Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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Stadt München erbaut und zur Bestreitung 
der Bau- und Einrichtungs-Kosten ein für 
allemal eine Aversal-Summe von einer Mil- 
lion Gulden aus den Erübrigungen der Vor- 
jahre bestimmt werden. 
Artikel HI. 
Dem Könige steht zu, diesen Palast 
nach Seinem Ermessen einem Mitgliede 
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des Königlichen Hauses zur Wohnung anzu- 
weisen. 
Artikel III. 
Gegenwärliges Gesetz soll als ein ergän- 
zender Bestandtheil des Staats -Grund-Ge- 
setzes vom 1. Jull 1834, die Feststellung 
einer permanenten Clvil-Liste betreffend, be- 
trachtet werden, und mit demselben gleiche 
Wirksamkeit haben. 
Gegeben, München den 11. April 1843. 
Ludwig. 
Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. 
v. Tbel. Frhr. v. Gumppenberg. 
Eraf v. Feinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der expedirende geheime Serretär 
V. BHeramer.
	        
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