Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

11 
verdorbenen Bieres, über die Rechtsver- 
hältnisse zwischen den Brauern und 
Wirthen und über die Gleichstellung der 
Brauereien mit andern Fabriken vorge- 
legt werden,“ 
in sorgfältige Erwägung nehmen. 
2) Der Antrag, 
„es möge gestattet werden, auswärtige 
Biere höher, als um den örtlichen Schenk- 
preis verleitzugeben, sofern die Entfernung 
zwischen dem Erzeugungs= und Verkaufs- 
Orte bedeutend ist,“ 
hat bisher schon durch die Ertheilung von Dis- 
pensationen in einzelnen dafür geeigneten Fällen 
seine Erfüllung erhalten. 
3) Der Antrag, 
„es möchten sämmtliche Behörden der 
medieinischen Polizey auf Staatskosten 
mit verbesserten Apparaten zur technischen 
Untersuchung des Biergehaltes zum Zwecke 
der in zweifelhaften und in Recurs-Fällen 
zu gestattenden Benützung versehen wer- 
den,“ 
setzt umfassende Vorerhebungen voraus, und 
muß daher weiterer Erwägung vorbehalten 
bleiben. 
4) Dem Antrage der Stände bezüglich der Beschrän- 
kung der Bewilligung des Local-Malzausschlages 
auf dringende Fälle und auf die Hälfte des jetzt 
bestehenden Aerarial-Malzausschlages als Mar- 
imum, ist durch die bisher schon bei den 
derartigen Bewilligungen unwandelbar von 
Uns festgehaltenen Grundsätzen zuvorkommend 
bereits entsprochen worden. 
Wir haben erst in der jüngsten Vergangen- 
heit Unseren auf niederen Besoldungsstufen 
stehenden Dienern durch die Bewilligung von 
Theuerungszulagen einen Beweis Unserer — 
bestehende wahre Bedürfnisse berücksichtigenden 
— landesvpäterlichen Vorsorge gegeben, und be- 
halten auch für die Zukunft dergleichen 
12 
Maaßnahmen im Hinblick auf die bestehen- 
den versassungsmäßigen Bestimmungen Un- 
serem freien Ermessen ausschließlich vor. 
6) Unser Finanzministerium hat bereits An- 
ordnung getroffen, damit die für den Klein- 
verkauf erforderliche Menge von Heller-Münzen 
mit gehöriger Bemessung des wahren Be- 
darfes ausgeprägt werde. 
8. 9. 
Die bei der Militär-Aushebung im Untersuch- 
ungs-Prozesse, im Verhafte oder in Zwangs- 
Arbeitshäusern befindlichen Conscribirten be- 
treffend. 
Wir ertheilen dem an die Stände gebrach- 
ten Gesetzes-Entwurfe über die bei der Militär- 
Aushebung im Untersuchungs-Prozesse, im Ver- 
hafte oder in Zwangs-Arbeitshäusern befindlichen 
Conscribirten unter den begutachteten Modisi- 
cationen Unsere Genehmigung, und erlassen 
das hiernach ausgefertigte, unter Ziff. IX. an= Vel. . 
liegende Gesetz. 
s8. 10. 
Die Erwerbung der Münzen-Sammlung der 
Brüder Longo in Messina. 
Zur Erwerbung der Münzen-Sammlung der 
Brüder Longo in Messina haben Wir den 
nöthigen Zuschuß aus den Ueberschüssen der 
Staatscassa mit Zustimmung der Stände durch 
das unter Ziff. NX. mitfolgende Gesetz genehmigt. Beyl. 
8. 11. 
Die Erwerbung der Petrefacteh-Sammlung des 
Grafen von Münster in Bayreuth. 
Indem Wir das unter Ziff. XNl. mitfol= Beyl. XI. 
gende Gesetz über einen Zuschuß zur Erwerbung 
der Münster'schen Petrefacten-Sammlung ge- 
nehmigen, sprechen Wir zugleich aus, vorzu- 
haben, dem von beyden Kammern ausgedrückten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.