Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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auf den Marimalbetrag von 1,500,000 fl. 
festgesetzt. 
Art. III. 
Die Staatsschuldentilgungs-Commis- 
sion ist ermächtigt, die hiezu erforderlichen 
Mittel aus einem zu 31 Precent 
verzinslichen Anlehen in den vier 
Jahren 1843, 18729, 1843 und 1848 nach 
Maaßgabe des Bedarfs und nach Befund 
der Umstände bis zu dem im Art. II. be- 
merkten Marimalbetrage aufnehmen zu 
können. 
Art. I. 
Das aufzunehmende Anlehen wird im 
Allgemeinen auf den Staatsschuldentilg- 
ungsfond, insbesondere aber auf die Rein- 
Einnahme aus der Eisenbahn von Lichten- 
sels an die Bayerische Gränze bei Coburg 
gesichert. 
Art. V. 
Als Tilgungsfond der aufzunehmen- 
den Anlehen werden schon jetzt, gleichwie 
bei der bereits bestehenden Staatsschuld 
3 Procent der seweiligen Anlehensgröße 
bestimmt, und die Mittel hiezu aus den 
jederzeit in dem Budger für Eisenbahnen 
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ausgeworfenen Summen entnommen wer- 
den. 
Art. VI. 
Bezüglich der Besorgung der Geschäfte 
des Eisenbahn-Anlehens, dessen Verzinsung 
und Rückzahlung findet der Art. V. des 
Gesetzes vom 25ten August 1843, den 
Bau einer Eisenbahn aus Staatsmitteln 
von der Reichsgranze bei Hof bis Lindau 
betreffend, Anwendung. 
Art. VII. 
Die Tarife für Personen-, Waaren- 
und jeden andern Transport sollen in 
ihren Maximal-Beträgen von Budget- 
Periode zu Budget-Periode mit Beirath 
und Zustimmung der Stände festgesetzt 
werden. 
Die Regierung ist zu der Feststellung 
der provisorischen Tarise bis zur vollstän- 
digen Eröffnung der Bahn ermchtiget. 
Art. VIII. 
Das Ministerium des Königlichen 
Hauses und des Aeußern, das Mini- 
sterium des Innern und das Finanzmini- 
sterium sind mit der Bekanntmachung 
und dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende geheime Serretär 
p. Heramer,
	        
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