Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

z#ct ⁊Ir XV., XVI. und XVII. 
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werden Wir die verdiente Aufmerksamkelt zu- 
wenden. 
8. 14. 
Die besondern Gesenz newürfe, das Maslmun. 
der in elnem jeden Regierungs= Bezirke für dle 
Jahre 18. 18½ und 18“4 zu erhebenden 
Kreio: Umlagen betreffend. 
Den von den Ständen über die besondern 
acht Gesetz-Entwürfe, das Marimum der in ei- 
nem jeden Regierungs-Bezirke für die Jahre 
18425, 1848 und 1843 m erhebenden Kreis- 
Umlagen betreffend, gefaßten Gesammtbeschlüssen 
ertheilen Wir Unsere Genehmigung und sanc- 
r VI. tioniren hiernach die unter Ziffer VII. bis XIV. 
anliegenden acht Gesetze. — 
II. Abschnitée. 
Dudget. 
S. 1. 
Den in Gemäßheit der Bestimmungen des 
Titel VII. 88. 3. und 4. der Verfassungs-Ur- 
kunde den Ständen zur Prüfung vorgelegten 
Budgects, wie solche in den Beilagen Ziffer 
angefügt sind, nämlich: 
a) der General-Uebersicht des voranschlägigen 
Betrages des Staatsbedarfes für Ein Jahr 
der V. Finanzperiodr 4 Conto der Cen- 
tralsonds, 
b) dem Budgenachtrage, 
e) der Uebersicht der Voranschläge der Kreis- 
lasten und Kreis-Fonds für nothwendige 
Zwecke auf Ein Jahr der V. Finanz-- 
periode 
ertheilen Wir hiemit verbindende Kraft und ver- 
ordnen hierüber, was folgt: 
A. 
Budget für die Central-Fonds. 
a. 
Staats-Ausgaben. 
8. 2. 
Die sämmtlichen Staaksausgaben für den 
laufenden Dienst, einschließlich des Reichs-Re- 
sewefonds sind auf die jährliche Durchschnikts- 
summe von 32,036,107 fl. festgesetzt. 
8. 3. 
Die besondere Verwendung und die für 
die einzelnen Ministerien und Staats-Anstalten 
bestimmten Etatssummen enthält das Ausgaben- 
budget in der im Eingange Sub a. allegirten 
Uebersicht. 
s8. 4. 
In Ansehung der unter den Staats-Aus- 
gaben auf die Staatsschuld vorgetragenen Col- 
lektiosumme des Bedarfs-Voranschlages per 
8,746,294 fl., welche in 1,366,29.1 fl. für 
die Zinskasse, in 880,000 fl. für die Tilg- 
ungskasse, in 2,700,000 fl. für die Pensions- 
Awortisationskasst, und in 900,000 fl. für die 
st tions-Kasse zersällt, 
richtet sich die nöhere Feranpsuns der Dotati- 
ons-Verhältmsse und Beträge ganz in der bis- 
herigen Weise nach den diesfalls bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen vom 11. September 
1825 über die Errichtung der Pensions-Amor- 
tisationskasse, vom 28. Dezember 1831, das 
Staats-Schuldenwesen betressend, und vom 1. 
Juli 1834, über die Kosten zur Wiederher- 
stellung der Festung Ingolstadt, wodurch die in 
den ständischen Verhandlungen angeregte Bud-