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auf den Marimalbetrag von 1,500,000 fl.
festgesetzt.
Art. III.
Die Staatsschuldentilgungs-Commis-
sion ist ermächtigt, die hiezu erforderlichen
Mittel aus einem zu 31 Precent
verzinslichen Anlehen in den vier
Jahren 1843, 18729, 1843 und 1848 nach
Maaßgabe des Bedarfs und nach Befund
der Umstände bis zu dem im Art. II. be-
merkten Marimalbetrage aufnehmen zu
können.
Art. I.
Das aufzunehmende Anlehen wird im
Allgemeinen auf den Staatsschuldentilg-
ungsfond, insbesondere aber auf die Rein-
Einnahme aus der Eisenbahn von Lichten-
sels an die Bayerische Gränze bei Coburg
gesichert.
Art. V.
Als Tilgungsfond der aufzunehmen-
den Anlehen werden schon jetzt, gleichwie
bei der bereits bestehenden Staatsschuld
3 Procent der seweiligen Anlehensgröße
bestimmt, und die Mittel hiezu aus den
jederzeit in dem Budger für Eisenbahnen
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ausgeworfenen Summen entnommen wer-
den.
Art. VI.
Bezüglich der Besorgung der Geschäfte
des Eisenbahn-Anlehens, dessen Verzinsung
und Rückzahlung findet der Art. V. des
Gesetzes vom 25ten August 1843, den
Bau einer Eisenbahn aus Staatsmitteln
von der Reichsgranze bei Hof bis Lindau
betreffend, Anwendung.
Art. VII.
Die Tarife für Personen-, Waaren-
und jeden andern Transport sollen in
ihren Maximal-Beträgen von Budget-
Periode zu Budget-Periode mit Beirath
und Zustimmung der Stände festgesetzt
werden.
Die Regierung ist zu der Feststellung
der provisorischen Tarise bis zur vollstän-
digen Eröffnung der Bahn ermchtiget.
Art. VIII.
Das Ministerium des Königlichen
Hauses und des Aeußern, das Mini-
sterium des Innern und das Finanzmini-
sterium sind mit der Bekanntmachung
und dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, München den 23. Mai 1846.
Ludwig.
frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seineheim.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs
der expedirende geheime Serretär
p. Heramer,