z#ct ⁊Ir XV., XVI. und XVII.
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werden Wir die verdiente Aufmerksamkelt zu-
wenden.
8. 14.
Die besondern Gesenz newürfe, das Maslmun.
der in elnem jeden Regierungs= Bezirke für dle
Jahre 18. 18½ und 18“4 zu erhebenden
Kreio: Umlagen betreffend.
Den von den Ständen über die besondern
acht Gesetz-Entwürfe, das Marimum der in ei-
nem jeden Regierungs-Bezirke für die Jahre
18425, 1848 und 1843 m erhebenden Kreis-
Umlagen betreffend, gefaßten Gesammtbeschlüssen
ertheilen Wir Unsere Genehmigung und sanc-
r VI. tioniren hiernach die unter Ziffer VII. bis XIV.
anliegenden acht Gesetze. —
II. Abschnitée.
Dudget.
S. 1.
Den in Gemäßheit der Bestimmungen des
Titel VII. 88. 3. und 4. der Verfassungs-Ur-
kunde den Ständen zur Prüfung vorgelegten
Budgects, wie solche in den Beilagen Ziffer
angefügt sind, nämlich:
a) der General-Uebersicht des voranschlägigen
Betrages des Staatsbedarfes für Ein Jahr
der V. Finanzperiodr 4 Conto der Cen-
tralsonds,
b) dem Budgenachtrage,
e) der Uebersicht der Voranschläge der Kreis-
lasten und Kreis-Fonds für nothwendige
Zwecke auf Ein Jahr der V. Finanz--
periode
ertheilen Wir hiemit verbindende Kraft und ver-
ordnen hierüber, was folgt:
A.
Budget für die Central-Fonds.
a.
Staats-Ausgaben.
8. 2.
Die sämmtlichen Staaksausgaben für den
laufenden Dienst, einschließlich des Reichs-Re-
sewefonds sind auf die jährliche Durchschnikts-
summe von 32,036,107 fl. festgesetzt.
8. 3.
Die besondere Verwendung und die für
die einzelnen Ministerien und Staats-Anstalten
bestimmten Etatssummen enthält das Ausgaben-
budget in der im Eingange Sub a. allegirten
Uebersicht.
s8. 4.
In Ansehung der unter den Staats-Aus-
gaben auf die Staatsschuld vorgetragenen Col-
lektiosumme des Bedarfs-Voranschlages per
8,746,294 fl., welche in 1,366,29.1 fl. für
die Zinskasse, in 880,000 fl. für die Tilg-
ungskasse, in 2,700,000 fl. für die Pensions-
Awortisationskasst, und in 900,000 fl. für die
st tions-Kasse zersällt,
richtet sich die nöhere Feranpsuns der Dotati-
ons-Verhältmsse und Beträge ganz in der bis-
herigen Weise nach den diesfalls bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen vom 11. September
1825 über die Errichtung der Pensions-Amor-
tisationskasse, vom 28. Dezember 1831, das
Staats-Schuldenwesen betressend, und vom 1.
Juli 1834, über die Kosten zur Wiederher-
stellung der Festung Ingolstadt, wodurch die in
den ständischen Verhandlungen angeregte Bud-