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verdorbenen Bieres, über die Rechtsver-
hältnisse zwischen den Brauern und
Wirthen und über die Gleichstellung der
Brauereien mit andern Fabriken vorge-
legt werden,“
in sorgfältige Erwägung nehmen.
2) Der Antrag,
„es möge gestattet werden, auswärtige
Biere höher, als um den örtlichen Schenk-
preis verleitzugeben, sofern die Entfernung
zwischen dem Erzeugungs= und Verkaufs-
Orte bedeutend ist,“
hat bisher schon durch die Ertheilung von Dis-
pensationen in einzelnen dafür geeigneten Fällen
seine Erfüllung erhalten.
3) Der Antrag,
„es möchten sämmtliche Behörden der
medieinischen Polizey auf Staatskosten
mit verbesserten Apparaten zur technischen
Untersuchung des Biergehaltes zum Zwecke
der in zweifelhaften und in Recurs-Fällen
zu gestattenden Benützung versehen wer-
den,“
setzt umfassende Vorerhebungen voraus, und
muß daher weiterer Erwägung vorbehalten
bleiben.
4) Dem Antrage der Stände bezüglich der Beschrän-
kung der Bewilligung des Local-Malzausschlages
auf dringende Fälle und auf die Hälfte des jetzt
bestehenden Aerarial-Malzausschlages als Mar-
imum, ist durch die bisher schon bei den
derartigen Bewilligungen unwandelbar von
Uns festgehaltenen Grundsätzen zuvorkommend
bereits entsprochen worden.
Wir haben erst in der jüngsten Vergangen-
heit Unseren auf niederen Besoldungsstufen
stehenden Dienern durch die Bewilligung von
Theuerungszulagen einen Beweis Unserer —
bestehende wahre Bedürfnisse berücksichtigenden
— landesvpäterlichen Vorsorge gegeben, und be-
halten auch für die Zukunft dergleichen
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Maaßnahmen im Hinblick auf die bestehen-
den versassungsmäßigen Bestimmungen Un-
serem freien Ermessen ausschließlich vor.
6) Unser Finanzministerium hat bereits An-
ordnung getroffen, damit die für den Klein-
verkauf erforderliche Menge von Heller-Münzen
mit gehöriger Bemessung des wahren Be-
darfes ausgeprägt werde.
8. 9.
Die bei der Militär-Aushebung im Untersuch-
ungs-Prozesse, im Verhafte oder in Zwangs-
Arbeitshäusern befindlichen Conscribirten be-
treffend.
Wir ertheilen dem an die Stände gebrach-
ten Gesetzes-Entwurfe über die bei der Militär-
Aushebung im Untersuchungs-Prozesse, im Ver-
hafte oder in Zwangs-Arbeitshäusern befindlichen
Conscribirten unter den begutachteten Modisi-
cationen Unsere Genehmigung, und erlassen
das hiernach ausgefertigte, unter Ziff. IX. an= Vel. .
liegende Gesetz.
s8. 10.
Die Erwerbung der Münzen-Sammlung der
Brüder Longo in Messina.
Zur Erwerbung der Münzen-Sammlung der
Brüder Longo in Messina haben Wir den
nöthigen Zuschuß aus den Ueberschüssen der
Staatscassa mit Zustimmung der Stände durch
das unter Ziff. NX. mitfolgende Gesetz genehmigt. Beyl.
8. 11.
Die Erwerbung der Petrefacteh-Sammlung des
Grafen von Münster in Bayreuth.
Indem Wir das unter Ziff. XNl. mitfol= Beyl. XI.
gende Gesetz über einen Zuschuß zur Erwerbung
der Münster'schen Petrefacten-Sammlung ge-
nehmigen, sprechen Wir zugleich aus, vorzu-
haben, dem von beyden Kammern ausgedrückten