Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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berücksichtigt,  daß  er,  wenn  er  einen  ersten  Preis  erhalten  hat,  damit  von  der  ganzen
schriftlichen  Prüfung  entbunden  ist,  im  Falle  der  Zuerkennung  eines  zweiten  Preises
oder  einer  Belobung  aber,  je  nach  Art  der  gelösten  Preisaufgabe,  durch  den  Lehrerkonvent
  wenigstens  von  der  Bearbeitung  einer  oder  mehrerer  der  schriftlichen  Prüfungsaufgaben
  dispensirt  werden  kann.

S.  9.
Die  Prüfung  wird  von  den  Professoren  und  sonstigen  Lehrern  der  betreffenden
Disziplinen  an  der  Akademie  Hohenheim  vorgenommen.
Das  Nähere  über  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  dieser  Prüfung  wird  durch
eine  besondere  Instruktion  bestimmt.

S.  10.
Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  erkennt  der  Lehrerkonvent  der  Akademie,  welcher
auch  die  Prüfungszeugnisse  ausstellt.
S.  11.
Die  Prüfung  ist  als  bestanden  anzunehmen,  wenn  in  jedem  der  obligaten  Prüfungsfächer
  mindestens  das  Prädikat  „genügend“  ertheilt  werden  konnte.

8.  12.
Die  Namen  derjenigen,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  werden  im  Staatsanzeiger
  veröffentlicht.
Stuttgart  den  5.  Juli  1867.
Golther.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  visciplinäre  Behandlung  des  Schuldenwesens  der  Studirenden  der
land=  und  forstwirthschaftlichen  Akademie  Hohenheim.

Nachdem  in  Absicht  auf  die  disciplinäre  Behandlung  des  Schuldenwesens  der
Studirenden  der  Landesuniversität  durch  die  mit  Höchster  Genehmigung  erlassene  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  12.  Oktober  1865
(Reg.  Blatt  S.  425  ff.)  nähere  Vorschriften  ertheilt  worden,  sind  neuestens  aus  Anlaß
einer  Revision  der  für  die  Studirenden  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Akademie