7 s
Genehmigung, und dem hiernach angefertighiernach
das unter Ziffer II. beyliegende Gesetz Beyl. II.
Beyl. I. ten unter Ziff. I. anliegenden Gesetze Unsere
ausfertigen lassen.
Sanction.
Auf die bei dieser Gelegenheit an Uns
gebrachten Wünsche in Bezug auf den Stand
der Advocaten im Königreiche erwiedern Wir
Nachstehendes: »
1) Der Wunsch der Errichtung von Advocatenkammern,
aus selbstgewählten Mitgliedern
gebildet, und mit bemessener Disciplinargewalt
ausgestattet, nimmt eine gänzliche
Umgestaltung der für die Advocaten
in den Regierungsbezirken dießseits des
Rheins bestehenden Disciplinar-Vorschriften
und der darin geregelten dienstlichen Stellung
derselben in Anspruch, und muß daher
weiterer Erwägung vorbehalten bleiben.
Das Bedürfniß der Erlassung einer Advocaten-Tarordnung
ist bereits der Gegenstand
umfassender Berathungen gewesen.
Es hat sich aber dadurch die Ueberzeugung
befestiget, daß dieser Gegenstand erst nach
dem Erscheinen der bereits der Bearbeitung
unterliegenden Gesetzbücher über das
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und in Strassachen seine Erledigung
finden könne.
Verdienten Advocaten wird nach wie vor
die Bewerbung um angemessene Anstellung
im Staatsdienste geöffnet, die Würdigung
dieser wie aller anderen Bewerbungen aber
Uns vorbehalten bleiben.
8. 2.
Die Ausscheidung der Kreislasten von den Staatslasten
und die Bildung der Kreisfonds
Dem Gesetzes-Entwurfe über die Ausscheidung
der Kreislasten von den Staatslasten und
die Bildung der Kreisfonds haben Wir unter
Genehmigung der von den Ständen beantraglen
Abänderungen Unsere Sanction erthellt, und
2
3
8. 3.
Deckung des Bedarfes für den Fortbau der Ludwigs-Süd-Nordbabn
während der zweiten Hälfte
der V. Finanzperiode.
Wir ertbeilen dem Gesetz-Enturfe, die Deckung
des Bedarfes für den Foriban der Ludwigs-Süd-Nordbabn
während der zweiten Hälfte der
V. Finanz-Periode belreffend, mit Gienebmigung
der von den Ständen vorgeschlagenen Moriftcationen
Unsere Sanction und lassen das biernach
ausgefertigte Gesetz hierneben unter Ziffer 1II. an-Beyl. III.
fügen.
8. 4.
Bau einer Eisenbahn von Lichtenfels an die
Neichsgrenze bei Coburg.
Den Gesetzes-Entwurf über den Bau einer
Eisenbahn von Lichtenfels an die Reichsgrenze bey
Coburg erbeben Wir in der von den Ständen
modificirten Fassung durch Unsere Sanction zum
Gesetze und lassen solches umer Ziffer IV. hiebey Beyl. IV.
folgen.
Bau einer Eisenbahn von Bamberg über Würzburg
und Aschaffenburg an die Neichsgrenze.
Die von den Sländen beschlossenen Modificationen
des Gesetzes = Cuwurfes, den Bau einer
Eisenbahn von Bamberg über Würzburg und Aschafsenburg
an die Reichsgrenze, sind Uns genehm,
und Wir lassen hiernach das unter Ziff. V. an-Beyl. V.
gebogene Gesetz ergehen.
Auf die hiezu, sowie zu dem Gesetzes-Entwurfe
über den Bau einer Eisenbahn von Lichtenfels an
die Reichsgrenze bei Ceburg noch besonders gestellten
Anträge erklären Wir, was folgt:
1) Ucber den beamragten Bau von Eisenbahnen
a) von Nürnberg nach Regensburg mit
einem Anschlusse nach Bölmen oder
Oesterreich;