Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Die vorgeschlagenen weiteren Aenderungen 
in Nasehung der Wahlperioden wollen Wir 
nech auf sich deruhen lassen. 
Dem Antrage der Stände wegen Be- 
creibung von Wirrhschaften durch 
die Bürgermeister ertheilen Wir Unsere 
Genehmigung und wollen, daß deßhalb folgende 
Vorschriften als gesetzlich beobachret werden: 
Der Bürgermeister, welcher bei seiner Er- 
nennung nicht schon Wirth gewesen ist, 
darf, während der Dauer seines Dienstes, 
weder in seinem Wohnhause eine Wirth- 
schaft dulden, noch selbst Wirthschaft trei- 
ben, noch für seine Rechnung k(reiben 
lassen. 
Faͤllt ihm oder seiner Ehefrau wäh- 
rend seiner Dienstzeir, erblich oder schen- 
kungsweise, eigenthümlich oder nutznieß- 
lich, ein in seinem Amtsbezirke gelegene 
Haus mit einer besiehenden Wirthschaft 
zu, welche er fortzusetzen, oder für seine 
Rechnung fortsetzen zu lassen wünscht, so 
kann dieß nur mit besonderer, nach Ver- 
nehmung des Gemeinderathes erfolgenden 
Bewilligung Unserer Kreieregierung ge- 
schehen. 
Die übrigen auf die Gemeinderäthe im 
Aheinkreise sich beziehenden Anträge der Stände 
baben Wir weder zur Aufnahme in dieses 
Gesetz, noch auch vor der Hand zur besonde- 
ren Genehmigung geeignet gefunden, verweisen 
jedoch 
1) hinsichtlich der zu den Sitzungen und Be- 
schlußfassungen erforderlichen Zahl von 
Gemeinderathsmitglierern, so wie 
2) hinsichtlich der Vorkehrungen wider saum- 
selige Gemeinderäthe — auf die hierüber 
schen bestehenden Anordnungen, daun 
3) hinsichtlich der Stellvertretung der gleich- 
zeitig verhinderten Bürgermeister und Ad- 
junkten — auf die überall hergebrachte 
Collegialordnung, und behalten — 
4) binsichrlich der Bekanntmachung des Per- 
sonalstandes der Gemeinderärhe die sach- 
dienlichen administrativen Verfügungen vor- 
G. 
Gemeindeumlagen im Rheinkreise. 
Den ven den Ständen, in ihrer Justim- 
mung zu dem Gesetzesentwurfe Über den vor- 
bezeichneten Gegenstand vorgeschlagenen Modifi- 
kationen haben Wir Unsere Genehmigung 
ertheilt, und erlassen hiernach das unter Zif- 
fer VI. auliegende Gesetz. 
daß es mit dem Art. III. dieses Gesetzes die 
Meinung nicht habe, den Gemeinden bleibende 
Ausprüche auf den Grund solcher Beitráge ein- 
zuräumen, welche das Staatskrar nicht zufolge 
einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern nur zu- 
folge prekärer Bewilligung in einzelnen Fällen 
geleistet haben kdnnte. 
Oen gelegenheitlich dieses Gesetzes an Unsg 
gelangten Wunsch und Anrrag wegen des 
Bürger-Einzug ögeldes genehmigen Wir 
und verordnen demnach Folgendes: 
In Gemeinden, wo mit dem Einzuge 
der Eintrict in bestimmre Gemeinde-Nutz= 
ungen, namentlich in Pfründen und Al- 
menden, in Gabholz und Weiderechte, 
oder auch — bei sich ergebender Oürf- 
ligkeit — die Theilnahme an Unterstütg- 
ung aus Stiftungs= oder besonderen 
Wohlthätigkeirefonds verbunden ist, bar 
der Gemeinderath die Befugniß, das ein- 
fache Bürger: Einzugsgeld bis zum Mari- 
malbetrage von zweihundert Gulden nach 
Maastigabe jener bestimmten oder even- 
rnellen Vortheile, und in Gemäßheit ei- 
nes von Unserer Kreisregierung zu fer- 
Bell. 
Hiebei setzen Wir ausdruͤcklich voraus, VI. 
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