Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Genehmigung,  und  dem  hiernach  angefertighiernach

  das  unter  Ziffer  II.  beyliegende  Gesetz  Beyl.  II.
Beyl.  I.  ten  unter  Ziff.  I.  anliegenden  Gesetze  Unsere

ausfertigen  lassen.

Sanction.

Auf  die  bei  dieser  Gelegenheit  an  Uns
gebrachten  Wünsche  in  Bezug  auf  den  Stand
der  Advocaten  im  Königreiche  erwiedern  Wir
Nachstehendes:  »

1)  Der  Wunsch  der  Errichtung  von  Advocatenkammern,
  aus  selbstgewählten  Mitgliedern
  gebildet,  und  mit  bemessener  Disciplinargewalt
  ausgestattet,  nimmt  eine  gänzliche
  Umgestaltung  der  für  die  Advocaten
in  den  Regierungsbezirken  dießseits  des

Rheins  bestehenden  Disciplinar-Vorschriften
und  der  darin  geregelten  dienstlichen  Stellung

  derselben  in  Anspruch,  und  muß  daher
  weiterer  Erwägung  vorbehalten  bleiben.
Das  Bedürfniß  der  Erlassung  einer  Advocaten-Tarordnung
  ist  bereits  der  Gegenstand
  umfassender  Berathungen  gewesen.
Es  hat  sich  aber  dadurch  die  Ueberzeugung
befestiget,  daß  dieser  Gegenstand  erst  nach
dem  Erscheinen  der  bereits  der  Bearbeitung
  unterliegenden  Gesetzbücher  über  das
Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  und  in  Strassachen  seine  Erledigung
  finden  könne.

Verdienten  Advocaten  wird  nach  wie  vor
die  Bewerbung  um  angemessene  Anstellung
im  Staatsdienste  geöffnet,  die  Würdigung
dieser  wie  aller  anderen  Bewerbungen  aber
Uns  vorbehalten  bleiben.

8.  2.
Die  Ausscheidung  der  Kreislasten  von  den  Staatslasten
  und  die  Bildung  der  Kreisfonds

Dem  Gesetzes-Entwurfe  über  die  Ausscheidung
  der  Kreislasten  von  den  Staatslasten  und
die  Bildung  der  Kreisfonds  haben  Wir  unter
Genehmigung  der  von  den  Ständen  beantraglen
Abänderungen  Unsere  Sanction  erthellt,  und

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8.  3.

Deckung  des  Bedarfes  für  den  Fortbau  der  Ludwigs-Süd-Nordbabn
  während  der  zweiten  Hälfte
der  V.  Finanzperiode.

Wir  ertbeilen  dem  Gesetz-Enturfe,  die  Deckung
  des  Bedarfes  für  den  Foriban  der  Ludwigs-Süd-Nordbabn
  während  der  zweiten  Hälfte  der
V.  Finanz-Periode  belreffend,  mit  Gienebmigung
der  von  den  Ständen  vorgeschlagenen  Moriftcationen
  Unsere  Sanction  und  lassen  das  biernach

ausgefertigte  Gesetz  hierneben  unter  Ziffer  1II.  an-Beyl.  III.

fügen.
8.  4.
Bau  einer  Eisenbahn  von  Lichtenfels  an  die
Neichsgrenze  bei  Coburg.

Den  Gesetzes-Entwurf  über  den  Bau  einer
Eisenbahn  von  Lichtenfels  an  die  Reichsgrenze  bey
Coburg  erbeben  Wir  in  der  von  den  Ständen
modificirten  Fassung  durch  Unsere  Sanction  zum

Gesetze  und  lassen  solches  umer  Ziffer  IV.  hiebey  Beyl.  IV.

folgen.

Bau  einer  Eisenbahn  von  Bamberg  über  Würzburg

  und  Aschaffenburg  an  die  Neichsgrenze.
Die  von  den  Sländen  beschlossenen  Modificationen

  des  Gesetzes  =  Cuwurfes,  den  Bau  einer

Eisenbahn  von  Bamberg  über  Würzburg  und  Aschafsenburg

  an  die  Reichsgrenze,  sind  Uns  genehm,

und  Wir  lassen  hiernach  das  unter  Ziff.  V.  an-Beyl.  V.

gebogene  Gesetz  ergehen.

Auf  die  hiezu,  sowie  zu  dem  Gesetzes-Entwurfe
über  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Lichtenfels  an
die  Reichsgrenze  bei  Ceburg  noch  besonders  gestellten
  Anträge  erklären  Wir,  was  folgt:

1)  Ucber  den  beamragten  Bau  von  Eisenbahnen

a)  von  Nürnberg  nach  Regensburg  mit

einem  Anschlusse  nach  Bölmen  oder
Oesterreich;