägquation, des Salpeterwesens,
des Bergbauce und des Stassenbaues hin-
sichtlich der Kiesgruben, so wie überhaupr in
allen anderen dergleichen Sachen, über welche
neben der Verordnung vom 1l. August 1815,
dann im Rbeinkreise neben dem Gesetze vom
8. März 1810, besondere Gesetze und Ver-
ordnungen bestanden und vollzogen worden
sind, weder iu formeller, noch in materieller
insicht eine Aenderung eintrete.
Die den ständischen Modifikationen ange-
fügren Wünsche und Anrräge in Beziehung
auf die Aktien-Gesellschaften, ine beson=
dere jene für die Eisenbahnen, werden
Wir in nähere Erwügung ziehen.
D.
Untersuchung und Bestrafung der
geringeren körperlichen Mißhand-
lungen.
Den Meodifikationen des Gesetz Euntwur--
fes Über die luntersuchung und Bestra-
fung der geringern kdorperlichen
Mißbandlungen veimkgen Wir Unsere
Genehmigung nicht zu ertheilen.
E.
Landräthe.
Wir haben die zu dem Gesetzentwurfe über
einige Ergänzungen des Gesetzes vom 15.
dieses Gesetz Bezug nehmenden Auträge
betrifft, so erbffnen Wir den Ständen:
1) die Zeit der Einberufung der Landräthe
werden Wir jedeecmal nach Umständen
bestimmen;
2) Dem Autrage auf Berücksichtigung der
von den Landräthen gedusserten Wünsche
ist bisher schon, so weit es nach Umstän=
den oder nach Beschaffenbett der Sache
gescheben konnte, jederzeit genuge worden.
3) Ob und wie die, aus den erledigten Rech-
nungen sich ergebenden Ueberschässe der
Kreiofonds zur verzinslichen Aunlegung
kommen können und sollen? bleibe jedes-
mal Unse rer besonderen Beschlußfas-
sung vorbchalten.
Den Anträgen in Betreff der Mihheilun-
gen, welche an die Bevellmächtigten der
Scandeeherren und erblichen Reicheräthe ge-
scheben sollen, dann in Betreff der Err
weiterung des Termins zur Einsichnah-
me, baben Wir Unsere Genebmigung
errheile, und die denielben eutsprechen-
den Bestimmungen sogleich in das Ge-
setz einschalten lassen.
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F.
Bestand und Wahl der Gemeinde-
rärhe im Rheinkreise.
Nach Genehmigung der von den Stän-
den zu dem Gesetzerenwurfe über den Be-
stand und die Wahl der Gemeinderäthe im
Rheinkreise vorgeschlagenen Modifarienen, sank-Beil.
Angust 1828, die Einführung der Landräthe rioniren und erlaten Wir das buter Ziffer V. V.
- auliegende Gesetz und erklären hiebei: daß
betreffend von den Ständen beantragten Mo- - .. .. » .
difikarionen genehmiget, und dem unter Jif- ennen I1. # - e
Beil. fer IV. beiliegenden Gesetze Unsere Saaklion T | ··
Rescriptes Unserer Regierung des Rheinkrei-
ses vom 11. Juni 1819 (Amtedlatt Nr.7)
ausser Wirkung crete.
IV. ertheilr.
Was die weiteren an Uns gebrachten, auf