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berücksichtigt, daß er, wenn er einen ersten Preis erhalten hat, damit von der ganzen
schriftlichen Prüfung entbunden ist, im Falle der Zuerkennung eines zweiten Preises
oder einer Belobung aber, je nach Art der gelösten Preisaufgabe, durch den Lehrerkonvent
wenigstens von der Bearbeitung einer oder mehrerer der schriftlichen Prüfungsaufgaben
dispensirt werden kann.
S. 9.
Die Prüfung wird von den Professoren und sonstigen Lehrern der betreffenden
Disziplinen an der Akademie Hohenheim vorgenommen.
Das Nähere über die Art und Weise der Vornahme dieser Prüfung wird durch
eine besondere Instruktion bestimmt.
S. 10.
Ueber das Ergebniß der Prüfung erkennt der Lehrerkonvent der Akademie, welcher
auch die Prüfungszeugnisse ausstellt.
S. 11.
Die Prüfung ist als bestanden anzunehmen, wenn in jedem der obligaten Prüfungsfächer
mindestens das Prädikat „genügend“ ertheilt werden konnte.
8. 12.
Die Namen derjenigen, welche die Prüfung bestanden haben, werden im Staatsanzeiger
veröffentlicht.
Stuttgart den 5. Juli 1867.
Golther.
b) Bekanntmachung, betreffend die visciplinäre Behandlung des Schuldenwesens der Studirenden der
land= und forstwirthschaftlichen Akademie Hohenheim.
Nachdem in Absicht auf die disciplinäre Behandlung des Schuldenwesens der
Studirenden der Landesuniversität durch die mit Höchster Genehmigung erlassene Verfügung
des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 12. Oktober 1865
(Reg. Blatt S. 425 ff.) nähere Vorschriften ertheilt worden, sind neuestens aus Anlaß
einer Revision der für die Studirenden der land= und forstwirthschaftlichen Akademie